1C_62/2018: Umbau von Ställen in kleinen Spezialzonen in Ferien-/Wochenendbauten (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid vom 12. Dezem­ber 2018 befasste sich das BGer mit einem Bauge­such für den Umbau und die Umnutzung ein­er Stall­baute zu ein­er Ferien-/Woch­enend­baute. Die Stall­baute befind­et sich in der Erhal­tungszone “Nig­glisch Hus/Blackter Stafel” auf dem Gebi­et der Gemeinde Arosa. Gegen die Baube­wil­li­gung erhob das Bun­de­samt für Rau­men­twick­lung (ARE) Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den und danach beim BGer, welch­es die Beschw­erde teil­weise gutheisst.

Das ARE bringt zunächst vor, dass die Baube­wil­li­gung gegen Art. 25 Abs. 2 RPG ver­stosse, weil die Gemeinde die Baube­wil­li­gung ohne die nötige Zus­tim­mung der zuständi­gen kan­tonalen Behörde erteilt habe. Das BGer ver­weist auf Recht­sprechung (BGE 118 Ia 446) und Lit­er­atur und hält fest, dass die Erhal­tungszone rechtlich als Nicht­bau­zone zu qual­i­fizieren sei und deshalb der kan­tonalen Behörde hätte vorgelegt wer­den müssen. Da das Amt für Rau­men­twick­lung des Kan­tons Graubün­den aber sig­nal­isiert habe, dass es das Pro­jekt für bewil­li­gungs­fähig hält, sei die Rück­weisung der Sache eine blosse For­mal­ität, weshalb davon abge­se­hen wer­den könne.

Das ARE macht sodann gel­tend, dass die Erhal­tungszone “Nig­glisch Hus/Blackter Stafel” gegen das Raum­pla­nungs­ge­setz des Bun­des (RPG; SR 700) ver­stosse. Das BGer teilt auch diese Ansicht und hält fest, dass eine Klein­sied­lung i.S.v. Art. 33 RPV (Raum­pla­nungsverord­nung; SR 700.1) eine als geschlossene Ein­heit in Erschei­n­ung tre­tende Bau­gruppe von min­destens fünf bis zehn ursprünglich bewohn­ten Gebäu­den voraus­set­ze. Im vor­liegen­den Fall umfasse die Erhal­tungszone aber zwei Gebäude­grup­pen mit 6 (“Nig­glisch-Hus”) respek­tive 8 (“Black­ter Staffel”) Baut­en. Die Anforderun­gen an die Min­destzahl bewohn­ter Häuser wür­den von den bei­den Gebäude­grup­pen für sich allein fol­glich nicht erfüllt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei­de Grup­pen zusam­men ein­er Erhal­tungszone zugewiesen wur­den: “Black­ter Staffel” liegt etwa 30 m höher als “Nig­glisch Hus” und weist keinen Sied­lungszusam­men­hang mit let­zterem auf. Die bei­den Bau­grup­pen erscheinen nicht als geschlossene bauliche Ein­heit; erst recht haben sie keine Stützpunk­t­funk­tion für die übrige Umge­bung. Es han­delt sich somit nicht um eine Klein­sied­lung, son­dern um einzelne Bau­grup­pen des Streusied­lungs­ge­bi­ets im Fondeital. Insofern fehlt es bere­its an ein­er Grund­vo­raus­set­zung für eine Erhal­tungszone i.S.v. Art. 33 RPV. (E. 6.1.)

Es komme hinzu, dass die Umnutzung von Ökonomiebaut­en zu Ferien­woh­nun­gen in einem kleinen, nicht erschlosse­nen und fernab der näch­sten Sied­lung liegen­den Gebi­et wichti­gen Zie­len und Grund­sätzen des Raum­pla­nungsrechts (Tren­nungs­grund­satz; Grund­satz der Konzen­tra­tion der Sied­lungstätigkeit in Bau­zo­nen; Begren­zung des Zweit­woh­nungs­baus) wider­spreche. Eine Aus­nahme könne nicht gewährt wer­den, denn das Inter­esse an der Erhal­tung ein­fach­er Ökonomiebaut­en, die teil­weise bere­its entwer­tende Verän­derun­gen erfahren haben, könne nicht als gross ver­an­schlagt wer­den. Die Baube­wil­li­gung sei fol­glich zu Unrecht erteilt worden.

Schliesslich – so das BGer – könne das Bau­vorhaben auch aus zweit­woh­nungsrechtlichen Grün­den nicht bewil­ligt wer­den. Mass­gebend seien die Art. 24d Abs. 2 und 3 RPG bzw. Art. 39 Abs. 2–5 RPV i.V.m. Art. 43a RPV (Ver­weis in Art. 9 Abs. 2 ZWG [Zweit­woh­nungs­ge­setz; SR 702]). Die Baute müsse also materiell schutzwürdig (für sich oder als Teil der Land­schaft) und formell unter Schutz gestellt wor­den sein. Den vom kan­tonalen Richt­plan und der kom­mu­nalen Nutzungs­pla­nung aufgestell­ten Kri­te­rien entspreche die Erhal­tungszone “Nig­glisch Hus / Black­ter Stafel” nicht. Sie umfasse wed­er das gesamte Hochtal Fondei als tra­di­tionellen Tem­porär­sied­lungsraum, noch einen grösseren zusam­men­hän­gen­den Teil davon. Die umliegende Land­schaft bilde nicht Teil der Erhal­tungszone, son­dern sei der Land­wirtschaft­szone zugewiesen. Das Bau­vorhaben könne deshalb auch aus Grün­den von Art. 9 Abs. 2 ZWG nicht bewil­ligt werden.

Vgl. dazu auch den Artikel in der NZZ vom 6. Feb­ru­ar 2019.