146 III 113: Rechtsschutzinteresse bei der Kollokationsklage bei mutmasslicher Nulldividende (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, amtlich pub­lizierten Urteil ging es um die Frage des Rechtss­chutz­in­ter­ess­es bei der Kol­loka­tion­sklage bei mut­masslich­er Null­div­i­dende. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Über die B. AG war der Konkurs eröffnet wor­den. Als Gläu­biger in der drit­ten Klasse wur­den u.a. der Kan­ton Thur­gau mit ein­er Forderung von rund CHF 15 Mio., die Gemeinde U. mit ein­er Forderung von rund CHF 7 Mio., sowie A. (ehe­ma­liger Ver­wal­tungsrat­spräsi­dent der Konkur­sitin und Beschw­erde­führer) mit ein­er Forderung von CHF 1’944 zuge­lassen. Gemäss Konkur­samt beträgt die mut­massliche Konkurs­div­i­dende null Prozent.

A. erhob in der Folge Kol­loka­tion­skla­gen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen den Kan­ton Thur­gau und die Gemeinde U. und beantragte, deren Forderun­gen seien aus dem Kol­loka­tion­s­plan wegzuweisen. Der Kan­ton Thur­gau und die Gemeinde U. liessen sich unter­dessen vom Konkur­samt ver­schiedene Ansprüche der Konkurs­masse gemäss Art. 260 SchKG abtreten, u.a. Ver­ant­wortlichkeits- und Anfechtungsansprüche.

Die erste Instanz hiess die Kol­loka­tion­sklage von A. gegen den Kan­ton Thur­gau teil­weise gut und reduzierte dessen Forderung; die Kol­loka­tion­sklage von A. gegen die Gemeinde U. wurde gut­ge­heis­sen und deren Forderung aus dem Kol­loka­tion­s­plan weggewiesen. Hierge­gen gelangte der Kan­ton Thur­gau ans Oberg­ericht und beantragte im Wesentlichen, seine Forderung sei vol­lum­fänglich zuzu­lassen. Das Oberg­ericht hiess die Beru­fung gut und entsch­ied, dass auf die Kol­loka­tion­sklage von A. nicht einge­treten werde. Das Oberg­ericht argu­men­tierte u.a., A. gehe es mit der Kol­loka­tion­sklage einzig darum, die Forderung des Kan­tons Thur­gau wegzuweisen bzw. diesem die Gläu­bigereigen­schaft abzus­prechen, damit der Kan­ton als Abtre­tungs­gläu­biger (Art. 260 SchKG) keine gegen A./den Beschw­erde­führer gerichteten Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche gel­tend machen könne. Dieses Inter­esse sei nicht schutzwürdig.

Dage­gen gelangte A. mit Beschw­erde in Zivil­sachen ans Bun­des­gericht und ver­langte die Weg­weisung der Forderung des Kan­tons Thur­gau (Beschw­erdegeg­n­er), even­tu­aliter Ein­treten auf die Kol­loka­tion­sklage und Rück­weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

Das Bun­des­gericht bejahte zunächst das Vor­liegen ein­er Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung (E. 1.2.). Nach Aus­führun­gen zum Rechtss­chutz­in­ter­esse (E. 3.1.) und zum Stre­itwert bei der Kol­loka­tion­sklage (E. 3.2.) kam das Bun­des­gericht zur umstrit­te­nen Frage, ob das Oberg­ericht dem Beschw­erde­führer bei mut­masslich­er Null­div­i­dende ein schützenswertes Inter­esse an der Kol­loka­tion­sklage absprechen durfte (E. 3.3.).

