2C_43/2020: Markt für französischsprachige Bücher; vertikale Vereinbarung betreffend Verbreitung und Vertrieb; Sanktion (amtl. Publ.)

Gegen­stand dieses Urteils war die im März 2008 eröffnete Unter­suchung der Weko im Zusam­men­hang mit der Ver­bre­itung und dem Ver­trieb von franzö­sis­chsprachi­gen Büch­ern in der Schweiz. Die Dar­gaud (Suisse) SA (nach­fol­gend Beschw­erde­führerin) ver­bre­it­et und vertreibt in erster Lin­ie die Werke von konz­ern­in­ter­nen Ver­legern, bietet ihre Dien­ste aber auch Ver­legern ausser­halb des Konz­erns an. 

Die Weko qual­i­fizierte die Vere­in­barun­gen der Beschw­erde­führerin als unzuläs­sige Abre­den i.S.v. Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG, unter­sagte ihr Par­al­le­limporte franzö­sis­chsprachiger Büch­er durch jeden in der Schweiz täti­gen Einzel­händler durch Ver­triebs- und/oder Verteilungsverträge zu behin­dern und sprach eine Sank­tion aus. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht hal­bierte die aus­ge­sproch­ene Sank­tion und bestätigte im Übri­gen die Ver­fü­gung der Weko. Die Hal­bierung der Sank­tion erfol­gte vor dem Hin­ter­grund, dass nicht alle der ins­ge­samt 84 unter­sucht­en Vere­in­barun­gen auf kartell­rechtlich rel­e­van­ten Wet­tbe­werb­sabre­den beruht­en. So erwog das Bun­desver­wal­tungs­gericht, dass das Kartellge­setz auf 28 Ver­triebs- und Dis­tri­b­u­tionsverträge, welche die Beschw­erde­führerin direkt mit konz­ern­in­ter­nen Ver­legern abgeschlossen hat­te, nicht anwend­bar sei, da diese Vere­in­barun­gen Geschäfts­beziehun­gen zwis­chen Unternehmen regeln wür­den, welche wirtschaftlich nicht unab­hängig voneinan­der wären und somit nicht in einem Wet­tbe­werb­sver­hält­nis zueinan­der ste­hen wür­den (E. 5.2). Diese Beurteilung war vor Bun­des­gericht nicht mehr strittig.

Vor Bun­des­gericht machte die Beschw­erde­führerin zunächst gel­tend, dass sie mit Bezug auf 20 mit konz­ernex­ter­nen Ver­legern abgeschlosse­nen Ver­triebs- und/oder Dis­tri­b­u­tionsverträge nie Partei gewe­sen sei, mit diesen konz­ernex­ter­nen Ver­legern nie eine direk­te Geschäfts­beziehung unter­hal­ten hätte und dass diese konz­ernex­ter­nen Ver­leger den Ver­trieb und die Verteilung ihrer Werke auf Schweiz­er Gebi­et an die Schwest­erge­sellschaft der Beschw­erde­führerin (der Media Dif­fu­sion) delegiert hät­ten. Die ver­schiede­nen Verträge, die sie im Nach­hinein mit dieser zur Erfül­lung dieser Auf­gabe abgeschlossen habe, kön­nten, so die Beschw­erde­führerin, nicht als wet­tbe­werb­srechtliche Absprachen qual­i­fiziert wer­den, da sie zwei Gesellschaften ver­bän­den, die dem­sel­ben Han­del­skonz­ern ange­hörten (E. 7.1). Das Bun­des­gericht bestätigte zunächst, dass ver­tikale Preis- oder Gebi­etss­chutz­ab­sprachen zwis­chen zwei Unternehmen, die dem­sel­ben Konz­ern ange­hören wür­den und sich nicht unab­hängig voneinan­der ver­hal­ten kön­nten, keine Wet­tbe­werb­sab­sprachen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG und erst recht keine unzuläs­si­gen Absprachen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG darstellen kön­nten, was sich auch aus dem europäis­chen Recht ergebe (E. 7.3). Dies bedeute indessen, so das Bun­des­gericht, nicht, dass das Kartellge­setz ein solch­es Vorge­hen nicht ver­bi­ete, wobei es auf die per 1. Jan­u­ar 2022 in Kraft getretene Revi­sion ver­wies, wonach Art. 7 KG dahinge­hend ergänzt wor­den sei, dass es Unternehmen mit ein­er mark­t­be­herrschen­den Stel­lung oder rel­a­tiv­er Mark­t­macht in der Schweiz ver­boten sei, Schweiz­er Käufer daran zu hin­dern, Waren oder Dien­stleis­tun­gen im Aus­land zu Mark­t­preisen und branchenüblichen Bedin­gun­gen zu beschaf­fen. Damit solle es nach dem Willen des Geset­zge­bers Wet­tbe­werb­s­be­hör­den sowie den einkaufend­en Unternehmen erle­ichtert wer­den, Ver­fahren gegen bes­timmte grosse Han­del­skonz­erne einzuleit­en, die den Schweiz­er Markt abschot­ten kön­nten, indem sie die Regeln von Art. 5 KG auf­grund des Konz­ern­priv­i­legs unter­laufen wür­den. Dieses Ver­hal­ten hätte bere­its vor der Revi­sion beurteilt wer­den könne, wobei auf dem betr­e­f­fend­en Markt eine mark­t­be­herrschende Stel­lung hätte nachgewiesen wer­den müssen (E. 7.4).

