4C_1/2019: Normalarbeitsvertrag Detailhandel Kanton Genf; Indexierung zwingender Mindestlöhne (amtl. Publ.)

Am 13. Juni 2017 ver­ab­schiedete die Cham­bre des Rela­tions col­lec­tives de tra­vail du can­ton de Genève (CRTCT) zulet­zt einen befris­teten Nor­malar­beitsver­trag, der zwin­gende Min­destlöhne für den Detail­han­del im Kan­ton Genf vor­sah. Dieser Nor­malar­beitsver­trag lief am 31. Dezem­ber 2018 aus.

Die Joint Inspec­tion of Com­pa­nies (IPE) erstellte einen Zwis­chen­bericht über die Kon­trollen im Einzel­han­del zuhan­den der kan­tonalen tri­par­titen Kom­mis­sion. In Anbe­tra­cht der Anzahl fest­gestell­ter Ver­stösse emp­fahl das IPE den Nor­malar­beitsver­trag zu ver­längern. Die kan­tonale tri­par­tite Kom­mis­sion (Con­seil de sur­veil­lance du marché de l’em­ploi; CSME) beantragte in der Folge der zuständi­gen Behörde, den Nor­malar­beitsver­trag für den Detail­han­del mit­samt den zwin­gen­den Min­destlöh­nen zu ver­längern. Die erlassende Behörde fol­gte indessen nicht in allen Punk­ten dem Antrag der tri­par­titen Kom­mis­sion. Die CRTCT erliess einen Nor­malar­beitsver­trag mit index­ierten Mindestlöhnen.

Mit Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en beantragten drei Arbeit­ge­berver­bände und eine Aktienge­sellschaft (Beschw­erde­führer) dem Bun­des­gericht, die Index­ierung der Min­destlöhne im Nor­malar­beitsver­trag sei aufzuheben. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab (Urteil 4C_1/2019 vom 6. Mai 2019).

Die Beschw­erde­führer bracht­en im Wesentlichen vor, die erlassende Behörde habe gegen Art. 360a Abs. 1 und Art. 360b Abs. 3 OR ver­stossen, indem sie ohne sach­lichen Grund vom Antrag der tri­par­titen Kom­mis­sion  abgewichen sei. Die tri­par­tite Kom­mis­sion habe lediglich eine drei­jährige Ver­längerung der im Nor­malar­beitsver­trag vom 13. Juni 2017 fest­gelegten Min­destlöhne beantragt. Die erlassende Behörde habe ihre Befug­nisse über­schrit­ten und gegen Bun­desrecht ver­stossen, indem sie eigen­mächtig eine Index­ierung der Min­destlöhne um 1.7% fest­gelegt habe (E.3.1).

Nach ein­er aus­führlichen Darstel­lung ver­schieden­er Lehrmei­n­un­gen und der bish­eri­gen Recht­sprechung stellte das Bun­des­gericht fest, dass im vor­liegen­den Fall für the­o­retis­che Über­legun­gen zum Ver­hält­nis zwis­chen den tri­par­titen Kom­mis­sio­nen und der erlassenden Behörde kein Raum bleibe. Die erlassende Behörde habe unter Berück­sich­ti­gung der konkreten Umstände nicht gegen Bun­desrecht ver­stossen (E. 3.8 und 4.4).

Das Bun­des­gericht hob ins­beson­dere her­vor, eine Ver­längerung des Nor­malar­beitsver­trages ohne Anpas­sung der Min­destlöhne wäre unter Berück­sich­ti­gung aller konkreten Umstände ungewöhn­lich gewe­sen. Die Min­destlöhne, welche mit dem Nor­malar­beitsver­trag von 2013 einge­führt wor­den seien, seien auf den 1. Jan­u­ar 2014 erhöht wor­den. Auch unter dem Regime des Gesam­tar­beitsver­trages für den Einzel­han­del (Con­ven­tion col­lec­tive du tra­vail cadre du com­merce de détail) seien die Min­destlöhne jew­eils zum Jahres­be­ginn 2015, 2016 und 2017 erhöht wor­den. Indem die erlassende Behörde die Min­destlöhne auf­grund der Umstände index­iert habe, führe sie die gelebte Prax­is der Sozial­part­ner weit­er. Die Beschw­erde­führer hät­ten dage­gen nicht aus­ge­führt, welche beson­deren wirtschaftlichen Gründe gegen eine Index­ierung der Löhne sprechen wür­den (zum Ganzen E. 4.2 und 4.3).

Das Bun­des­gericht wies abschliessend darauf hin, die tri­par­tite Kom­mis­sion könne eine erneute Änderung oder gar die Aufhe­bung des Nor­malar­beitsver­trages beantra­gen, wenn die Arbeits­mark­t­si­t­u­a­tion dies erforder­lich mache (E. 4.4).