Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A‑670/2020 vom 6. Januar 2022). Verfahrensgegenstand war die Frage, ob eine Anbieterin (vorliegend die Beschwerdeführerin) Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzloser Aufwendungen in einem Vergabeverfahren hat.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) schrieb im Juni 2013 einen Dienstleistungsauftrag im IT Bereich aus und unterteilte die Leistung u.a. in Teillos 1.1 (Erschliessung von 300 Standorten) und in Teillos 1.2 (Erschliessung von 100 Standorten). Die Beschwerdeführerin reichte für die Teillose 1.1 und 1.2 ein Angebot ein. Im Januar 2014 beschloss der Bundesrat, dass die verlangten Dienstleistungen nur noch von Schweizer Unternehmen erbracht werden sollten. Das BBL teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit, dass sie als Zuschlagsempfängerin nicht mehr in Frage komme und erteilte den Zuschlag für das Teillos 1.1. einer anderen Anbieterin (Y. AG). Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung und verlangte, dass ihr der Zuschlag für das Teillos 1.1 zu erteilen sei (Verfahren B‑998/2014). Im September 2014 schloss das BBL mit der Y. AG einen Rahmenvertrag für das Teillos 1.1 (Erschliessung von 300 Standorten). Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerde der Beschwerdeführerin daraufhin die aufschiebende Wirkung. Im Juni 2016 teilte das BBL mit, dass sie aufgrund des erhöhten Bedarfs mittlerweile 250 weitere, d.h. insgesamt 550 Standorte durch die Y. AG habe erschliessen lassen und das Verfahren betreffend Teillos 1.2 abgebrochen habe. Die gegen den Verfahrensabbruch erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin blieb erfolglos, da das Bundesverwaltungsgericht von einem provisorischen Verfahrensabbruch ausging (Verfahren B‑1284/2017). Das BBL schrieb die Leistungen von Teillos 1.2 indes nicht erneut aus. Im Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Schadenersatzgesuch beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein. Das Finanzdepartement und in Folge das Bundesverwaltungsgericht wiesen das Schadenersatzgesuch ab. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hält hinsichtlich der Haftung nach aBöB fest, dass es sich um eine spezialgesetzliche Haftung handle, welche derjenigen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vorgehe (E. 5.6.). Es gelangt zum Schluss, dass vorliegend keine rechtswidrige Verfügung vorliege, welche kausal zu einem Schaden geführt habe: Die Abbruchverfügung betreffend Teillos 1.2 sei vom Bundesverwaltungsgericht geschützt worden, da es von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Verfügung sei nicht für rechtswidrig erklärt worden und berechtige nicht zu Schadenersatzforderungen (E. 6.2). Betreffend die Erschliessung der 250 weiteren Standorte liege ebenfalls keine rechtswidrige Verfügung vor: Das BBL habe diese vielmehr vorzeitig und unzulässig erschliessen lassen (E. 6.4). Das Bundesgericht hielt fest, dass «[d]ie Konstellation, dass der unberücksichtigt gebliebene Anbieter durch einen vergaberechtswidrig getätigten Vertragsabschluss einen Schaden erleidet, von der spezialgesetzlichen Haftungsbestimmung nicht erfasst [wird]» (E. 6.4).
Betreffend die Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz hielt das Bundesgericht fest, dass es sich beim verfrühten Abschluss des Beschaffungsvertrags um eine widerrechtliche Handlung handle, welche eine Staatshaftung auslösen könne (E. 7.2.1.). Vorliegend habe die Rechtsmittelbehörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, womit die Vergabestelle (das BBL) bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens keinen Vertrag über die streitgegenständlichen Leistungen habe abschliessen dürfen. Das BBL habe aber während des Beschwerdeverfahrens sogar weitere 250 Standorte erschliessen lassen. Es habe hiernach ein Beschaffungsbedarf von mind. 250 Standorten bestanden, was auch den Abbruch des Verfahrens betreffend Teillos 1.2. rechtsmissbräuchlich und treuwidrig mache (E. 8.1.).
Im Ergebnis erklärt das Bundesgericht sowohl die unzulässige Erschliessung von streitgegenständlichen Standorten als auch den definitiven Verfahrensabbruch von Teillos 1.2 für rechtswidrig. Das Bundesgericht schützt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz für ihre nutzlosen Aufwendungen gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG. Es weist die Sache zur Bestimmung der Höhe des Schadens an das Bundesverwaltungsgericht zurück.