Das Bun­des­gericht erwog dazu (E. 3.3.1.), dass im pos­i­tiv­en Kol­loka­tion­sprozess ein Rechtss­chutz­in­ter­esse bejaht werde, wenn der Kläger die Abtre­tung von Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG ver­lan­gen will. Auch im neg­a­tiv­en Kol­loka­tion­sprozess werde dem Kläger ein hin­re­ichen­des Rechtss­chutz­in­ter­esse zuge­s­tanden, wenn er gel­tend mache, dass er sich Ansprüche nach Art. 260 SchKG abtreten lassen wolle. Ein schutzwürdi­ges Inter­esse an der Weg­weisung nach Art. 250 Abs. 2 SchKG beste­he gemäss Lehre auch darin, dem beklagten Gläu­biger mit der Absprechung der Gläu­bigereigen­schaft die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger auf­grund ein­er Abtre­tung nach Art. 260 SchKG aus aktien­rechtlich­er Ver­ant­wortlichkeit vorzuge­hen, was auch in einzel­nen Urteilen kan­tonaler Instanzen zum Aus­druck komme (E. 3.3.2.). Das Bun­des­gericht erwog dann, dass sich A. auf sein Inter­esse an der Weg­weisung des Kan­tons Thur­gau berufe, damit dieser keine gegen ihn gerichtete Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche mehr gel­tend machen könne, wom­it A. gemäss zitiert­er Prax­is und Lehre grund­sät­zlich ein hin­re­ichen­des schutzwürdi­ges Inter­esse dargelegt habe. Zu prüfen blieb, ob das Oberg­ericht im vor­liegen­den Fall davon abwe­ichen und die Schutzwürdigkeit des Inter­ess­es von A. verneinen durfte (E. 3.3.3.). Weit­er erwog das Bun­des­gericht, dass

«mit der Weg­weisungsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) eben­falls Rechte der Masse gel­tend gemacht wer­den, auf welche diese verzichtet hat, näm­lich das Bestre­itungsrecht der Masse gegenüber der vom beklagten Gläu­biger angemelde­ten Konkurs­forderung […] In der kan­tonalen Prax­is wird daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Masse […] dur­chaus ein eigenes Inter­esse an der Bere­ini­gung der Konkurs­forderun­gen hat».

Dem­nach gehe ein Gläu­biger, der mit Weg­weisungsklage die Abtre­tung (Art. 260 SchKG) eines gegen ihn selb­st (als Drittschuld­ner) gerichteten Anspruchs ver­mei­den will, auf der Grund­lage eines genü­gen­des Eigen­in­ter­ess­es und Inter­ess­es der Masse gegen den Konkur­renten vor (E. 3.3.4.). Das Bun­des­gericht ver­warf die Auf­fas­sung des Oberg­erichts, das Inter­esse von A. an der Ver­hin­derung von Abtre­tun­gen (Art. 260 SchKG), um sich sel­ber nicht einem Prozess stellen zu müssen, sei von vorn­here­in nicht schutzwürdig, son­dern zweck­widrig und rechtsmiss­bräuch­lich. Gemäss BGE 139 III 384 werde auch dem Gläu­biger, der sich mit Beschw­erde gemäss Art. 17 SchKG gegen die Abtre­tung (Art. 260 SchKG) eines gegen ihn selb­st (als Drittschuld­ner) gerichteten Anspruchs wehren will, ein schutzwürdi­ges Inter­esse zuge­s­tanden (E. 3.3.5.).

Ver­wor­fen wurde auch die weit­ere Begrün­dung des Oberg­erichts, A. hätte dar­legen müssen, ob die nach Art. 260 SchKG abge­trete­nen Ansprüche mit Erfol­gsaus­sicht­en ver­bun­den und begrün­det seien (E. 3.3.6.). Nach Art. 260 SchKG abge­tretene Ansprüche seien wegen ihrer Unsicher­heit oft nicht ohne Weit­eres näher schätzbar. Dem laufe zuwider, wenn das Oberg­ericht vom Beschw­erde­führer ver­langt habe, zuerst den mit­tel­baren Prozesser­folg darzule­gen, um ein Inter­esse an der Klage über­haupt erst gewähren zu können.

Auf die Kol­loka­tion­sklage von A. war daher einzutreten. Die Beschw­erde wurde gut­ge­heis­sen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.