Das Bundesgericht beschäftigte sich im Urteil 5A_126/2020 (= BGE 146 III 435) mit der Auskunftspflicht des Dritten im Konkursverfahren (Art. 222 Abs. 4 SchKG). Gemäss Bundesgericht hat die Auskunftspflicht des Dritten den gleichen Umfang wie diejenige des Schuldners. Der Beauftragte des Konkursiten (in casu eine Bank) kann gegenüber dem Konkursamt nur die Übermittlung rein interner Dokumente verweigern. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen der Liquidation des ausländischen Schuldners B Ltd. innerhalb eines Hilfskonkurses forderte das Konkursamt Genf am 12. Juni 2019 die Bank A (Beschwerdeführerin), die in Geschäftsbeziehungen mit dem Schuldner stand, unter Strafandrohung (Art. 324 Abs. 5 StGB) zur Herausgabe von Dokumenten auf, die Grundlage einer Forderung der Liquidatoren sein sollten. Das Konkursamt erstellte dazu eine Liste der herausverlangten Dokumente mit neun Punkten.
Die Bank antwortet am 24. Juni 2019 und produzierte die in Punkt 1–3 der Verfügung genannten Dokumente. Sie hielt fest, dass sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 222 Abs. 4 SchKG damit nachgekommen sei. Gleichzeitig focht die Bank die Verfügung vom 12. Juni 2019 bei der Aufsichtsbehörde an und verlangte die Feststellung der Erfüllung der Auskunftspflicht des Dritten im Konkursverfahren gemäss Art. 222 Abs. 4 SchKG, und die in Punkt 4–6 der Verfügung aufgeführten Dokumentkategorien aufgrund ihres rein internen Charakters zu streichen, da sie den Rahmen der Auskunftspflicht übersteigen würden.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2020 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und präzisierte die Verfügung des Konkursamtes nur insofern, als dass die Herausgabepflicht für rein interne Dokumente nicht gelte.
Die Bank erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen und machte u.a. geltend, die Aufforderung des Konkursamtes sei als verkapptes Begehren um Rechenschaftsablage zu qualifizieren, welches auf dem Zivilweg zu beurteilen wäre („Elle soutient que cet ordre de production constitue une requête déguisée en reddition de compte, laquelle doit s’exercer dans une action au fond devant le juge civil, qui contourne les art. 400 CO et 163 CP“; E. 3.2).
Das Bundesgericht erwog u.a., die Bank als Beauftragte sei neben der Auskunfts- und Herausgabepflicht aus Art. 400 OR auch an die Pflicht zur Rechenschaftsablage gebunden, wobei diese den Auftraggeber in die Lage zu versetzen habe, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren. Diese Pflicht sei erfüllt, wenn der Beauftragte vollständige und richtige Auskünfte erteile und alle Unterlagen, die sich auf das im Interesse des Auftraggebers betriebene Geschäft beziehen, herausgebe. Dies betreffe jedenfalls alle die Erstattungspflicht begründenden Unterlagen, könne aber weitergehen und Dokumente betreffen, die zwar nicht der Kontrolle der Geschäftstätigkeit dienen, aber durch die Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) erfasst seien (E. 4.1.3.1).
Es sei daher zu unterscheiden zwischen internen Unterlagen, die der Herausgabepflicht nicht unterliegen, aber deren Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden muss um ihm die Kontrolle der Auftragstätigkeit zu ermöglichen, und rein internen Unterlagen („documents purement interne“), die für die Kontrolle der Auftragserfüllung ohnehin nicht relevant seien (E. 4.1.3.1). Selbst wenn ein internes Dokument grundsätzlich der Rechenschaftspflicht unterliege, bedeute dies aber nicht, dass es dem Auftraggeber ohne weitere Prüfung vorgelegt werden müsse. Vielmehr sei in solchen Fällen eine Abwägung der berechtigten Interessen des Beauftragten an der Geheimhaltung vorzunehmen, welchen durch Vorlegen von Auszügen des Dokumentes Rechnung getragen werden könne (E. 4.1.3.1 in fine).
Daraus folge, dass die Bank dem Konkursamt nur rein interne Unterlagen verweigern könne, deren Herausgabe die Bank auch dem Schuldner verweigern könnte. Andererseits sei die Bank als Beauftragte verpflichtet, alle für die Überwachung ihrer eigenen Tätigkeit erforderlichen Informationen, einschliesslich interner Unterlagen, gegebenenfalls in Form von Auszügen, zur Verfügung zu stellen, da ein Fehler bei der Ausführung des Auftrages einen Haftungsanspruch gegen die Beauftragte begründen könne, welcher ins Inventar aufgenommen werden müsse (E. 4.1.3.2).
Die Bank verkenne den Sinn von Art. 222 Abs. 4 SchKG, welcher gemäss Bundesgericht dazu bestimmt ist, das Konkursamt über die Tätigkeit des Beauftragten im Hinblick auf die Feststellung eines möglichen zivilrechtlichen Haftungsanspruchs der Gläubigergemeinschaft gegen die Beauftragte zu informieren, der in das Inventar aufzunehmen sei. Die Auskunftspflicht gegenüber dem Konkursamt soll gerade die Verwertung der gesamten Konkursmasse und damit die Gläubigergleichbehandlung sicherstellen (E. 4.2).
Die Beschwerde der Bank wurde daher abgewiesen.