Das Bun­des­gericht erwog sodann, dass die Beschw­erde­führerin zum gle­ichen Konz­ern gehöre wie die Media Dif­fu­sion, welche eben­falls im Ver­trieb von franzö­sis­chsprachi­gen Büch­ern tätig sei, jedoch grund­sät­zlich nur in Frankre­ich und Bel­gien. Es komme jedoch, so das Bun­des­gericht, vor, dass externe Ver­leger den Konz­ern mit der Über­nahme der Ver­bre­itung und des Ver­triebs ihrer Büch­er für ein grösseres Gebi­et, ein­schliesslich der Schweiz, bit­ten wür­den. In solchen Fällen delegiere Media Dif­fu­sion die Erfül­lung ein­er solchen Verpflich­tung, soweit sie die Schweiz betr­e­ffe, exk­lu­siv an die Beschw­erde­führerin weit­er. Diese let­zte Abmachung sei auf­grund des Konz­ern­priv­i­legs für sich allein betra­chtet auf den ersten Blick nicht als Wet­tbe­werb­sabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qual­i­fizieren. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass die Beschw­erde­führerin indi­rekt an Wet­tbe­werb­sab­sprachen beteiligt gewe­sen wäre, indem sie sich bere­it erk­lärte, vorge­lagerte Ver­triebs-/Verteilungsverträge ihrer Schwest­erge­sellschaft mit exter­nen Unternehmen des Konz­erns zu erfüllen. Jeden­falls könne, so das Bun­des­gericht, nicht ohne weit­ere Über­legun­gen angenom­men wer­den, dass Ver­trieb­sverträge, die von ein­er aus­ländis­chen Gesellschaft mit Drit­tun­ternehmen abgeschlossen wür­den, dem Anwen­dungs­bere­ich des Kartellge­set­zes ent­zo­gen wer­den kön­nten, nur weil ihre Aus­führung in der Schweiz an eine andere Gesellschaft des­sel­ben Han­del­skonz­erns delegiert wor­den sei (E. 7.5). Da indessen das Bun­desver­wal­tungs­gericht den Inhalt dieser Verträge zwis­chen der Media Dif­fu­sion und den Ver­legern nicht fest­stellte und dies auch nicht aus den Akten ersichtlich war (Art. 105 Abs. 2 BGG), kon­nte das Bun­des­gericht nicht beurteilen, ob diese 20 Ver­trieb­sverträge irgen­deine Beschränkung des Wet­tbe­werbs bezweck­ten oder bewirk­ten, und ob die Beschw­erde­führerin indi­rekt an Wet­tbe­werb­sabre­den im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG beteiligt war, indem sie im Auf­trag ihrer Schwest­erge­sellschaft 20 Ver­lage in der Schweiz ver­trieben und/oder ver­mark­tet hat­te (E. 7.6).

Mit Bezug auf das Vor­liegen ein­er ver­tikalen Ver­trieb­svere­in­barung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Rüge der Beschw­erde­führerin auseinan­der, wonach kein absoluter Gebi­etss­chutz einge­führt wor­den sei, da die von ihr in der Schweiz ver­bre­it­eten und ver­triebe­nen Ver­lage ihre Werke frei an die ver­schiede­nen Online-Verkauf­s­plat­tfor­men hät­ten liefern und diese die Pro­duk­te direkt an Schweiz­er Käufer hät­ten weit­er­verkaufen kön­nen, sei es direkt an Leser, Buch­hand­lun­gen oder andere Arten von Buch­händlern in der Schweiz (E. 9).

