Das Bundesgericht entschied die bislang umstrittene, gesetzlich nicht geregelte Frage, dass Aktionäre einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch könne indessen zumindest bei Namenaktien in den Statuten ausgeschlossen werden.
Zunächst verwies das Bundesgericht darauf, dass in der herrschenden Lehre zumindest für Namenaktien im Prinzip Einigkeit herrsche, dass kein zwingendes Recht auf Verbriefung der Mitgliedschaft bestehe. Umstritten sei, ob der Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung grundsätzlich bestehe und in den Statuten wegbedungen werden könne, oder ob er umgekehrt erst durch eine Regelung in den Statuten entstehe. Dazu würden in der Lehre grundsätzlich zwei Auffassungen vertreten. Die eine Lehrmeinung bejahe einen gesetzlichen Anspruch des Aktionärs auf wertpapiermässige Verbriefung, der aber nach der überwiegenden Meinung statutarisch wegbedungen werden könne, wobei über die Art und Weise der Wegbedingung verschiedene Auffassungen bestehen würden. Ein Teil der älteren Lehre gehe demgegenüber davon aus, dass dieser Anspruch des Aktionärs in den Statuten nicht abbedungen werden könne. Auch in der neueren Lehre werde dies für Inhaberaktien vertreten und erklärt, dass die Gesellschaft verpflichtet sei, Inhaberpapiere auszugeben (E. 4.2.1). Die andere Lehrmeinung verneine demgegenüber einen (gesetzlichen) Anspruch auf Ausgabe eines Wertpapiers. Weder aus dem Aktienrecht noch aus dem Wertpapierrecht noch aus einer anderen privatrechtlichen Grundlage ergebe sich eine Pflicht, die aktienrechtliche Mitgliedschaft in einem Wertpapier zu verkörpern. Ein solcher Anspruch könne jedoch durch eine statutarische Regelung gewährt werden oder sich allenfalls aus innergesellschaftlicher Usanz ergeben (E. 4.2.2).
Daraufhin erwog das Bundesgericht, dass der Aktionär unbestrittenermassen gegenüber der Aktiengesellschaft Anspruch auf eine Bescheinigung seiner Aktionärsstellung habe, mit der er seine Mitgliedschaftsrechte dartun könne. Dieser Anspruch auf Ausstellung einer gewöhnlichen Beweisurkunde sei unentziehbar. Die wertpapiermässige Verbriefung des Mitgliedschaftsrechts der Aktiengesellschaft sei demgegenüber kein zwingendes Erfordernis für die Entstehung, die Geltendmachung oder die Übertragung der Mitgliedschaft (E. 4.3.1).
Dennoch sei die wertpapiermässige Verurkundung der Mitgliedschaft der Regelfall, von welchem das Gesetz für die Aktiengesellschaft ausgehe. So sei beispielsweise aus Art. 684 Abs. 2 OR zu schliessen, dass das Gesetz dem Aktionär (zumindest implizit) einen Anspruch auf Verbriefung seiner Mitgliedschaft gewähren wolle. Der Aktionär habe somit im Prinzip einen gesetzlichen Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung seiner Mitgliedschaftsrechte (E. 4.3.2). Da die Verbriefung in einem Wertpapier für die Entstehung, Geltendmachung und Übertragung der aktienrechtlichen Mitgliedschaft nicht unerlässlich sei, müsse es der Aktiengesellschaft freistehen, dieses Recht der Aktionäre in den Statuten ausdrücklich auszuschliessen. Dies gelte zumindest für Namenaktien. Durch eine Regelung in den Statuten der Aktiengesellschaft lasse sich auch den jeweiligen konkreten Umständen der einzelnen Gesellschaft am besten Rechnung tragen. Insbesondere könne damit auf Stufe der einzelnen Aktiengesellschaft darauf eingegangen werden, dass es etwa bei kleineren, personenbezogenen Aktiengesellschaften oftmals nicht dem Bedürfnis der Aktionäre entspreche, ihre Mitgliedschaftsrechte in ein Wertpapier zu kleiden (E. 4.3.3).
Am grundsätzlichen Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe eines Wertpapiers ändere auch das neue Aktienrecht nichts, so das Bundesgericht weiter. Auch im revidierten Aktienrecht gebe es keine explizite Bestimmung zum Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier. So enthalte der revidierte Art. 622 Abs. 5 Satz 1 OR eine Konditionalsatz, womit nach der Botschaft des Bundesrats klargestellt werden solle, dass Aktiengesellschaften nicht verpflichtet seien, Aktientitel auszugeben. Der Aktionär könne hingegen weiterhin die Erstellung einer Beweisurkunde verlangen. Damit werde indessen auch die hier strittige Fage nicht beantwortet (E. 4.4).