- In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_110/2021 vom 2. August 2022 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob einer im Konkurs einer Schweizer Gesellschaft eingegebenen Forderung, die sich auf ein englisches Urteil stützt, die Verjährung entgegensteht, und welches Recht auf die Verjährung einer Urteilsschuld nach dem Erkenntnisverfahren anwendbar ist. Das Bundesgericht erwog, dass das Recht des Urteilsstaats anwendbar ist, und zwar auch im Zusammenhang mit der Frage der Unterbrechung bzw. Wahrung der Frist. Im konkreten Fall erwog das Bundesgericht, dass bereits das Rechtsöffnungsbegehren die Verjährung nach englischem Recht unterbrach.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Urteil vom 10. Juli 2013 des englischen Northampton County Court wurde die Schuldnerin verpflichtet, der Bank B einen bestimmten Betrag zu bezahlen.
In Vollstreckung dieses Urteils leitete die Bank B eine Betreibung gegen die Schuldnerin ein; gegen den Zahlungsbefehl vom 27. August 2018 erhob diese Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 27. November 2018 verlangte die Bank B die “Aufhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 79 ff. SchKG”.
Am 3. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über die Schuldnerin den Konkurs.
Mit Forderungseingabe vom 15. Oktober 2019 meldete die Bank B ihre Forderung im Konkurs der Schuldnerin an.
Am 15. Januar 2020 wurde der Kollokationsplan aufgelegt. Darin wurde A als Gläubiger mit einer Forderung Dritter Klasse zugelassen. Als weitere Gläubigerin wurde die Bank B mit einer Forderung Dritter Klasse gemäss dem englischen Urteil zugelassen.
Am 5. Februar 2020 erhob A beim Bezirksgericht Zürich (negative) Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen die Bank B und verlangte die Streichung von deren Forderung im Kollokationsplan; dabei machte A geltend, dass die Forderung der Bank B verjährt sei. Mit Urteil vom 13. Juli 2020 wies das Bezirksgericht die Kollokationsklage ab. Gegen das Urteil erhob A Berufung. Mit Urteil vom 30. Dezember 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich (“Vorinstanz”) die Berufung ab.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob A Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Anwendbares Recht auf die Frage der Verjährung bei einem ausländischem Urteil im Rahmen eines Kollokationsverfahrens
Anlass zur Beschwerde gab die Frage der Verjährung einer im Konkurs eingegebenen Forderung, welche sich auf ein englisches Urteil stützt. Die Zulassung war Streitgegenstand in einem negativen Kollokationsprozess. Während das Obergericht in Anwendung des Rechts des Urteilsstaates (England) die Verjährung der Forderung verneint und die Kollokation der beklagten Mitgläubigerin bestätigt hatte, machte A geltend, dass die Forderung der Bank B nicht mehr durchsetzbar sei. Vor der Vorinstanz und vor Bundesgericht rügte A die Nichtanwendung von englischem Recht bzw. eine Verletzung von Art. 96 lit. a BGG (E. 3).
Das Bundesgericht erwog zunächst, dass materielle Einreden (wie Tilgung, Stundung oder Verjährung) der Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehen. Ebenso wenig führen diese zum Dahinfallen der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils (E. 3.1.2). Der Schuldner kann hingegen gegen ausländische, vollstreckbar erklärte Entscheide u.a. die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben, und zwar im Rahmen der eigentlichen Zwangsvollstreckung. Das in der Rechtsöffnung gewährte Recht besteht auch im Rahmen der Kollokation: Im negativen Kollokationsprozess kann der Kläger an Stelle der Konkursitin Einreden gestützt auf Tatsachen geltend machen, die nach dem Urteil eingetreten sind, namentlich die Einrede der nachträglichen Tilgung oder der Verjährung (3.1.3).
Das Bundesgericht befasste sich in der Folge mit der Frage, welche Bestimmungen auf die Verjährung einer Urteilsforderung anwendbar sind, die bereits Gegenstand eines Erkenntnisverfahrens bildete. In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass Kollisionsregeln des IPRG (wie Art. 148 IPRG) typischerweise das anwendbare Recht im Erkenntnisverfahren regeln. Es stellt sich deshalb die Frage, welches Recht auf die Frage der Verjährung der Wirkungen eines Urteils zur Anwendung kommt. Unter dieser Art der Verjährung ist die Frist zu verstehen, nach deren Ablauf die Durchsetzung des Urteils nicht mehr erzwungen werden kann, wie dies in den meisten Rechtssystemen vorgesehen ist (“Urteils- oder Vollstreckungsverjährung”, E. 3.2.).