Dabei sei, so das Bun­des­gericht, zu prüfen, ob Online-Verkauf­s­plat­tfor­men wie Ama­zon, das eine von der Schweiz aus zugängliche Web­site betreibe und die Liefer­ung franzö­sis­chsprachiger Büch­er anbi­ete, im Sinne des Kartell­rechts als ein in der Schweiz ansäs­siger Wiederverkäufer von Büch­ern zu betra­cht­en sei, und zwar auf die gle­iche Weise wie eine beliebige Schweiz­er Buch­hand­lung. In einem solchen Fall liege keine Zuweisung eines Gebi­ets an die Beschw­erde­führerin im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG vor, son­dern die Ver­trieb­sverträge wür­den der Beschw­erde­führerin nur das exk­lu­sive Recht ein­räu­men, einen spez­i­fis­chen “Kun­den­stamm” zu beliefern, der die physis­chen Buchverkauf­sstellen in der Schweiz (Buch­hand­lun­gen, Super­märk­te usw.) umfasse, unter Auss­chluss der in der Schweiz täti­gen Online-Händler (E. 9.2). Daraufhin ver­wies das Bun­des­gericht darauf, dass gemäss der Ver­tikalbekan­nt­machung der Weko Verkäufe über das Inter­net grund­sät­zlich sog. “pas­sive” Verkäufe darstellen wür­den. Sodann könne Online-Han­del gemäss der Europäis­chen Kom­mis­sion höch­stens als “aktiv­er” Verkauf — an einen Kun­den oder an Kun­den in einem bes­timmten Gebi­et — gel­ten, wenn er mit Wer­bung ein­herge­he, die speziell an diese Kun­den gerichtet sei, oder wenn er durch Bemühun­gen gekennze­ich­net sei, speziell ein bes­timmtes Gebi­et zu erre­ichen (E. 9.2.1). Vor­liegend deute jedoch nichts darauf hin, dass Online-Verkauf­s­seit­en wie Ama­zon im Unter­suchungszeitraum (2005–2011) beson­dere Anstren­gun­gen unter­nom­men hät­ten, um den Schweiz­er Markt für franzö­sis­chsprachige Büch­er genau und spez­i­fisch zu erre­ichen. Die Online-Händler hätte daher lediglich pas­sive Verkäufe auf Anfrage von Schweiz­er Kun­den getätigt und somit keine Geschäft­stätigkeit ent­fal­tet, die es recht­fer­ti­gen würde, sie möglicher­weise mit in der Schweiz täti­gen Buch­händlern gle­ichzuset­zen. Entsprechend sei die Rüge der Beschw­erde­führerin abzuweisen (E. 9.2.3).

Weit­er prüfte das Bun­des­gericht, ob die Online-Händler als “zuge­lassene Liefer­an­ten” im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu qual­i­fizieren seien. In diesem Fall wäre davon auszuge­hen, dass das von der Beschw­erde­führerin aufge­baute Ver­trieb­ssys­tem pas­sive Verkäufe in die Schweiz durch “andere zuge­lassene Liefer­an­ten” nie aus­geschlossen hätte oder auch nur hätte auss­chliessen wollen, wom­it die abgeschlosse­nen Ver­trieb­sverträge ihr keinen absoluten Gebi­etss­chutz gewährt hät­ten (E. 9.3). Es gebe, so das Bun­des­gericht, indessen keinen Hin­weis darauf, dass die Online-Händler mit den grossen Ver­triebs- und Dis­tri­b­u­tion­sun­ternehmen, von denen sie einen Teil ihrer Waren beziehen, im Wet­tbe­werb ste­hen wür­den, selb­st wenn es sich um einen poten­ziellen Wet­tbe­werb han­deln würde. Daraus sei zu schließen, dass die Online-Händler sich auf der Nach­frage­seite des Mark­tes für die Beschaf­fung von Whole­sale-Lev­el-Büch­ern befind­en wür­den und daher nicht als auf diesem Markt zuge­lassene “Händler” oder “Liefer­an­ten” im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu qual­i­fizieren seien (E. 9.3.2). Daran ändere nichts, dass es den Online-Händlern freige­s­tanden wäre, Wiederverkäufer mit Schweiz­er Büch­ern zu beliefern, was sie auch aus­nahm­sweise getan hät­ten. Ein Händler geniesse keinen absoluten Gebi­etss­chutz im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG, wenn pas­sive Verkäufe aus dem Aus­land in sein Gebi­et möglich seien. Diese Möglichkeit von Par­al­le­limporten — ins­beson­dere über den Online-Han­del — dürfe jedoch nicht nur eine abstrak­te und the­o­retis­che Möglichkeit sein, son­dern müsse eine glaub­würdi­ge Alter­na­tive zur Ver­sorgung zu akzept­ablen Bedin­gun­gen für die Schweiz­er Mark­t­teil­nehmer auf Whole­sale-Ebene darstellen, da son­st die Gefahr beste­he, dass Art. 5 Abs. 4 KG leicht umgan­gen wer­den kön­nte und diese Bes­tim­mung somit eines grossen Teils ihrer Trag­weite beraubt werde. Die in Art. 5 Abs. 4 KG fest­gelegte Ver­mu­tung der Wet­tbe­werb­s­be­sei­t­i­gung gelte auch für Ver­trieb­sverträge, die einen absoluten Gebi­etss­chutz nur indi­rekt begrün­den wür­den, d.h. für Sit­u­a­tio­nen, in denen Par­al­le­limporte in einem ver­traglich zugewiese­nen Gebi­et zwar an sich möglich wären, aber zu so unat­trak­tiv­en Bedin­gun­gen, dass sie in Wirk­lichkeit kom­merziell und wirtschaftlich unsin­nig wären (E. 9.3.3). Vor­liegend würde den Einzel­händlern eine Beschaf­fung über das Inter­net nicht ermöglichen, eine echte Gewinnspanne für ihr Geschäft zu erzie­len. Die weni­gen Schritte, die einige Schweiz­er Händler unter­nom­men hät­ten, um über das Inter­net einzukaufen, wären stets unter beson­deren Umstän­den und sehr punk­tuell erfol­gt. Angesichts dieser Beson­der­heit­en sei, so das Bun­des­gericht, nicht ersichtlich, dass die E‑Com­merce-Unternehmen im Unter­suchungszeitraum auf dem Markt für den Buch-Whole­sale-Ver­trieb als “zuge­lassene Händler” im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu betra­cht­en wären und der Beschw­erde­führerin daher von vorn­here­in ein absoluter Gebi­etss­chutz auf diesem Markt abge­sprochen wer­den müsse (E. 9.3.4).

