Botschaft zur punktuellen Revision der Zivilprozessordnung verabschiedet

Der Bun­desrat hat an sein­er heuti­gen Sitzung die Botschaft zur punk­tuellen Revi­sion der Zivil­prozes­sor­d­nung zu Han­den des Par­la­ments ver­ab­schiedet. Die Revi­sion enthält zusam­menge­fasst fol­gende Kernpunkte:

  • Erle­ichterung des Zugangs zum Gericht: An den Grundzü­gen des Voren­twurfs wird fest­ge­hal­ten, es sollen somit die Gericht­skosten­vorschüsse hal­biert wer­den. Gegenüber dem Voren­twurf sieht der Entwurf jedoch Aus­nah­men von der Hal­bierung vor und trägt damit Bedenken aus der Vernehm­las­sung Rech­nung. Weit­er soll die Liq­ui­da­tion der Prozesskosten neu geregelt wer­den. Diese sollen kün­ftig grund­sät­zlich mit den geleis­teten Vorschüssen der kostenpflichti­gen Partei ver­rech­net wer­den; darüber hin­aus wird ein Fehlbe­trag nachge­fordert oder ein Über­schuss zurück­er­stat­tet. Damit sollen kün­ftig nicht mehr die Parteien das Inkas­sorisiko der Gegen­partei tra­gen, son­dern der Staat.
  • Verbesserung der Rechtssicher­heit: Mit punk­tuellen Anpas­sun­gen sollen ins­beson­dere die Rechtssicher­heit und Recht­sklarheit im Pri­va­trecht verbessert und damit die Anwen­der­fre­undlichkeit der ZPO verbessert wer­den. Zu diesem Zweck soll das Fam­i­lien­ver­fahren­srecht neben den bere­its im Voren­twurf vorgeschla­ge­nen punk­tuellen Anpas­sun­gen in weit­eren Punk­ten verbessert wer­den. Weit­er sollen wichtige Erken­nt­nisse der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung kün­ftig geset­zlich ver­ankert wer­den. Neu soll sodann ein Mitwirkungsver­weigerungsrecht für Unternehmen­sjuristin­nen und ‑juris­ten geschaf­fen wer­den. Schliesslich sollen im Bun­desrecht die Grund­la­gen für eine zukün­ftige Ein­rich­tung beson­der­er inter­na­tionaler Han­dels­gerichte in den Kan­to­nen geschaf­fen werden.
  • Erle­ichterung der Ver­fahren­sko­or­di­na­tion: Um die koor­dinierte und effiziente Gel­tend­machung von mehreren Ansprüchen und die gemein­same Entschei­dung darüber zu erle­ichtern, sollen die Bes­tim­mungen über die Stre­itgenossen­schaft, die Stre­itverkün­dungsklage, die Kla­gen­häu­fung und die Widerk­lage punk­tuell angepasst werden.
  • Stärkung des Schlich­tungsver­fahrens: Dieses soll in zusät­zlichen Stre­it­igkeit­en zum Zuge kom­men, und die Kom­pe­tenz der Schlich­tungs­be­hör­den zu Entschei­d­vorschlä­gen soll aus­ge­baut werden.
  • Weit­ere punk­tuelle Anpas­sun­gen: Damit soll die Rechtssicher­heit und Recht­sklarheit verbessert und damit die Anwen­der­fre­undlichkeit weit­er gestärkt wer­den. So sollen wichtige Erken­nt­nisse der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung geset­zlich ver­ankert werden.

Stark umstrit­ten waren in der Vernehm­las­sung die Vorschläge für eine Stärkung der kollek­tiv­en Rechts­durch­set­zung von Massen- und Streuschä­den. Um den weit­ge­hend unum­strit­te­nen Teil nicht zu gefährden, hat der Bun­desrat deshalb entsch­ieden, die Frage des kollek­tiv­en Rechtss­chutzes aus der Vor­lage her­auszulösen und sep­a­rat zu behandeln.

Die Botschaft sowie den Entwurf zur Revi­sion der ZPO sind hier abruf­bar (ver­füg­bar in deutsch, franzö­sisch und ital­ienisch)