B. (Kläger) arbeitete seit dem Jahr 2000 als Lehrer bei der Handelsschule A. SA (Beklagte). Die Beschäftigung wurde jeweils durch befristete Verträge geregelt. Aufgrund verschiedener Zerwürfnisse teilte die Handelsschule per E‑Mail vom 1. Mai 2014 mit, sie habe entschieden, die Zusammenarbeit mit Wirkung zum nächsten Semester aufzulösen. Bis September 2014 wurde B. für ein Modul weiterbeschäftigt. Ab Oktober 2014 erhielt B. keine Lektionen mehr zugeteilt.
B. klagte gegen die Handelsschule A. SA. Das Tribunal civil de l’arrondissement de Lausanne hiess die Klage teilweise gut. Der Cour d’appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud hiess die Berufung teilweise gut. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Beschwerde ans Bundesgericht. Das höchste Gericht wies beide Beschwerden ab (Urteil 4A_215/2019; 4A_217/2019 vom 7. Oktober 2019).
Das Bundesgericht hatte unter anderem zu entscheiden, ob unzulässige Kettenarbeitsverträge (“contrats en chaîne”) vorliegen und deshalb die Verträge in ein einziges Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer umzudeuten waren (E. 3.1.1). Wie die beiden kantonalen Instanzen gelangte auch das Bundesgericht zur Auffassung, es liege ein durchgehendes Arbeitsverhältnis mit unbestimmter Dauer vor (E. 3.1.3). Das Bundesgericht anerkannte zwar, dass bei der Anstellung von Lehrpersonal objektive Gründe für eine Aneinanderreihung befristeter Verträge gegeben sein können. Zu würdigen seien jedoch die Umstände des konkreten Einzelfalles. Im vorliegenden Fall habe sich B. seit ungefähr 14 Jahren ununterbrochen in einem gefestigen, stabilen Arbeitsverhältnis mit der Handelsschule befunden. Das Bundesgericht sah daher keinen objektiven Grund für eine Aneinanderreihung befristeter Verträge (zum Ganzen E. 3.1.3).
Umstritten war weiter, ob die Voraussetzungen für eine Abgeltung der Ferien zusammen mit den monatlichen Stundenlohnzahlungen erfüllt waren. Die Handelsschule machte vergeblich geltend, B. habe aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen auch ohne besondere Hinweise im Arbeitsvertrag und auf der Lohnabrechnung verstanden, dass der Ferienlohn zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt wurde. Das Bundesgericht hielt dagegen fest, die formellen Voraussetzung für eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohns zusammen mit den laufenden Lohnzahlungen würden für alle Arbeitnehmer gleichermassen gelten, unabhängig ihrer beruflichen Qualifikationen. Das Bundesgericht wollte nicht an unterschiedliche Kategorien von Arbeitnehmern anknüpfen und bestätigte insofern den Grundsatz der Einheitlichkeit des Arbeitsrechts (zum Ganzen E. 3.2.2).