4A_215/2019; 4A_217/2019: Unzulässige Kettenarbeitsverträge; Ferienentschädigung

B. (Kläger) arbeit­ete seit dem Jahr 2000 als Lehrer bei der Han­delss­chule A. SA (Beklagte). Die Beschäf­ti­gung wurde jew­eils durch befris­tete Verträge geregelt. Auf­grund ver­schieden­er Zer­würfnisse teilte die Han­delss­chule per E‑Mail vom 1. Mai 2014 mit, sie habe entsch­ieden, die Zusam­me­nar­beit mit Wirkung zum näch­sten Semes­ter aufzulösen. Bis Sep­tem­ber 2014 wurde B. für ein Mod­ul weit­erbeschäftigt. Ab Okto­ber 2014 erhielt B. keine Lek­tio­nen mehr zugeteilt.

B. klagte gegen die Han­delss­chule A. SA. Das Tri­bunal civ­il de l’ar­rondisse­ment de Lau­sanne hiess die Klage teil­weise gut. Der Cour d’ap­pel civile du Tri­bunal can­ton­al du can­ton de Vaud hiess die Beru­fung teil­weise gut. Gegen diesen Entscheid erhoben bei­de Parteien Beschw­erde ans Bun­des­gericht. Das höch­ste Gericht wies bei­de Beschw­er­den ab (Urteil 4A_215/2019; 4A_217/2019 vom 7. Okto­ber 2019).

Das Bun­des­gericht hat­te unter anderem zu entschei­den, ob unzuläs­sige Ket­te­nar­beitsverträge (“con­trats en chaîne”) vor­liegen und deshalb die Verträge in ein einziges Arbeitsver­hält­nis von unbes­timmter Dauer umzudeuten waren (E. 3.1.1). Wie die bei­den kan­tonalen Instanzen gelangte auch das Bun­des­gericht zur Auf­fas­sung, es liege ein durchge­hen­des Arbeitsver­hält­nis mit unbes­timmter Dauer vor (E. 3.1.3). Das Bun­des­gericht anerkan­nte zwar, dass bei der Anstel­lung von Lehrper­son­al objek­tive Gründe für eine Aneinan­der­rei­hung befris­teter Verträge gegeben sein kön­nen. Zu würdi­gen seien jedoch die Umstände des konkreten Einzelfall­es. Im vor­liegen­den Fall habe sich B. seit unge­fähr 14 Jahren unun­ter­brochen in einem gefes­ti­gen, sta­bilen Arbeitsver­hält­nis mit der Han­delss­chule befun­den. Das Bun­des­gericht sah daher keinen objek­tiv­en Grund für eine Aneinan­der­rei­hung befris­teter Verträge (zum Ganzen E. 3.1.3).

Umstrit­ten war weit­er, ob die Voraus­set­zun­gen für eine Abgel­tung der Ferien zusam­men mit den monatlichen Stun­den­lohn­zahlun­gen erfüllt waren. Die Han­delss­chule machte verge­blich gel­tend, B. habe auf­grund sein­er beru­flichen Qual­i­fika­tio­nen auch ohne beson­dere Hin­weise im Arbeitsver­trag und auf der Lohnabrech­nung ver­standen, dass der Ferien­lohn zusam­men mit dem Stun­den­lohn aus­bezahlt wurde. Das Bun­des­gericht hielt dage­gen fest, die formellen Voraus­set­zung für eine aus­nahm­sweise Abgel­tung des Ferien­lohns zusam­men mit den laufend­en Lohn­zahlun­gen wür­den für alle Arbeit­nehmer gle­icher­massen gel­ten, unab­hängig ihrer beru­flichen Qual­i­fika­tio­nen. Das Bun­des­gericht wollte nicht an unter­schiedliche Kat­e­gorien von Arbeit­nehmern anknüpfen und bestätigte insofern den Grund­satz der Ein­heitlichkeit des Arbeit­srechts (zum Ganzen E. 3.2.2).