Das Bundesgericht klärte in diesem Urteil, dass eine Beschwerdeinstanz — vorliegend das Bundesverwaltungsgericht — Beschwerden mehrerer unterlegener Anbieter nicht unabhängig voneinander beurteilen dürfe, sondern diese zeitlich koordinieren müsse. Zudem müsse die Beschwerdeinstanz den Parteirechten aller Beschwerdeführer hinreichend Rechnung tragen und die Verfahren in der gleichen Besetzung entscheiden.
Gegenstand war das im offenen Verfahren ausgeschriebene Projekt “Erneuerung Weissensteintunnel Umsetzung BehiG an den Bahnhöfen Oberdorf und Gänsbrunnen”, in welchem A. den Zuschlag erhielt. Die Zweitplatzierte B. und die Viertplatzierte F. reichten Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung ein. Die Vergabestelle zog in der Folge ihre Zuschlagsverfügung “in Wiedererwägung” und “widerrief die Verfügung”. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge die Beschwerde von F. als gegenstandslos geworden ab, wies den Antrag auf Abschreibung der Beschwerde der B. indessen ab. Daraufhin hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B. gut und erteilte B. den Zuschlag. Es begründete dies damit, dass das Angebot der A. auszuschliessen sei sowie dass weder A. noch die Vergabestelle konkrete Argumente gegen den direkten Zuschlag an B. vorgebracht hätten und dieses Angebot in der Evaluation zweitrangiert gewesen sei. Sowohl A. als auch F. reichten gegen diese Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein. Parallel dazu erteilte die Vergabestelle den Zuschlag erneut an A., woraufhin F. erneut Beschwerde gegen diese zweite Zuschlagsverfügung einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von F. gegen die zweite Zuschlagsverfügung ab, woraufhin F. auch in diesem Verfahren an das Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst an die sog. ungeteilte Wirkung der Zuschlagsverfügung, mithin dass der Zuschlag in ein- und derselben Vergabesache nur an einen Anbieter erteilt werden könne. In einer solchen Konstellation wirke sich die Entscheidung des einen Rechtsmittelverfahrens unmittelbar auf das Ergebnis eines anderen Rechtsmittelverfahrens gegen denselben Zuschlagsentscheid aus (E. 2.2.4). Aus dieser Interdependenz paralleler submissionsrechtlicher Beschwerdeverfahren könnten sich naturgemäss komplexe Anforderungen an die Verfahrensführung durch die Beschwerdeinstanz ergeben. So gehe es darum, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden. Zudem liege es insbesondere nicht ohne Weiteres auf der Hand, wie die Parteirechte (namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör; Art. 29 Abs. 2 BV) aller (noch) am Verfahren beteiligten Anbieter gewahrt werden könnten. An einer höchstrichterlichen Klärung dieser spezifisch submissionsrechtlichen Frage bestehe (auch) aus Sicht der Vorinstanzen des Bundesgerichts in Bund und Kantonen ein eminentes Interesse, zumal der Literatur diesbezüglich kaum Hinweise zu entnehmen seien (E. 2.2.5).
Sodann erwog das Bundesgericht, dass die Qualifikation der Zuschlagsverfügung als “unteilbare, einheitliche Verfügung” bei der Anfechtung durch mehrere Anbieter auch auf Beschwerdeebene eine materiell koordinierte Entscheidung bedinge. Vorliegend hätte eine Gutheissung des (Eventual-)Antrags von F. auf Abbruch des Verfahrens die Gegenstandslosigkeit des von B. angehobenen Beschwerdeverfahrens zur Folge gehabt, da diesfalls das Vergabeverfahren integral abzubrechen gewesen wäre. Umgekehrt hatte die Gutheissung der Beschwerde von B. unmittelbar zur Folge, dass die — an diesem Verfahren nicht beteiligte — F. bei der Vergabe nicht mehr zum Zug kommen könne (E. 4.1).
