Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 11. August 2021 beurteilte das BGer die Rechtmässigkeit einer Baubewilligung für den Umbau einer in der Gemeinde Binn in der Landwirtschaftszone gelegenen Stallscheune in ein Ferienhaus. Die Kantonale Baukommission des Kantons Wallis erklärte die Stallscheune im Jahr 2016 für schutzwürdig und erteilte die Baubewilligung für das Umbauprojekt. Sowohl der Staatsrat als auch das Kantonsgericht des Kantons Wallis wiesen Beschwerden des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) ab. Das BGer hingegen heisst die Beschwerde des ARE gut und hebt die Baubewilligung auf.
In der Baubewilligung führte die Kantonale Baukommission aus, dass der strittige Umbau gestützt auf Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG bewilligungsfähig sei. In Art. 24d Abs. 2 RPG ist festgehalten, dass die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen zugelassen werden kann, wenn diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann. Die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Art. 24d Abs. 3 RPG aufgeführt.
Zur materiellen Schutzwürdigkeit der Stallscheune führt das BGer folgendes aus:
Obschon die kantonalen Instanzen den Zeitzeugenwert [orts‑, zeit- und nutzungstypische Ökonomiebaute der früheren Viehwirtschaft] hervorgehoben haben, ergibt sich aus ihren Vorbringen nicht, dass der streitbetroffenen Stallscheune als Zeitzeuge der früheren Viehwirtschaft besondere Bedeutung zukäme. Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Rarität der Baute bzw. deren seit der Inventarisierung im Oktober 1997 im Binntal gestiegene Bedeutung als zeittypische Stallscheune nicht substanziiert. (Erw. 4.3.4.)
Da aus den Vorbringen der kantonalen Instanzen auch nicht hervorgehe, dass die Stallscheune besondere bauliche Qualitäten hätte (Verwendung von örtlich verfügbarem Baumaterial und die ortsübliche Bauweise erscheinen für die damalige Epoche als selbstverständlich; Alter ist für sich allein kein Qualitätsmerkmal) und damit den von Art. 24d Abs. 2 RPG vorausgesetzten Schutzwert als Einzelobjekt nicht erfülle, hebt das BGer den vorinstanzlichen Entscheid und die Baubewilligung auf.