8C_784/2008: Abredeversicherung: natürliche Vermutung des hypothetischen Abschlusses bei unterlassener Aufklärung, mit Ausnahmen (amtl. Publ.)

Über die Möglichkeit, nach dem Anstel­lungsende eine Abre­de­v­er­sicherung nach UVG 3 III zu schliessen, muss der Ver­sicher­er den Arbeit­ge­ber und dieser den Arbeit­nehmer informieren. Ein Unter­lassen dieser Auskun­ft kann dazu führen, dass der Arbeit­nehmer so gestellt wird, als hätte er die Ver­sicherung geschlossen. Das set­zt allerd­ings voraus, dass der Arbeit­nehmer bei kor­rek­ter Infor­ma­tion die Ver­sicherung tat­säch­lich geschlossen hätte. Bei dieser Frage des hypo­thetis­chen Kausalver­laufs reicht es aus, wenn der Richter zur Überzeu­gung gelangt, dass die über­wiegende Wahrschein­lichkeit für einen bes­timmten Geschehens­ablauf spricht.

In diesem Zusam­men­hang hat das BGer Fol­gen­des fest­ge­hal­ten:

Die Abre­de­v­er­sicherung ver­längert den UVG-Ver­sicherungss­chutz auf­grund des bish­eri­gen Arbeitsver­hält­niss­es über dessen Ende und die Nachdeck­ung hin­aus. Ziel ist, bei Ein­tritt eines ver­sicherten Ereigniss­es Leis­tun­gen beziehen zu kön­nen, auch wenn (noch) kein neuer UVG-Ver­sicherungss­chutz begrün­det wor­den ist. Die vernün­ftig denk­ende ver­sicherte Per­son hat ein Inter­esse an ein­er solchen Ver­längerung. Denn sie wird dadurch unfal­lver­sicherungsmäs­sig gehal­ten wie im been­de­ten Arbeitsver­hält­nis. Zudem ist der Abschluss der Abre­de­v­er­sicherung für die ver­sicherte Per­son sehr unkom­pliziert; der Abschluss ein­er Pri­vatver­sicherung für einen ver­gle­ich­baren Ver­sicherungss­chutz wäre mit deut­lich höherem admin­is­tra­tivem Aufwand ver­bun­den. Diese Aspek­te sprechen nach der all­ge­meinen Lebenser­fahrung dafür, dass eine ver­sicherte Per­son bei genü­gen­der Infor­ma­tion von der Abrede eher Gebrauch macht als nicht. Es beste­ht somit eine natür­liche Ver­mu­tung für den Abschluss der Abre­de­v­er­sicherung bei erfol­gter Infor­ma­tion. Das gilt jeden­falls dann, wenn die Per­son lediglich ein vorüberge­hen­des beru­flich­es Time­out ins Auge fasst. Denn dies­falls ist ihr ein höheres Inter­esse an einem — möglichst unun­ter­broch­enen — Beibehal­ten des Ver­sicherungss­chutzes zuzu­bil­li­gen, als etwa bei einem endgülti­gen Ausstieg aus dem Erwerb­sleben oder bei Ein­tritt ein­er Arbeit­slosigkeit, welche über die Arbeit­slosen­ver­sicherung einen Ver­sicherungss­chutz für Nicht­beruf­sun­fälle zur Folge haben kann (…).”