Der Bundesrat hat die Botschaft und den entsprechenden Entwurf für die Revision des Aktienrechts verabschiedet. Gegenüber dem Vorentwurf (weitere Informationen hierzu finden Sie hier) verzichtet der Bundesrat auf bestimmte Änderungen (S. 26 ff.; Auflistung am Ende des Beitrags). Die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Bereiche:
Im Bereich Kapital und Aktien sind folgende Änderungen vorgesehen:
- Um die Inkohärenz zwischen dem Rechnungslegungs- und dem Aktienrecht zu lösen, muss der Nennwert der Aktien nicht mehr zwingend auf Schweizer Franken lauten. Neu soll es zulässig sein, ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung anzugeben. Sämtliche kapitalbezogenen Aspekte (Reservenbildung, Beschluss über die Ausschüttung einer Dividende oder Rückzahlung einer Kapitaleinlage, Feststellung eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung) würden sich sodann ausschliesslich auf diesen Jahresabschluss nach OR in ausländischer Währung beziehen (S. 30 ff.).
- Wie bereits im Vorentwurf verzichtet der Entwurf hinsichtlich des Nennwerts von Aktien auf einen Mindestnennwert, sondern schreibt nur noch vor, dass die Aktien einen Nennwert aufweisen müssen, der grösser ist als Null (S. 33).
- Ebenfalls wie im Vorentwurf verzichtet der Entwurf darauf, die (beabsichtigte) Sachübernahme als qualifizierten Tatbestand bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung zu bezeichnen (S. 34 ff.).
- Übernommen aus dem Vorentwurf wurden weiter die Regeln betreffend Einführung eines Kapitalbands: Die neuen Kapitalbestimmungen sollen mehr Flexibilität für die Unternehmen schaffen und gleichzeitig durch klare Regelungen für mehr Rechtssicherheit sorgen (S. 37 f.).
- Schliesslich werden die Bestimmungen zu den Reserven an das neue Rechnungslegungsrecht angepasst. Dabei wird unter anderem die Rückzahlung gesetzlicher Kapital- und Gewinnreserven an die Aktionäre liberalisiert (S. 38).
Auch gemäss Entwurf sollen die Bestimmungen der VegüV in die entsprechenden Bundesgesetze überführt werden. Im Unterschied zum Vorentwurf beinhaltet der Entwurf indessen eine “VegüV-nahe” Umsetzung. Auf die über die VegüV hinausgehenden Bestimmungen, die in der Vernehmlassung grösstenteils deutlich abgelehnt wurden, wird verzichtet (S. 49 ff.).
Festgehalten hat der Bundesrat sodann an Zielwerten für die Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung von börsennotierten Unternehmen (“Frauenquote”). Im Unterschied zum Vorentwurf differenziert der Entwurf allerdings zwischen dem Verwaltungsrat (wo jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent vertreten sein soll) und der Geschäftsleitung (wo eine Vertretung von mindestens 20 Prozent je Geschlecht erreicht werden soll). Die Umsetzungsfrist beträgt für den Verwaltungsrat neu 10 Jahre, für die Geschäftsleitung wie gemäss Vorentwurf 5 Jahre. Sollte diese Vorgabe verfehlt werden, müssen die Gründe hierfür im jährlichen Vergütungsbericht sowie die zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts ergriffenen oder zu ergreifenden Massnahmen angegeben werden (Comply-or-Explain Ansatz) (S. 53 ff.).
Schliesslich betreffen die vorgeschlagenen Änderungen folgende weitere Bereiche:
- So soll bei der Gründung, Auflösung oder Liquidierung einfach strukturierter Unternehmen die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung abgeschafft werden. Voraussetzung ist, dass die Statuten einer Aktiengesellschaft oder GmbH ausschliesslich den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt enthalten, das Aktien- bzw. Stammkapital auf Franken lautet und die Einlagen vollständig in Franken geleistet werden. Diese Änderung war im Vorentwurf noch nicht enthalten (S. 39 f.).
- Hinsichtlich der auch bereits im Vorentwurf angesprochenen Problematik mit den Dispoaktien verzichtet der Bundesrat aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung im Entwurf auf eine gesetzliche Regelung (S. 41 ff.).
- Wie bereits gemäss Vorentwurf enthält auch der Entwurf Bestimmungen zur Verwendung elektronischer Mittel, die beispielsweise die virtuelle GV ermöglichen sollen (S. 49).
- Der Entwurf will sodann die Corporate Governance auch bei nicht börsennotierten Gesellschaften punktuell verbessern. Aktionäre mit einer gewissen Beteiligung sollen deshalb vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen können (S. 58). Zudem sollen die gesetzlichen Schwellenwerte für die Ausübung von Aktionärsrechten angepasst werden (S. 59 ff.). Der persönliche und sachliche Geltungsbereich der Rückerstattungsklage soll präzisiert und die gesetzliche Regelung damit punktuell verbessert werden (S. 62). Der noch im Entwurf 2007 vorgesehene Genehmigungsvorbehalt für Beschlüsse des Verwaltungsrats wird jedoch fallengelassen (S. 58 f.).
- Im Parlament wurden drei Vorstösse eingereicht vor dem Hintergrund, die Möglichkeit der Schaffung von Stimmrechtsaktien zu verbieten. Der Bundesrat sieht indessen keinen dringenden Handlungsbedarf (S. 62 ff.).
- Der Entwurf übernimmt aufgrund der positiven Rückmeldungen in der Vernehmlassung mit gewissen Anpassungen die Struktur und Kernelemente des Vorentwurfs zu den sanierungsrechtlichen Normen, die zum Teil neue Handlungspflichten für die Unternehmen bzw. deren Verwaltungsräte einführen möchten (S. 64 ff.).
- Beibehalten wurden die Bestimmungen, welche mehr Transparenz im Schweizer Rohstoffsektor gewährleisten sollen. Börsennotierte und grosse Unternehmen müssen in einem elektronisch zu veröffentlichenden Bericht Zahlungen ab CHF 100’000 (im Vorentwurf waren noch CHF 120’000 vorgesehen) pro Geschäftsjahr offenlegen, die das Unternehmen an staatliche Stellen geleistet hat (S. 68 ff.).
Auf folgende, ursprünglich im Vorentwurf vorgesehene Änderungen verzichtet der Bundesrat in seinem Entwurf (S. 26 ff.):
- Abschaffung der Möglichkeit zur Teilliberierung;
- Bonus-/Malusdividende für aktive/passive Aktionäre;
- Prüfpflicht für die Rückzahlung gesetzlicher Reserven;
- Abschaffung der Buchwertkonsolidierung;
- Mehrere über die VegüV hinausgehende Bestimmungen (hierzu bereits weiter oben);
- Ausdehnung der Organverantwortlichkeit auf die unabhängige Stimmrechtsvertretung;
- Elektronisches Aktionärsforum;
- Klagen auf Kosten der Gesellschaft