Eine Arbeitnehmerin klagte am Arbeitsgericht Zürich im vereinfachten Verfahren gegen ihre Arbeitgeberin auf die Bezahlung einer Überzeitentschädigung von rund CHF 15’000 für das Jahr 2016 “unter Vorbehalt der Nachklage”. Es handle sich um eine Teilklage aus einer Gesamtforderung von rund CHF 50’000 für Überzeitentschädigung der Jahre 2014 bis 2016. Mittels Widerklage beantragte die Arbeitgeberin die Feststellung, dass sie der Arbeitnehmerin “keine Entschädigung aus Überzeit” schulde.
Der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich trat auf die Widerklage nicht ein und wies den Antrag auf Überweisung in das ordentliche Verfahren ab. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der Arbeitgeberin erhobene Berufung ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Arbeitgeberin gut, hob das zweitinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück (Urteil 4A_29/2019 vom 10. Juli 2019).
Mit Blick auf ein früheres Urteil grenzte das Bundesgericht die echte von der unechten Teilklage ab. Mit der echten Teilklage werde ein quantitativer Teilbetrag aus dem gesamten Anspruch eingeklagt, wogegen die klagende Partei bei der unechten Teilklage einen individualisierbaren Anspruch des Gesamtbetrages beanspruche (E. 2.3).
Das Bundesgericht verwies weiter auf Art. 224 Abs. 1 ZPO und seine Rechtsprechung in BGE 143 III 506 E. 3 und erinnerte daran, dass es nach dieser Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig sei, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über CHF 30’000 in den Geltungsbereich des ordentlichen Verfahrens fällt. Das Gesagt gelte nach diesem Entscheid aber nicht, wenn die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungsklage erhebe, auch wenn deren Streitwert die Anwendbarkeit des ordentlichen Verfahrens zur Folge habe (E. 2.1).
Im vorliegenden Fall gelangte das Bundesgericht nun zur Feststellung, die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO sei nicht auf den Fall der echten Teilklage beschränkt, sondern gelte allgemein dann, wenn die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge habe, die es rechtfertigt, im Sinne von Art. 88 ZPO die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen (E. 2.3).
Mit Bezug auf den konkreten Fall führte das Bundesgericht aus, dass die Arbeitnehmerin in ihrer Klage behauptete, es stehe ihr eine Gesamtforderung aus Überzeitentschädigung aus den Jahren 2014 bis 2016 von rund CHF 50’000 zu, jedoch unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt lediglich die Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 im Umfang von rund CHF 15’000 eingeklagt habe. In dieser Situation müsse es der Arbeitgeberin möglich sein, mittels negativer Feststellungswiderklage auch die Überzeitentschädigung aus den Jahren 2014 und 2015 im selben Verfahren zur Beurteilung zu bringen. Ob die Entschädigung für die während eines bestimmten Kalenderjahres angeblich geleisteten Überzeit einen selbständigen Streitgegenstand darstelle, sei nicht entscheidend (E. 2.4).