Im Urteil 6B_1247/2020 vom 7. Oktober 2021 legte das Bundesgericht fest, dass eine Videoaufnahme grundsätzlich als Beweis dafür dienen kann, dass eine gerichtliche Eingabe fristgerecht in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen wurde, sofern keine Hinweise vorliegen, die den Verdacht einer Manipulation der Aufzeichnung begründen.
Hintergrund dieses Entscheids war eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens beim Kantonsgericht Wallis. Der Anwalt des Beschwerdeführers hatte die Eingabe am letzten Tag der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) abends um 22:05 Uhr in einen Briefkasten eingeworfen. In der Eingabe selbst hatte er das Gericht darüber informiert, dass der Poststempel auf dem eingeworfenen Umschlag das Datum des Folgetags tragen könnte und er deshalb eine Videoaufnahme zum Beweis der fristgerechten Einreichung der Beschwerde nachreichen werde, was er am nächsten Tag durch Eingabe eines USB-Sticks auch getan hatte. Das Kantonsgericht aber trat auf die Beschwerde, die den Poststempel des Folgetages trug, wegen Fristversäumnis nicht ein, da die Videoaufnahme keinen wirksamen Beweis für die fristgerechte Einreichung darstelle (E. 3.3).
Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen gut und wies darauf hin, dass eine Frist unter anderem dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist (bis Mitternacht) der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Dabei wird davon ausgegangen, dass das Einreichungsdatum demjenigen des Poststempels entspricht. Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden. Vom Absender darf dabei jedoch erwartet werden, dass er den Beweis für die rechtzeitige Abgabe noch vor Ablauf der Frist erbringt und in der Eingabe selber auf ein entsprechendes Beweismittel hinweist (E. 3.1).
Eine Videoaufnahme kann demnach grundsätzlich als Beweismittel für die rechtzeitige Übergabe an die Post dienen (E. 3.4). Auch wenn audiovisuelle Aufnahmen relativ leicht zu manipulieren sind, wäre es für einen Anwalt ein schwerer Verstoss gegen die Berufspflichten (vgl. Art. 12 BGFA), wenn er ein Beweismittel fälschen würde, um die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe zu belegen. Sofern keine Indizien auf eine Fälschung hindeuten, sind Zweifel an der Echtheit einer Aufnahme deshalb nicht gerechtfertigt. Selbstverständlich muss die Videoaufnahme alle Elemente enthalten, die zum Beweis erforderlich sind, namentlich also das Datum und die Zeit der Deponierung der Eingabe sowie die Identifikation des Umschlags mit der Beschwerde (E. 3.5). Zu beachten ist schliesslich, dass die Sichtung einer solchen Aufnahme zusätzlichen Aufwand verursachen kann und die entsprechenden Kosten vom Gericht dem Absender gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG auferlegt werden können (E. 5).