Das BVerwGer entscheidet einen Parallelfall zum Urteil 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 ebenso wie dort das BGer.
Ein türkischer Staatsangehöriger war international zur Fahndung ausgeschrieben. Er wurde darüber von den schweizerischen Behörden nicht informiert, reiste nach Deutschland aus, wurde dort in Auslieferungshaft gesetzt und später entlassen, doch ohne Entschädigung. Das BVerwGer nahm an, der Beschwerdeführer wäre nicht nach ausgereist, wenn er Kenntnis vom Auslieferungsgesuch Kenntnis gehabt hätte (hypothetischer Kausalzusammenhang, der nicht durch ein schweres Selbstverschulden unterbrochen wurde). Die Unterlassung der Information verletzte VStR 62 und IRSG 52 I (Widerrechtlichkeit). Zur Abklärung von Schaden bzw. immaterieller Unbill wies das BVerwGer die Sache an die Vorinstanz (EFD) zurück.