Im Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 präzisierte das Bundesgericht dessen Rechtsprechung zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei Rückweisung eines Entscheids als Kriterium zur Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht.
Hintergrund war ein Strafverfahren, dessen erstinstanzliche Hauptverhandlung abgebrochen worden war und die Parteien ihre Plädoyers in der Folge stattdessen schriftlich eingereicht hatten. Auf Berufung beider Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil hin hob die Berufungsinstanz das Urteil auf und wies die Sache zur Wahrung des Instanzenzuges sowie zur Durchführung eines gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Dagegen erhob eine der Privatklägerinnen Beschwerde in Strafsachen.
Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid (im Sinne der Verfahrensökonomie) wieder gutgemacht werden kann (E. 1.1). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (E. 1.4.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geforderte nicht wieder gutzumachende (rechtliche) Nachteil nicht unbesehen darin erkannt werden, dass im Zeitpunkt einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr überprüfbar wäre und erscheint das Heranziehen der (Nicht-) Evidenz und die damit einhergehende materielle Beurteilung des fraglichen Verfahrensfehlers als für die Eintretensfrage gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG untaugliches Abgrenzungskriterium. Umso weniger, als damit eine nicht vorgesehene Eintretensvoraussetzung geschaffen wird, die zu Rechtsunsicherheit führt. Da Eintretensfragen einfach und klar zu handhaben sein sollen, präzisiert das Bundesgericht dessen Rechtsprechung einschränkend dahingehend, dass gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken und entsprechend gegen letztinstanzlich kantonal ergangene Rückweisungsentscheide grundsätzlich keine Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist (E. 2.3).
Eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses ist jedoch nicht per se ausgeschlossen. Rügt die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend bzw. als heilbar zu qualifizieren ist. Damit geht einher, dass bereits zum Zeitpunkt einer gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erhobenen Beschwerde erstellt ist, dass kein schwerer Verfahrensmangel gegeben ist, der eine Rückweisung rechtfertigt, woraus sich eine ernsthafte Gefahr der Verletzung des Beschleunigungsgebots ergibt (E. 2.4).
Daraus folgt, dass gegen gestützt auf Art. 409 StPO ergangene Rückweisungsbeschlüsse das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a. BGG nicht zur Verfügung steht, sofern die beschwerdeführende Partei nicht mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung im Sinne der dargelegten Erwägungen rügt. Letzteres war vorliegend nicht der Fall, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintrat (E. 2.5). Auf die Beschwerde wäre indes ohnehin nicht einzutreten gewesen, da vorliegend schwerwiegende, im Berufungsverfahren nicht heilbare Verfahrensmängel evident waren. Der Verweis eines Teils der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in das schriftliche Verfahren findet in der Strafprozessordnung keine Stütze. Diese statuiert die Mündlichkeit des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 StPO; E. 3).