WEKO: UPC missbrauchte ihre marktbeherrschende Stellung bei der Übertragung von Eishockeyspielen

Die Weko hat mit­tels Medi­en­mit­teilung vom 20. Okto­ber 2020 über ihren Entscheid in der seit dem 29. Mai 2017 laufend­en Unter­suchung betr­e­f­fend die Live-Über­tra­gung von Spie­len der Schweiz­er Eishock­eymeis­ter­schaft im Pay-TV informiert. Mit diesem Entscheid bekräftigt die WEKO ihre Hal­tung, wonach eine Voren­thal­tung von erwor­be­nen Exk­lu­sivrecht­en durch ein mark­t­be­herrschen­des Unternehmen eine unzuläs­sige Geschäftsver­weigerung darstellen kann.

Zum Hin­ter­grund: Die UPC hält umfassende Exk­lu­sivrechte für die Über­tra­gung von Schweiz­er Eishock­ey­in­hal­ten im Pay-TV für die Saisons 2017/18 bis 2021/22. Damit ver­füge UPC über eine mark­t­be­herrschende Stel­lung, da — so die Weko — in Übere­in­stim­mung mit dem Fall Sport im Pay-TV die Über­tra­gung von Live-Eishock­ey­in­hal­ten einen eigen­ständi­gen Markt bilde.

Vor­liegend ging es um das Ver­hält­nis zwis­chen UPC bzw. MyS­ports als Pro­gram­mver­anstal­terin und TV-Plat­tfor­men wie UPC, Swiss­com, Sun­rise oder Quick­line. Um ihrer Kund­schaft eine möglichst attrak­tive Plat­tform anbi­eten zu kön­nen, fra­gen Let­ztere bei der Pro­gram­mver­anstal­terin die Inhalte (Con­tent) für ihre Kundin­nen nach.

Gestützt auf ihre Unter­suchung kam die Weko zum Schluss, dass die UPC die Über­tra­gung der Eishock­ey-Live-Spiele gegenüber der Swiss­com als TV-Plat­tform­be­treiberin gän­zlich ver­weigert habe. Damit habe die UPC gemäss Weko gegenüber der Swiss­com die Geschäfts­beziehung in ungerecht­fer­tigter Weise gän­zlich ver­weigert. Dies beein­trächtige den Wet­tbe­werb zwis­chen den TV-Plat­tfor­men, indem es für Fernse­hzuschauer, welche Eishock­ey­in­halte beziehen wollen, unab­d­ing­bar sei, UPC oder ein anderes Kabel­net­zun­ternehmen als Plat­tform zu wählen. Konkur­ri­erende TV-Plat­tfor­men kön­nten diesen Nachteil nicht sel­ber wettmachen. Zudem wirke sich das Ver­hal­ten der UPC nicht nur auf den TV-Plat­tfor­m­markt aus, da sich End­kun­den zunehmend für ein Ange­bot aus ein­er Hand sowohl für Fernse­hen als auch für Bre­it­band­in­ter­net und Fes­t­net­ztele­fonie (sog. triple play; bzw. ver­mehr auch mit Mobil­funk, sog. quadru­ple play) inter­essieren wür­den. Gegenüber der eben­falls am Ver­fahren beteiligten Sun­rise Com­mu­ni­ca­tions AG kon­nte die Weko kein unzuläs­siges Ver­hal­ten der UPC feststellen.

Die Weko qual­i­fizierte das Ver­hal­ten der UPC als Miss­brauch der mark­t­be­herrschen­den Stel­lung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG und sprach in Anwen­dung von Art. 49a Abs. 1 KG eine Sank­tion von rund CHF 30 Mio. gegen die UPC aus. Dabei ging die Weko von einem ins­ge­samt leicht­en bis mit­telschw­eren Ver­stoss aus, da die Ver­weigeurng der UPC nur Eishock­ey und nicht, wie im Fall Sport im Pay-TV, auch Fuss­ball betr­e­ffe. Da die UPC noch während zwei Saisons über die Exk­lu­sivrechte ver­fügt, wurde sie durch die Weko verpflichtet, allen ersuchen­den TV-Plat­tfor­men (nicht nur der Swiss­com) in der Schweiz entwed­er das Rohsig­nal der Eishock­eyüber­tra­gun­gen (Nation­al League und Swiss League) oder die Durch­leitung des Pro­gram­mange­bots MyS­ports (enthal­tend die rel­e­van­ten Eishock­ey­in­halte) zu nicht-diskri­m­inieren­den Bedin­gun­gen anzubieten.

Der Entscheid der Weko ist nicht recht­skräftig und kann an das Bun­desver­wal­tungs­gericht weit­erge­zo­gen wer­den. Die Pub­lika­tion des Entschei­ds der Weko erfol­gt nicht sofort, son­dern erst nach dem üblicher­weise mehrere Monate dauern­den Prozess der Geschäftsgeheimnisbereinigung.

Die Medi­en­mit­teilung der Weko und weit­ere Infor­ma­tio­nen sind hier abruf­bar (in Deutsch, Franzö­sisch, Ital­ienisch und Englisch).