Weit­er prüfte das Bun­des­gericht, ob die fraglichen Abre­den der Beschw­erde­führerin einen absoluten Gebi­etss­chutz gewähren wür­den, indem sie darauf abzie­len wür­den, andere auf Whole­sale-Ebene tätige Buch­händler daran zu hin­dern, Verkäufe nach dem schweiz­erischen Hoheits­ge­bi­et zu täti­gen. Eine solche Prü­fung set­ze, so das Bun­des­gericht, zunächst eine Ausle­gung der betr­e­f­fend­en Verträge voraus (E. 10.3). Das Bun­des­gericht bestätigte dabei die Ausle­gung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts mit Bezug auf 24 Ver­trieb­sverträge mit exter­nen Ver­legern, wonach aus dem Wort­laut der Verträge und anderen Indizien ohne Ver­let­zung von Art. 18 OR abgeleit­et wor­den sei, dass die Parteien sehr wohl ver­tikale Absprachen hät­ten tre­f­fen wollen, um den Schweiz­er Markt für den Ver­trieb von Büch­ern in franzö­sis­ch­er Sprache abzuschot­ten, mithin der Beschw­erde­führerin einen absoluten Gebi­etss­chutz im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG mit 24 exter­nen Ver­legern gewährt hät­ten (E. 10.3.1–10.3.5 und E. 10.4.2–10.4.3). Mit Bezug auf 12 andere Ver­trieb­sverträge habe das Bun­desver­wal­tungs­gericht indessen gegen das Willkürver­bot und die Unschuldsver­mu­tung ver­stossen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese exter­nen Ver­leger sich verpflichtet hät­ten, alles zu unternehmen, damit ihre Verbreiter/Verteiler im Aus­land keines ihrer Werke für den Schweiz­er Markt verkaufen wür­den. Da es keine klare ver­tragliche Bes­tim­mung in diesem Sinne gebe, könne eine solche Verpflich­tung keines­falls ohne weit­ere spez­i­fis­che Abklärun­gen und Indizien in Bezug auf die Sit­u­a­tion der Beschw­erde­führerin allein auf der Grund­lage von all­ge­meinen Über­legun­gen zum Funk­tion­ieren des Mark­tes für franzö­sis­chsprachige Büch­er in der Schweiz fest­gestellt wer­den (E. 10.4.4 und E. 10.5).

Da auf­grund der vorste­hen­den Reduk­tion der Anzahl unzuläs­siger Absprachen auf 24 die der Beschw­erde­führerin zuzurech­nende KG-Ver­let­zung nicht so schw­er­wiegend sei, wie dies aus dem ange­focht­e­nen Urteil her­vorge­he und es daher gerecht­fer­tigt sei, die ver­hängte Sank­tion nach unten anzu­passen, wies das Bun­des­gericht die Sache an das Bun­desver­wal­tungs­gericht zurück, damit dieses erneut über die Höhe der gemäss Art. 49a KG gegen die Beschw­erde­führerin zu ver­hän­gen­den Sank­tion entschei­det (E. 12.1.3).