Im vorliegenden, amtlich publizierten Urteil ging es um die Frage des Rechtsschutzinteresses bei der Kollokationsklage bei mutmasslicher Nulldividende. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Über die B. AG war der Konkurs eröffnet worden. Als Gläubiger in der dritten Klasse wurden u.a. der Kanton Thurgau mit einer Forderung von rund CHF 15 Mio., die Gemeinde U. mit einer Forderung von rund CHF 7 Mio., sowie A. (ehemaliger Verwaltungsratspräsident der Konkursitin und Beschwerdeführer) mit einer Forderung von CHF 1’944 zugelassen. Gemäss Konkursamt beträgt die mutmassliche Konkursdividende null Prozent.
A. erhob in der Folge Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen den Kanton Thurgau und die Gemeinde U. und beantragte, deren Forderungen seien aus dem Kollokationsplan wegzuweisen. Der Kanton Thurgau und die Gemeinde U. liessen sich unterdessen vom Konkursamt verschiedene Ansprüche der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG abtreten, u.a. Verantwortlichkeits- und Anfechtungsansprüche.
Die erste Instanz hiess die Kollokationsklage von A. gegen den Kanton Thurgau teilweise gut und reduzierte dessen Forderung; die Kollokationsklage von A. gegen die Gemeinde U. wurde gutgeheissen und deren Forderung aus dem Kollokationsplan weggewiesen. Hiergegen gelangte der Kanton Thurgau ans Obergericht und beantragte im Wesentlichen, seine Forderung sei vollumfänglich zuzulassen. Das Obergericht hiess die Berufung gut und entschied, dass auf die Kollokationsklage von A. nicht eingetreten werde. Das Obergericht argumentierte u.a., A. gehe es mit der Kollokationsklage einzig darum, die Forderung des Kantons Thurgau wegzuweisen bzw. diesem die Gläubigereigenschaft abzusprechen, damit der Kanton als Abtretungsgläubiger (Art. 260 SchKG) keine gegen A./den Beschwerdeführer gerichteten Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen könne. Dieses Interesse sei nicht schutzwürdig.
Dagegen gelangte A. mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und verlangte die Wegweisung der Forderung des Kantons Thurgau (Beschwerdegegner), eventualiter Eintreten auf die Kollokationsklage und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
Das Bundesgericht bejahte zunächst das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2.). Nach Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse (E. 3.1.) und zum Streitwert bei der Kollokationsklage (E. 3.2.) kam das Bundesgericht zur umstrittenen Frage, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer bei mutmasslicher Nulldividende ein schützenswertes Interesse an der Kollokationsklage absprechen durfte (E. 3.3.).
Das Bundesgericht erwog dazu (E. 3.3.1.), dass im positiven Kollokationsprozess ein Rechtsschutzinteresse bejaht werde, wenn der Kläger die Abtretung von Ansprüchen gemäss Art. 260 SchKG verlangen will. Auch im negativen Kollokationsprozess werde dem Kläger ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zugestanden, wenn er geltend mache, dass er sich Ansprüche nach Art. 260 SchKG abtreten lassen wolle. Ein schutzwürdiges Interesse an der Wegweisung nach Art. 250 Abs. 2 SchKG bestehe gemäss Lehre auch darin, dem beklagten Gläubiger mit der Absprechung der Gläubigereigenschaft die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen, was auch in einzelnen Urteilen kantonaler Instanzen zum Ausdruck komme (E. 3.3.2.). Das Bundesgericht erwog dann, dass sich A. auf sein Interesse an der Wegweisung des Kantons Thurgau berufe, damit dieser keine gegen ihn gerichtete Verantwortlichkeitsansprüche mehr geltend machen könne, womit A. gemäss zitierter Praxis und Lehre grundsätzlich ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse dargelegt habe. Zu prüfen blieb, ob das Obergericht im vorliegenden Fall davon abweichen und die Schutzwürdigkeit des Interesses von A. verneinen durfte (E. 3.3.3.). Weiter erwog das Bundesgericht, dass
«mit der Wegweisungsklage (Art. 250 Abs. 2 SchKG) ebenfalls Rechte der Masse geltend gemacht werden, auf welche diese verzichtet hat, nämlich das Bestreitungsrecht der Masse gegenüber der vom beklagten Gläubiger angemeldeten Konkursforderung […] In der kantonalen Praxis wird daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die Masse […] durchaus ein eigenes Interesse an der Bereinigung der Konkursforderungen hat».
Demnach gehe ein Gläubiger, der mit Wegweisungsklage die Abtretung (Art. 260 SchKG) eines gegen ihn selbst (als Drittschuldner) gerichteten Anspruchs vermeiden will, auf der Grundlage eines genügendes Eigeninteresses und Interesses der Masse gegen den Konkurrenten vor (E. 3.3.4.). Das Bundesgericht verwarf die Auffassung des Obergerichts, das Interesse von A. an der Verhinderung von Abtretungen (Art. 260 SchKG), um sich selber nicht einem Prozess stellen zu müssen, sei von vornherein nicht schutzwürdig, sondern zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich. Gemäss BGE 139 III 384 werde auch dem Gläubiger, der sich mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die Abtretung (Art. 260 SchKG) eines gegen ihn selbst (als Drittschuldner) gerichteten Anspruchs wehren will, ein schutzwürdiges Interesse zugestanden (E. 3.3.5.).
Verworfen wurde auch die weitere Begründung des Obergerichts, A. hätte darlegen müssen, ob die nach Art. 260 SchKG abgetretenen Ansprüche mit Erfolgsaussichten verbunden und begründet seien (E. 3.3.6.). Nach Art. 260 SchKG abgetretene Ansprüche seien wegen ihrer Unsicherheit oft nicht ohne Weiteres näher schätzbar. Dem laufe zuwider, wenn das Obergericht vom Beschwerdeführer verlangt habe, zuerst den mittelbaren Prozesserfolg darzulegen, um ein Interesse an der Klage überhaupt erst gewähren zu können.
Auf die Kollokationsklage von A. war daher einzutreten. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.