Botschaft zur Revision des Aktienrechts verabschiedet

Der Bun­desrat hat die Botschaft und den entsprechen­den Entwurf für die Revi­sion des Aktien­rechts ver­ab­schiedet. Gegenüber dem Voren­twurf (weit­ere Infor­ma­tio­nen hierzu find­en Sie hier) verzichtet der Bun­desrat auf bes­timmte Änderun­gen (S. 26 ff.; Auflis­tung am Ende des Beitrags). Die nun­mehr vorgeschla­ge­nen Änderun­gen betr­e­f­fen fol­gende Bereiche:

Im Bere­ich Kap­i­tal und Aktien sind fol­gende Änderun­gen vorgesehen:

  • Um die Inko­härenz zwis­chen dem Rech­nungsle­gungs- und dem Aktien­recht zu lösen, muss der Nen­nwert der Aktien nicht mehr zwin­gend auf Schweiz­er Franken laut­en. Neu soll es zuläs­sig sein, ein Aktienkap­i­tal in der für die Geschäft­stätigkeit wesentlichen aus­ländis­chen Währung anzugeben. Sämtliche kap­i­tal­be­zo­ge­nen Aspek­te (Reser­ven­bil­dung, Beschluss über die Auss­chüt­tung ein­er Div­i­dende oder Rück­zahlung ein­er Kap­i­talein­lage, Fest­stel­lung eines Kap­i­talver­lusts oder ein­er Über­schul­dung) wür­den sich sodann auss­chliesslich auf diesen Jahresab­schluss nach OR in aus­ländis­ch­er Währung beziehen (S. 30 ff.). 
  • Wie bere­its im Voren­twurf verzichtet der Entwurf hin­sichtlich des Nen­nwerts von Aktien auf einen Min­dest­nen­nwert, son­dern schreibt nur noch vor, dass die Aktien einen Nen­nwert aufweisen müssen, der gröss­er ist als Null (S. 33). 
  • Eben­falls wie im Voren­twurf verzichtet der Entwurf darauf, die (beab­sichtigte) Sachüber­nahme als qual­i­fizierten Tatbe­stand bei ein­er Grün­dung oder Kap­i­taler­höhung zu beze­ich­nen (S. 34 ff.). 
  • Über­nom­men aus dem Voren­twurf wur­den weit­er die Regeln betr­e­f­fend Ein­führung eines Kap­i­tal­bands: Die neuen Kap­i­talbes­tim­mungen sollen mehr Flex­i­bil­ität für die Unternehmen schaf­fen und gle­ichzeit­ig durch klare Regelun­gen für mehr Rechtssicher­heit sor­gen (S. 37 f.). 
  • Schliesslich wer­den die Bes­tim­mungen zu den Reser­ven an das neue Rech­nungsle­gungsrecht angepasst. Dabei wird unter anderem die Rück­zahlung geset­zlich­er Kap­i­tal- und Gewin­nre­ser­ven an die Aktionäre lib­er­al­isiert (S. 38).

Auch gemäss Entwurf sollen die Bes­tim­mungen der Veg­üV in die entsprechen­den Bun­des­ge­set­ze über­führt wer­den. Im Unter­schied zum Voren­twurf bein­hal­tet der Entwurf indessen eine “Veg­üV-nahe” Umset­zung. Auf die über die Veg­üV hin­aus­ge­hen­den Bes­tim­mungen, die in der Vernehm­las­sung grössten­teils deut­lich abgelehnt wur­den, wird verzichtet (S. 49 ff.).

Fest­ge­hal­ten hat der Bun­desrat sodann an Ziel­w­erten für die Vertre­tung bei­der Geschlechter im Ver­wal­tungsrat und in der Geschäft­sleitung von börsen­notierten Unternehmen (“Frauen­quote”). Im Unter­schied zum Voren­twurf dif­feren­ziert der Entwurf allerd­ings zwis­chen dem Ver­wal­tungsrat (wo jedes Geschlecht min­destens zu 30 Prozent vertreten sein soll) und der Geschäft­sleitung (wo eine Vertre­tung von min­destens 20 Prozent je Geschlecht erre­icht wer­den soll). Die Umset­zungs­frist beträgt für den Ver­wal­tungsrat neu 10 Jahre, für die Geschäft­sleitung wie gemäss Voren­twurf 5 Jahre. Sollte diese Vor­gabe ver­fehlt wer­den, müssen die Gründe hier­für im jährlichen Vergü­tungs­bericht sowie die zur Förderung des weniger stark vertrete­nen Geschlechts ergrif­f­e­nen oder zu ergreifend­en Mass­nah­men angegeben wer­den (Com­ply-or-Explain Ansatz) (S. 53 ff.).

