In diesem Urteil entschied das Bundesgericht die bislang noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wie das Gericht im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens bei Säumnis der beklagten Partei vorgehen müsse. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, sei, so das Bundesgericht, nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vozuladen. Vielmehr könne das Gericht gestützt auf Art. 234 Abs. 1 ZPO fortfahren, die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen beklagten Partei durchführen und einen Sachentscheid fällen.
In casu wurde die Vermieterin zur Hauptverhandlung vorgeladen, nachdem der klagende Mieter eine Klage im vereinfachten Verfahren mittels Formular gemäss Art. 400 Abs. 2 ZPO eingeleitet hatte. Da die Klage keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Begründung enthielt, verfuhr das Bezirksgericht nach Art. 245 Abs. 1 ZPO und lud die Parteien gleich zur Verhandlung vor.
Das Bundesgericht verwies zunächst auf die in der Lehre und kantonalen Praxis vertretenen Auffassungen. Gemäss der einen Meinung sei in dieser Situation Art. 234 Abs. 1 ZPO anzuwenden, mithin müsse nicht zu einer weiteren Verhandlung vorgeladen werden. Gemäss anderer Meinung müsse Art. 223 Abs. 1 ZPO analog angewendet werden. Übertragen auf das vereinfachte Verfahren bedeute dies, dass bei unentschuldigter Abwesenheit der beklagten Partei ein zweites Mal vorzuladen sei (E. 2.2).
Sodann wies das Bundesgericht auf die grundsätzlich strengen Säumnisfolgen gemäss Art. 147 ZPO hin, welche dem Umstand Rechnung tragen würden, dass die Parteien im Zivilprozess regelmässig ein unterschiedlich grosses Interesse an der gerichtlichen Beurteilung ihres Streits hätten. Diese Säumnisfolgen würden verhindern, dass eine Partei, typischerweise die beklagte, das Verfahren zu Lasten der Gegenpartei verzögern könne (E. 2.3). Sodann bezwecke, so das Bundesgericht, das vereinfachte Verfahren einen gegenüber dem ordentlichen Verfahren beschleunigten Rechtsweg. Diesem vom Gesetzgeber gewollten Zweck sowie der daraus resultierenden Vorgabe gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO würde es indessen offensichtlich zuwiderlaufen, wenn bei unentschuldigtem Nichterscheinen der beklagten Partei zur Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO neu vorgeladen werden müsste. Vielmehr trage es zur angestrebten Verfahrensbeschleunigung bei, wenn in diesem Fall direkt die Säumnisfolgen eintreten würden (E. 2.4).
Dem in der Lehre vorgebrachten Einwand, ein Vorgehen nach Art. 234 Abs. 1 ZPO widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, wonach das vereinfachte Verfahren auch der schwächeren Partei gerecht werden müsse, könne — so das Bundesgericht — nicht gefolgt werden. Die Erleichterungen bei der Prozessführung (weitgehende Mündlichkeit, richterliche Hilfestellung bei der Sachverhaltsermittlung) würden nur greifen, wenn die Parteien zur Verhandlung erscheinen. Auch von einer rechtsunkundigen und nicht anwaltlich vertretenen Partei könne indessen ohne Weiteres erwartet werden, dass sie einer rechtzeitig und in vorgeschriebener Form zugestellten Vorladung zu einem Gerichtstermin Folge leiste. Die Rücksichtnahme auf die schwächere Partei verlange nicht, dass im Falle der Säumnis erneut zur Verhandlung vorgeladen werde (E. 2.5).
Mehrere Autoren weisen sodann darauf hin, dass sich die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren an der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO zum ersten Mal überhaupt zur Klage äussern könne. Demgegenüber erhalte die säumige beklagte Partei im ordentlichen Verfahren gestützt auf Art. 223 ZPO eine zweite Chance. Aus dieser Bestimmung, so das Bundesgericht, könne indessen nicht abgeleitet werden, dass die beklagte Partei im Zivilverfahren generell Anspruch darauf hätte, eine allfällige Säumnis bei ihrer ersten Äusserungsmöglichkeit ohne Rechtsnachteile beheben zu können. Im Gegenteil habe das Bundesgericht mit Bezug auf Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass dem Betriebenen bei versäumter Stellungnahme keine Nachfrist anzusetzen sei. Die im Gesetz vorgesehene Beschleunigung des Rechtsöffnungsverfahrens bedinge es, die Rechte des Gesuchsgegners in dieser Situation enger zu fassen als im ordentlichen Zivilverfahren und daher Art. 223 ZPO nicht anzuwenden. Dies müsse auch für den hier zu beurteilenden Fall gelten. Die Vorladung zu einer neuen mündlichen Verhandlung habe im Gegensatz zur Nachfrist für eine schriftliche Eingabe nicht nur eine Verfahrensverzögerung zur Folge, sondern bedeute auch, dass das Gericht einen weiteren Termin festlegen und freihalten müsse. Sodann müsse auch die anwesende Partei erneut vor Gericht erscheinen. Dass aber eine Partei dem Gericht und der Gegenpartei durch ihre Säumnis einen solchen Aufwand verursachen könne, widerspreche dem Sinn und Zweck des vereinfachten Verfahrens (E. 2.6).