Am 13. Juni 2017 verabschiedete die Chambre des Relations collectives de travail du canton de Genève (CRTCT) zuletzt einen befristeten Normalarbeitsvertrag, der zwingende Mindestlöhne für den Detailhandel im Kanton Genf vorsah. Dieser Normalarbeitsvertrag lief am 31. Dezember 2018 aus.
Die Joint Inspection of Companies (IPE) erstellte einen Zwischenbericht über die Kontrollen im Einzelhandel zuhanden der kantonalen tripartiten Kommission. In Anbetracht der Anzahl festgestellter Verstösse empfahl das IPE den Normalarbeitsvertrag zu verlängern. Die kantonale tripartite Kommission (Conseil de surveillance du marché de l’emploi; CSME) beantragte in der Folge der zuständigen Behörde, den Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel mitsamt den zwingenden Mindestlöhnen zu verlängern. Die erlassende Behörde folgte indessen nicht in allen Punkten dem Antrag der tripartiten Kommission. Die CRTCT erliess einen Normalarbeitsvertrag mit indexierten Mindestlöhnen.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragten drei Arbeitgeberverbände und eine Aktiengesellschaft (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, die Indexierung der Mindestlöhne im Normalarbeitsvertrag sei aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (Urteil 4C_1/2019 vom 6. Mai 2019).
Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen vor, die erlassende Behörde habe gegen Art. 360a Abs. 1 und Art. 360b Abs. 3 OR verstossen, indem sie ohne sachlichen Grund vom Antrag der tripartiten Kommission abgewichen sei. Die tripartite Kommission habe lediglich eine dreijährige Verlängerung der im Normalarbeitsvertrag vom 13. Juni 2017 festgelegten Mindestlöhne beantragt. Die erlassende Behörde habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Bundesrecht verstossen, indem sie eigenmächtig eine Indexierung der Mindestlöhne um 1.7% festgelegt habe (E.3.1).
Nach einer ausführlichen Darstellung verschiedener Lehrmeinungen und der bisherigen Rechtsprechung stellte das Bundesgericht fest, dass im vorliegenden Fall für theoretische Überlegungen zum Verhältnis zwischen den tripartiten Kommissionen und der erlassenden Behörde kein Raum bleibe. Die erlassende Behörde habe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht gegen Bundesrecht verstossen (E. 3.8 und 4.4).
Das Bundesgericht hob insbesondere hervor, eine Verlängerung des Normalarbeitsvertrages ohne Anpassung der Mindestlöhne wäre unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände ungewöhnlich gewesen. Die Mindestlöhne, welche mit dem Normalarbeitsvertrag von 2013 eingeführt worden seien, seien auf den 1. Januar 2014 erhöht worden. Auch unter dem Regime des Gesamtarbeitsvertrages für den Einzelhandel (Convention collective du travail cadre du commerce de détail) seien die Mindestlöhne jeweils zum Jahresbeginn 2015, 2016 und 2017 erhöht worden. Indem die erlassende Behörde die Mindestlöhne aufgrund der Umstände indexiert habe, führe sie die gelebte Praxis der Sozialpartner weiter. Die Beschwerdeführer hätten dagegen nicht ausgeführt, welche besonderen wirtschaftlichen Gründe gegen eine Indexierung der Löhne sprechen würden (zum Ganzen E. 4.2 und 4.3).
Das Bundesgericht wies abschliessend darauf hin, die tripartite Kommission könne eine erneute Änderung oder gar die Aufhebung des Normalarbeitsvertrages beantragen, wenn die Arbeitsmarktsituation dies erforderlich mache (E. 4.4).