1C_111/2020: Umbau von Stallscheune in Ferienhaus / Schutzwürdigkeit verneint (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 11. August 2021 beurteilte das BGer die Recht­mäs­sigkeit ein­er Baube­wil­li­gung für den Umbau ein­er in der Gemeinde Binn in der Land­wirtschaft­szone gele­ge­nen Stallsche­une in ein Ferien­haus. Die Kan­tonale Baukom­mis­sion des Kan­tons Wal­lis erk­lärte die Stallsche­une im Jahr 2016 für schutzwürdig und erteilte die Baube­wil­li­gung für das Umbaupro­jekt. Sowohl der Staat­srat als auch das Kan­ton­s­gericht des Kan­tons Wal­lis wiesen Beschw­er­den des Bun­de­samts für Rau­men­twick­lung (ARE) ab. Das BGer hinge­gen heisst die Beschw­erde des ARE gut und hebt die Baube­wil­li­gung auf.

In der Baube­wil­li­gung führte die Kan­tonale Baukom­mis­sion aus, dass der strit­tige Umbau gestützt auf Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG bewil­li­gungs­fähig sei. In Art. 24d Abs. 2 RPG ist fest­ge­hal­ten, dass die voll­ständi­ge Zweck­än­derung von als schützenswert anerkan­nten Baut­en und Anla­gen zuge­lassen wer­den kann, wenn diese von der zuständi­gen Behörde unter Schutz gestellt wor­den sind und ihre dauernde Erhal­tung nicht anders sichergestellt wer­den kann. Die einzel­nen Bewil­li­gungsvo­raus­set­zun­gen sind in Art. 24d Abs. 3 RPG aufgeführt.

Zur materiellen Schutzwürdigkeit der Stallsche­une führt das BGer fol­gen­des aus:

Obschon die kan­tonalen Instanzen den Zeitzeu­gen­wert [orts‑, zeit- und nutzungstyp­is­che Ökonomiebaute der früheren Viehwirtschaft] her­vorge­hoben haben, ergibt sich aus ihren Vor­brin­gen nicht, dass der stre­it­be­trof­fe­nen Stallsche­une als Zeitzeuge der früheren Viehwirtschaft beson­dere Bedeu­tung zukäme. Die Vorin­stanz hat die gel­tend gemachte Rar­ität der Baute bzw. deren seit der Inven­tarisierung im Okto­ber 1997 im Bin­ntal gestiegene Bedeu­tung als zeit­typ­is­che Stallsche­une nicht sub­stanzi­iert. (Erw. 4.3.4.)

Da aus den Vor­brin­gen der kan­tonalen Instanzen auch nicht her­vorge­he, dass die Stallsche­une beson­dere bauliche Qual­itäten hätte (Ver­wen­dung von örtlich ver­füg­barem Bau­ma­te­r­i­al und die ort­sübliche Bauweise erscheinen für die dama­lige Epoche als selb­stver­ständlich; Alter ist für sich allein kein Qual­itätsmerk­mal) und damit den von Art. 24d Abs. 2 RPG voraus­ge­set­zten Schutzw­ert als Einzelob­jekt nicht erfülle, hebt das BGer den vorin­stan­zlichen Entscheid und die Baube­wil­li­gung auf.