In der Folge analysierte das Bundesgericht die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung sowie die Lehrmeinungen zu dieser Frage und bestätigte, dass sich die Ansicht des Obergerichts, das Recht des Urteilsstaates sei auf die Frage der Verjährung der Urteilsforderung anwendbar, mit Bundesrecht vereinbaren lässt (E. 3.2.5):
“Wenn das Obergericht die Anwendbarkeit von Art. 137 Abs. 2 OR auf ausländische vollstreckbare Urteile verworfen hat, ist es massgebender Praxis und Lehre gefolgt, wonach derartige Fristen (Verjährung als zeitliche Grenzen zur Durchsetzung des Urteils) nicht im Exequaturverfahren, sondern (…) in der Zwangsvollstreckung vorgebracht werden können. Die Vorinstanz hat sodann darauf abgestellt, dass die Beschränkung bzw. der Ausschluss der Durchsetzbarkeit einer Forderung die Hauptwirkung der Verjährung ist, auch wenn die Forderung in einem Urteil festgestellt worden ist. Die Anwendung des Verjährungsrechts des Urteilsstaates lässt sich mit guten Gründen vertreten, weil es sich regelmässig um eine mit Rechtskraft des Urteils eintretende neue Verjährungsfrist handelt. Diese Anknüpfung soll dazu beitragen, widersprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheide zu vermeiden (…). Wenn das Obergericht diesem Kriterium ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, lässt sich dies mit Bundesrecht vereinbaren, und das Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2006 [5P.344/2006] kann — auch bei willkürfreier Kognition — bestätigt werden.”
Sodann rief das Bundesgericht die Rechtsnatur des Instituts in Erinnerung: Die Verjährung (im Lichte des schweizerischen Rechts bzw. von Art. 137 Abs. 2 OR) stellt ein Institut des materiellen Rechts dar und das massgebende ausländische Recht ist unabhängig davon anwendbar, ob im betreffenden Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist (notwendige Voraussetzung zur Anwendung ist jedoch, dass die ausländische (prozessuale) Regelung im Wesentlichen dieselben Zwecke verfolgt wie entsprechende schweizerische Verjährungsfristen) (E. 3.3).
Vor diesem Hintergrund bestätigte das Bundesgericht, dass das englische Recht vorliegend anwendbar ist und dass die Verjährungsfrist im konkreten Fall 6 Jahre beträgt (sec. 24(1) des englischen Limitation ACt 1980 sowie R. 82.3 [3.a] der englischen Civil Procedure Rules 1998 (CPR)) (E. 3.3.1 und E. 3.3.2). Gemäss Bundesgericht ist — wie von der Vorinstanz festgehalten — der Umstand, dass sich die Zwangsvollstreckung in der Schweiz nach der lex fori richtet, kein Hindernis zur Anwendung des englischen Verjährungsrechts: Einwendungen wie die nachträglich eingetretene Verjährung können in der schweizerischen Zwangsvollstreckung vorgebracht werden (E. 3.3.3).
Frage der Unterbrechung bzw. Wahrung der Frist
Das Bundesgericht befasste sich in der Folge mit der Frage der Anforderungen an die Unterbrechung bzw. Wahrung der Verjährungsfrist. Es erwog, dass sich nach dem ausländischen Verjährungsstatut entscheidet, ob die in der Schweiz vorgenommenen Handlungen den Anforderungen an die Unterbrechung bzw. Wahrung der Frist genügen. Dabei stellt die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der entsprechenden Handlung des Verjährungsstatuts einen reinen Auslegungsvorgang innerhalb des massgebenden Sachrechts dar und bedeutet insoweit die Anwendung des ausländischen Rechts des Urteilsstaates (E. 4.1).
Vor diesem Hintergrund prüfte das Bundesgericht, ob das Begehren um Rechtsöffnung die Verjährungsfrist nach englischem Recht unterbrechen konnte, und bestätigte dabei den Entscheid der Vorinstanz, welche diese Frage bejaht hatte:
- Im englischen Recht bricht die gerichtliche Klage die Verjährung gemäss Limitation Act 1980 ab. Dabei genügt zur Wahrung der Klagefrist die Erhebung einer Klage (E. 4.2.2).
- Das Obergericht befand, dass die in den CPR vorgesehene Begrenzungsfrist für die Durchsetzung der Forderung durch Zwangsvollstreckung nicht überschritten sei, weil in der Schweiz die Betreibung rechtzeitig angehoben und Rechtsöffnung verlangt worden sei (E. 4.3).
- A brachte vor Bundesgericht vor, das Obergericht hätte ausschliesslich auf die (nach Ablauf der sechsjährigen Frist) erfolgte Konkurseingabe (vom 15. Oktober 2019) abstellen müssen. Beim schweizerischen Konkursverfahren handle sich um ein “eigenständiges, neues Verfahren” (E. 4.3.1). Das Vorbringen von A verwarf das Bundesgericht mit folgender Begründung (E. 4.3.2):
“Wenn die Vorinstanz von einem “andauernden” Zwangsvollstreckungsverfahren gesprochen hat, wird damit erwogen, dass die Beschwerdegegnerin (nach Konkurseröffnung und Dahinfallen der eingeleiteten Betreibung; Art. 206 Abs. 1 SchKG) durch die Konkurseingabe lediglich das Notwendige unternommen hatte, um die Durchsetzung ihrer Forderung weiterzuführen bzw. aufrechtzuerhalten. Wie die Zwangsvollstreckung bei Konkurseröffnung weiterzuführen ist, bestimmt sich jedenfalls nach schweizerischem Recht. Inwiefern das Obergericht bei der Gleichwertigkeitsprüfung, um den im Urteil zugesprochenen Forderungsbetrag vollstreckungsmässig durchzusetzen, in Willkür verfallen sei, wenn es fristwahrendes Handeln durch die weitergeführte Vollstreckung erachtet hat, ist nicht ersichtlich.”