In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_650/2022 vom 13. Oktober 2022 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG im Fall eines gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 40 Abs. 1 BGBB anwendbar ist, wenn es sich dabei nicht um eine Familienwohnung nach Art. 169 ZGB handelt. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer Gesetzeslücke und bestätigte, dass der Ehegatte keinen Anspruch auf die Zustellung des Zahlungsbefehls hat, wenn es sich nicht gleichzeitig um die Familienwohnung handelt.
Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 4. November 2019 leitete die Gläubigerin (die Bank) eine Betreibung auf Grundpfandverwertung gegen den Schuldner beim Betreibungsamt Delémont ein. Der Zahlungsbefehl wurde am 8. November 2019 dem Schuldner zugestellt. Dagegen erhob der Schuldner Rechtsvorschlag am 14. November 2019. Mit Entscheid vom 22. September 2020 wurde die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die Bank stellte das Pfandverwertungsbegehren am 3. November 2020.
Am 1. Oktober 2021 ersuchte die Ehefrau des Schuldners das Betreibungsamt, ihr den Zahlungsbefehl zuzustellen, mit der Begründung, dass das in Frage stehende Grundstück ein landwirtschaftliches Gewerbe darstelle, den sie gemeinsam betreiben. Eine Veräusserung des Grundstücks dürfe – wie bei der Familienwohnung nach Art. 169 ZGB – nur mit der Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgen.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 erklärte das Betreibungsamt gegenüber der Ehefrau des Schuldners, dass es vorhabe, das Gesuch gutzuheissen und ihr den Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Bank erhielt eine Kopie von diesem Schreiben.
Dagegen erhob die Bank eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG, welche der Cour des poursuites et faillites du Tribunal cantonal du canton du Jura (die Aufsichtsbehörde) guthiess. Die Aufsichtsbehörde hob die Verfügung vom 8. Oktober 2021 auf und wies das Betreibungsamt an, der Ehefrau des Schuldners den Zahlungsbefehl nicht zuzustellen.
Dagegen erhob die Ehefrau des Schuldners am 29. August 2022 Beschwerde (auf Deutsch) beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab.
Das Bundesgericht setzte sich zunächst mit dem Zweck von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG auseinander:
Die Betreibung auf Pfandverwertung, die in Art. 151 ff. SchKG geregelt ist, zielt auf die Eintreibung einer Forderung ab, die durch ein Pfand gesichert ist. Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG sieht die Zustellung eines Exemplars des Zahlungsbefehls nicht nur an den betriebenen Schuldner, sondern auch an dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner vor, wenn die belastete Liegenschaft die Familienwohnung (Art. 169 ZGB) bzw. seit dem 1. Januar 2007 die gemeinsame Wohnung (Art. 14 PartG) ist. Mit dieser Mitteilung erwirbt dieser Dritte die Stellung eines Mitbetreibenden mit allen damit verbundenen Rechten, insbesondere das Recht, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 153 Abs. 2bis SchKG), die Betreibungsforderung und deren Höhe zu bestreiten oder sich auf das Fehlen des Pfandrechts zu berufen. Er kann auch geltend machen, dass die Verpfändung des Vermögenswerts gegen Art. 169 ZGB verstösst.
Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG wurde im Rahmen der SchKG-Revision vom 16. Dezember 1994 eingeführt, die am 1. Januar 1997 in Kraft trat. Er war in der Botschaft des Bundesrates nicht vorgesehen und wurde auf Vorschlag der ständerätlichen Kommission in das Gesetz aufgenommen, dem beide Räte zustimmten. Damit sollte dem am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Art. 169 ZGB Rechnung getragen und der Schutz der Familienwohnung auf die Zwangsverwertung des Grundstücks ausgedehnt werden. Art. 169 ZGB ist eine Folge des vom Gesetzgeber im Familienrecht eingeführten Schutzes des Ehegatten vor Verfügungen des anderen Ehegatten über die Familienwohnung (E. 3.2.1).
Sodann setzte sich das Bundesgericht mit Art. 40 BGBB auseinander:
Gemäss Art. 40 Abs. 1 BGBB kann der Eigentümer ein landwirtschaftliches Gewerbe, das er zusammen mit seinem Ehegatten bewirtschaftet oder einen Miteigentumsanteil daran nur mit Zustimmung des Ehegatten veräussern. Kann er diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen (Abs. 2). Zum Schutz der Wohnung der Familie bleibt Art. 169 ZGB vorbehalten (Abs. 3). Art. 40 Abs. 3 BGBB behält diese Bestimmung nur vor, um die Zustimmung des Ehegatten auch für die Veräusserung eines landwirtschaftlichen Gewerbes erforderlich zu machen, wenn die Voraussetzung der gemeinsamen Bewirtschaftung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 BGBB nicht erfüllt ist und die Familie Gefahr läuft, ihre Wohnung zu verlieren. Wenn der Betrieb nicht gemeinsam geführt wird, kann Art. 169 ZGB direkt angewendet werden, wenn sich die Familienwohnung in den Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs befindet.
Art. 40 BGBB wurde eingeführt, um die Schwächung der Rechtsstellung des Ehegatten im Interesse der agrarpolitischen Ziele des BGBB auszugleichen, da unter der Herrschaft des alten Rechts der Ehegatte ein Vorkaufsrecht hatte, während das BGBB neu ausdrücklich vorsieht, dass die Veräusserung an den Ehegatten einen Fall des Vorkaufs zugunsten eines Elternteils darstellt, der selbst i.S.v. Art. 42 BGBB bewirtschaften will (E. 3.2.2).
Das Bundesgericht kam damit zu folgendem Schluss:
Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG verweist nur auf Art. 169 ZGB und Art. 14 PartG, die sich auf den Schutz der Familienwohnung oder der gemeinsamen Wohnung beziehen, ohne Art. 40 Abs. 1 BGBB zu erwähnen, der sich auf die Veräusserung des von den Ehegatten gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gewerbes bezieht. Dieser Ausschluss beruht nicht auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, sondern vielmehr auf dem Willen, den Ehegatten des Eigentümers des von den Ehegatten gemeinsam bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gewerbes nicht in den Genuss der für die Familienwohnung geltenden Regelung kommen zu lassen. Dies stellt keine echte Gesetzeslücke dar. Im Gegenteil war es die Absicht des Gesetzgebers, alle anderen Formen der Interessengemeinschaft zwischen Ehegatten, insbesondere wirtschaftlicher Art, als die in der Familienwohnung verkörperte, vom Anwendungsbereich des Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG auszuschliessen, da die Wohnung für eine Familie von zentraler und lebenswichtiger Bedeutung ist. Das Bundesgericht erwog schliesslich, dass man selbst im Falle einer unechten Gesetzeslücke zum selben Schluss kommen würde, da die Anwendung von Art. 153 Abs. 2 lit. b SchKG weder rechtsmissbräuchlich ist noch die Bundesverfassung verletzt (E. 3.3).