Im Entscheid 5A_740/2018 (amtl. publ. als BGE 145 III 160) stellte das Bundesgericht klar, dass der Betreibende den Nachweis, dass zu seinen Gunsten eine Schuldanerkennung mit der Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels besteht, in keinem anderen Beweismittel als der die Schuldanerkennung enthaltenen Urkunde selbst erbringen kann.
Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass das Rechtsöffnungsverfahren nur mit Bezug auf die entlastenden Nachweise des Schuldners von summarischem Charakter ist. Das verlangte Regelbeweismass fordert dabei einen strikten Beweis. Beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um einen Urkundenprozess, der als einzig zulässiges Beweismittel eine Urkunde vorsieht, die gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG eine Schuldanerkennung enthält (E. 5.1). Jeder andere Beweis ist deshalb unzulässig.
Im vorliegenden Sachverhalt war jedoch zu prüfen, ob die vorgelegten Schuldbriefe einen zulässigen Rechtsöffnungstitel darstellten. Damit die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann, müssen u.a. drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die abgeleiteten Forderungen stimmen mit den vorgelegten Dokumenten überein,
- der Gläubiger des Schuldbriefs entspricht dem Betreibungsgläubiger, und
- der Schuldner des Schuldbriefs entspricht dem Betreibungsschuldner (E. 6.1.2).
“Pour que la mainlevée provisoire soit prononcée (art. 82 LP), il faut que le poursuivant soit au bénéfice d’une reconnaissance de dette qui, outre les caractéristiques relatives à l’obligation de payer du débiteur, réunisse les trois identités, soit l’identité entre le poursuivant et le créancier désigné dans ce titre, l’identité entre le poursuivi et le débiteur désigné, et l’identité entre la prétention déduite en poursuite et le titre qui lui est présenté […]”
Der Schuldner bestritt jedoch, dass die geltend gemachten Forderungen mit der Schuld in den vorgebrachten Urkunden übereinstimmten. Tatsächlich erwähnte der Zahlungsbefehl eine Forderung aus dem Jahr 2010 und eine Forderung aus dem Jahr 2007, die nicht mit den in den beurkundeten Schuldbriefen genannten Daten übereinstimmen (E. 6.2). Allerdings wiesen diese Schuldbriefe die identischen Ränge und Beträge wie die im Zahlungsbefehl genannten auf. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Behörden ohne willkürliche Annahme davon ausgehen, dass der Rechtsöffnungstitel ausreichte, d.h. eine ausreichende Übereinstimmung bzw. Identität zwischen der im Verfahren abgeleiteten Forderung und jener im Schuldbrief festzustellen (E. 6.2).
“La seule différence entre les éléments ressortant des titres produits et du commandement de payer est que, pour deux des cédules hypothécaires, les dates ne correspondent pas, en tant que le commandement de payer indique celles des 12 février 2007 et 19 avril 2011 et les titres celle du 26 février 2013. […] Au vu de ces éléments, il n’est donc pas arbitraire de retenir que l’identité entre les créances déduites en poursuite et celles reconnues dans les titres est établie.”
Ausserdem gilt vermutungsweise der Inhaber eines Schuldbriefs als dessen rechtmässiger Eigentümer (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Das Vorbringen des Schuldbriefes durch den Gläubiger reichte deshalb für den Nachweis, dass der Gläubiger des Schuldbriefs auch dem Betreibungsgläubiger entspricht (E. 7.1). Schliesslich reicht zum Nachweis der Übereinstimmung von Schuldner des Schuldbriefs mit jenem der Betreibung aus, wenn eine Kopie des entsprechenden Grundbuchauszugs (der das Pfandrecht am Grundstück bescheinigt) oder aber des signierten Kreditvertrages vorgelegt wird (E. 7.2).
(Blogbeitrag zusammen mit MLaw Sven Hintermann verfasst)