Schliesslich betr­e­f­fen die vorgeschla­ge­nen Änderun­gen fol­gende weit­ere Bereiche:

  • So soll bei der Grün­dung, Auflö­sung oder Liq­ui­dierung ein­fach struk­turi­ert­er Unternehmen die Pflicht zur öffentlichen Beurkun­dung abgeschafft wer­den. Voraus­set­zung ist, dass die Statuten  ein­er Aktienge­sellschaft oder GmbH auss­chliesslich den geset­zlich vorgeschriebe­nen  Min­des­tin­halt enthal­ten, das Aktien- bzw. Stammkap­i­tal auf Franken lautet und die Ein­la­gen voll­ständig in Franken geleis­tet wer­den. Diese Änderung war im Voren­twurf noch nicht enthal­ten (S. 39 f.). 
  • Hin­sichtlich der auch bere­its im Voren­twurf ange­sproch­enen Prob­lematik mit den Dis­poak­tien verzichtet der Bun­desrat auf­grund der Ergeb­nisse der Vernehm­las­sung im Entwurf auf eine geset­zliche Regelung (S. 41 ff.). 
  • Wie bere­its gemäss Voren­twurf enthält auch der Entwurf Bes­tim­mungen zur Ver­wen­dung elek­tro­n­is­ch­er Mit­tel, die beispiel­sweise die virtuelle GV ermöglichen sollen (S. 49). 
  • Der Entwurf will sodann die Cor­po­rate Gov­er­nance auch bei nicht börsen­notierten Gesellschaften punk­tuell verbessern. Aktionäre mit ein­er gewis­sen Beteili­gung sollen deshalb vom Ver­wal­tungsrat schriftlich Auskun­ft über die Angele­gen­heit­en der Gesellschaft ver­lan­gen kön­nen (S. 58). Zudem sollen die geset­zlichen Schwellen­werte für die Ausübung von Aktionärsrecht­en angepasst wer­den (S. 59 ff.). Der per­sön­liche und sach­liche Gel­tungs­bere­ich der Rück­er­stat­tungsklage soll präzisiert und die geset­zliche Regelung damit punk­tuell verbessert wer­den (S. 62). Der noch im Entwurf 2007 vorge­se­hene Genehmi­gungsvor­be­halt für Beschlüsse des Ver­wal­tungsrats wird jedoch fal­l­en­ge­lassen (S. 58 f.). 
  • Im Par­la­ment wur­den drei Vorstösse ein­gere­icht vor dem Hin­ter­grund, die Möglichkeit der Schaf­fung von Stimm­recht­sak­tien zu ver­bi­eten. Der Bun­desrat sieht indessen keinen drin­gen­den Hand­lungs­be­darf (S. 62 ff.). 
  • Der Entwurf übern­immt auf­grund der pos­i­tiv­en Rück­mel­dun­gen in der Vernehm­las­sung mit gewis­sen Anpas­sun­gen die Struk­tur und Ker­nele­mente des Voren­twurfs zu den sanierungsrechtlichen Nor­men, die zum Teil neue Hand­lungspflicht­en für die Unternehmen bzw. deren Ver­wal­tungsräte ein­führen möcht­en (S. 64 ff.). 
  • Beibehal­ten wur­den die Bes­tim­mungen, welche mehr Trans­parenz im Schweiz­er Rohstoff­sek­tor gewährleis­ten sollen. Börsen­notierte und grosse Unternehmen müssen in einem elek­tro­n­isch zu veröf­fentlichen­den Bericht Zahlun­gen ab CHF 100’000 (im Voren­twurf waren noch CHF 120’000 vorge­se­hen) pro Geschäft­s­jahr offen­le­gen, die das Unternehmen an staatliche Stellen geleis­tet hat (S. 68 ff.). 

Auf fol­gende, ursprünglich im Voren­twurf vorge­se­hene Änderun­gen verzichtet der Bun­desrat in seinem Entwurf (S. 26 ff.):

  • Abschaf­fung der Möglichkeit zur Teilliberierung; 
  • Bonus-/Malus­div­i­dende für aktive/passive Aktionäre; 
  • Prüf­pflicht für die Rück­zahlung geset­zlich­er Reserven; 
  • Abschaf­fung der Buchwertkonsolidierung; 
  • Mehrere über die Veg­üV hin­aus­ge­hende Bes­tim­mungen (hierzu bere­its weit­er oben); 
  • Aus­dehnung der Organ­ver­ant­wortlichkeit auf die unab­hängige Stimmrechtsvertretung; 
  • Elek­tro­n­is­ches Aktionärsforum; 
  • Kla­gen auf Kosten der Gesellschaft