Die prozessuale Konstellation der “ungeteilten Wirkung” der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich, so das Bundesgericht weiter, vergleichen mit der Situation einer (uneigentlichen) notwendigen Streitgenossenschaft im Zivilprozess, wo dem Rechtsmittelentscheid “Gestaltungswirkung gegenüber nicht am Prozess beteiligten Personen” zukomme. Die zivilprozessuale Lehre postuliere für solche Fälle eine formelle und materielle Koordination durch die Rechtsmittelinstanz, was in der Literatur zum öffentlichen Prozessrecht indessen nur teilweise Widerhall finde, indem nur eine materielle, nicht aber auch eine formelle Koordination gefordert werde. Zwar werde auch hier vertreten, dass die Beschwerdeinstanz einheitlich entscheiden müsse. Diese einheitliche Entscheidung bedinge nicht zwingend eine einheitliche Verfahrensführung unter derselben Geschäftsnummer, denn solange dieselbe Beschwerdeinstanz über verschiedene Beschwerden gegen dasselbe Anfechtungsobjekt entscheide, sei die Gefahr sich widersprechender Entscheide verschwindend; erforderlich sei nur, dass derselbe Spruchkörper zum Zuge komme (E. 4.2).
Das Bundesgericht erachtet diesen Ansatz im submissionsrechtlichen Kontext als überzeugend. Auch wenn es unter praktischen Gesichtspunkten in der Regel am einfachsten sein dürfte, mehrere parallel gegen eine Zuschlagsverfügung erhobene Beschwerden im gleichen Verfahren zu vereinigen, bestehe keine bundesrechtliche Vorschrift, die das Bundesverwaltungsgericht zu einer formellen Koordination verpflichten würde. Erforderlich sei jedoch eine materielle Koordination, die wie folgt sicherzustellen sei (E. 4.3):
(i) Zeitliche Koordination der Beschwerdeentscheide (E. 4.3.1): Sämtliche beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerden gegen eine Zuschlagsverfügung seien parallel zu instruieren und zu entscheiden, zumindest wenn auf Beschwerden unterschiedlicher Anbieter eingetreten werde. Nur so sei gewährleistet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in der einen Beschwerdesache nicht seiner Entscheidungsfreiheit in der anderen Beschwerdesache begebe. Ferner hätten die Vorinstanzen des Bundesgerichts alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass das Bundesgericht in Unkenntnis über ein vorinstanzlich noch hängiges Rechtsmittel eines anderen Anbieters rechtskräftig (Art. 61 BGG) über eine Vergabesache entscheide.
(ii) Wahrung der Verfahrensrechte aller an den verschiedenen Verfahren beteiligten Anbieter (E. 4.3.2): Aus verfahrens(grund)rechtlicher Perspektive sei zu bedenken, dass sich die Submissionsbeschwerde einer Anbieterin an das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie gegen die Berücksichtigung der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin bzw. gegen die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots durch die Vergabestelle richte. In ihrer Beschwerde beziehe sich die nicht berücksichtigte Anbieterin in erster Linie entweder auf allgemeine Aspekte der Ausschreibung, auf die Würdigung des eigenen Angebots oder aber auf die Würdigung des Angebots der Zuschlagsempfängerin. Von ihr könne im Grundsatz nicht erwartet werden, dass sie in ihrer Submissionsbeschwerde (vorsorglich) auch auf Offerten weiterer Konkurrentinnen eingehe, zumal im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung meist nicht feststehe, ob und gegebenenfalls welche Konkurrentinnen die Zuschlagsverfügung ebenfalls angefochten hätten bzw. anfechten würden. Werde eine Zuschlagsverfügung von mehreren Anbieterinnen angefochten, müsse den anderen beschwerdeführenden Anbieterinnen aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) die Möglichkeit gewährt werden, sich zu den Rechtsstandpunkten der betreffenden Konkurrentin zu äussern. Dies gelte in gesteigertem Masse, wenn die Rechtsmittelinstanz in einem der parallel geführten Fälle eine Gutheissung der Beschwerde und eine neue Zuschlagserteilung in Betracht ziehe.
(iii) Entscheid in derselben Besetzung über die parallelen Verfahren (E. 4.3.3): Mit Blick auf die inhaltliche Abstimmung verschiedener Submissionsbeschwerdeverfahren müsse in allen Parallelverfahren derselbe Spruchkörper zum Zug kommen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass jene Richterinnen und Richter, die nicht in allen Verfahren mitwirken, nicht über alle Aspekte der Angelegenheit im Bilde wären. Dies stünde in Widerspruch zur Unteilbarkeit des Zuschlagsentscheids.
Vorliegend hatte das Bundesverwaltungsgericht sämtlichen der drei vorstehend dargestellten Anforderungen nicht Rechnung getragen (E. 4.4), weshalb die Beschwerden von F. gutgeheissen und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde (E. 5).