4A_230/2019: Bonus; Umdeutung einer freiwilligen Gratifikation

In dieser arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung nutzte das Bun­des­gericht die Gele­gen­heit, seine Bonus­recht­sprechung nochmals konzis darzustellen (Urteil 4A_230/2019 vom 20. Sep­tem­ber 2019, E. 3).

Bemerkenswert ist die Erwä­gung des Bun­des­gerichts, dass der Bonus als Grat­i­fika­tion nur dann in einen Lohnbe­standteil umgedeutet wird, wenn die vari­able Vergü­tung im Ver­gle­ich zum fes­ten Grund­salär keinen akzes­sorischen Charak­ter mehr aufweist (E. 4.3.3).

Wird dage­gen eine frei­willige Grat­i­fika­tion während drei aufeinan­der­fol­gen­den Jahren vor­be­halt­s­los aus­gerichtet, wird diese Son­dervergü­tung in eine Grat­i­fika­tion umgedeutet, auf die Anspruch beste­ht (E. 3.2.1). Gle­ich­es gilt, wenn eine frei­willige Grat­i­fika­tion jahrzehn­te­lang aus­gerichtet wird und der Arbeit­ge­ber nie vom Frei­willigkeitsvor­be­halt Gebrauch gemacht hat, obwohl dazu berechtigte Gründe bestanden haben oder wenn der Frei­willigkeitsvor­be­halt son­st zur leeren Floskel verkom­men ist (E. 3.2.2).