4A_213/2022: Fristlose Kündigung; Beschwerde gegen Beweisverfügung zur Offenlegung von Strafverfahrensakten

Gegen­stand des Entschei­ds 4A_213/2022 vom 23. Sep­tem­ber 2022 war eine Beschw­erde der Arbeit­nehmerin (nach­fol­gend Beschw­erde­führerin) gegen eine Beweisver­fü­gung in einem Ver­fahren betr­e­f­fend Anfech­tung ein­er frist­losen Kündigung.

Die Arbeit­ge­berin­nen (nach­fol­gend Beschw­erdegeg­ner­in­nen) hat­ten die frist­lose Kündi­gung damit begrün­det, dass das Ver­schweigen eines Strafver­fahrens gegen die Beschw­erde­führerin wegen gewerb­smäs­sigem Betrug und Urkun­den­fälschung ihm Rah­men ihrer Tätigkeit bei einem früheren Arbeit­ge­ber (vgl. zum Strafver­fahren Urteil des Bun­des­gerichts 6B_623/2020 vom 11. März 2021) einen Ver­trauens­bruch darstelle, der eine frist­lose Kündi­gung erforder­lich mache.

Die Beschw­erde­führerin hinge­gen bestritt, das laufende Strafver­fahren und ihre Verurteilung ver­schwiegen zu haben und behauptete, den dama­li­gen Man­ag­ing Direc­tor der bei­den Beschw­erdegeg­ner­in­nen bere­its bei der Ein­stel­lung mündlich darüber informiert zu haben, weshalb der Beizug der Strafver­fahren­sak­ten und die ange­ord­nete Zeu­genein­ver­nahme unzuläs­sig seien.

Im Rah­men des arbeit­srechtlichen Ver­fahrens erhob die Beschw­erde­führerin Beschw­erde gegen die Beweisver­fü­gung des Gerichts, welche sie zur Ein­re­ichung der Strafver­fahren­sak­ten verpflichtete und die Ein­ver­nahme eines Zeu­gen anord­nete. Die Beschw­erde­führerin ver­trat die Auf­fas­sung, dass diese Beweisver­fü­gung als Zwis­ch­enentscheid ihr durch Ver­let­zung ihrer Pri­vat­sphäre einen nicht wiedergutzu­machen­den Schaden verur­sachen würde. Mit Ein­sicht in die Akten wür­den die Beschw­erdegeg­ner­in­nen und allfäl­lige Zeu­gen Zugang zu den sen­si­blen Infor­ma­tio­nen des Strafver­fahrens erhal­ten und diese Ver­let­zung ihrer Pri­vat­sphäre könne nachträglich nicht mehr behoben wer­den (E. 1.2).

Das Bun­des­gericht erwog, dass die Vorin­stanz zum Schluss gekom­men sei, die Hand­lun­gen der Beschw­erde­führerin, die zum Strafver­fahren geführt hät­ten, wür­den rel­e­vante Tat­sachen im Sinne von Art. 150 ZPO darstellen. Für die Recht­fer­ti­gung ein­er frist­losen Kündi­gung müsse das Gericht das Vor­liegen wichtiger Gründe beurteilen. Dazu müsse es fest­stellen, ob die Bewer­berin verpflichtet gewe­sen sei, ihren zukün­fti­gen Arbeit­ge­ber über die Exis­tenz dieses Ver­fahrens zu informieren. Die Sich­tung der Strafver­fahren­sak­ten sei geeignet, die Wesentlichkeit der Vor­würfe zu beurteilen, die der ehe­ma­lige Arbeit­ge­ber gegenüber der Bewer­berin im Rah­men der Aus­führung ihrer Arbeit erhoben habe und ermögliche so zu bes­tim­men, welche Infor­ma­tio­nen die Arbeit­nehmerin ihrem zukün­fti­gen Arbeit­ge­ber beim Vorstel­lungs­ge­spräch mit­teilen müsse.

Das Bun­des­gericht stützte die vorin­stan­zlichen Erwä­gun­gen, wonach die der Beschw­erde­führerin vorge­wor­fe­nen Tathand­lun­gen rel­e­vante Tat­sachen darzustellen ver­mö­gen und es ins­beson­dere in Anbe­tra­cht, dass sie diese zum Nachteil eines ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers began­gen haben soll, gerecht­fer­tigt gewe­sen sei, die Strafver­fahren­sak­ten im Rah­men der Bewe­is­führung vor Arbeits­gericht beizuziehen. Der Inhalt der Strafver­fahren­sak­ten könne grund­sät­zlich geeignet sein, zur Beurteilung der Arbeits­fähigkeit sowohl in qual­i­ta­tiv­er als auch in zeitlich­er Hin­sicht beizu­tra­gen (vgl. dazu E. 4 m.w.Verw.). Weit­er erwog das Bun­des­gericht, dass das Gericht die Kon­turen der Infor­ma­tion­spflicht der Beschw­erde­führerin im Vorstel­lungs­ge­spräch bes­tim­men müsse. Zudem sei auf die Führungspo­si­tion der Beschw­erde­führerin inner­halb der Organ­i­sa­tion der bei­den Beschw­erdegeg­ner­in­nen hinzuweisen. Ent­ge­gen der Behaup­tung der Beschw­erde­führerin sei die Tat­sache, dass das Strafver­fahren noch nicht abgeschlossen sei, für die Entschei­dung im Zivil­prozess nicht rel­e­vant. Weit­er sei sich das kan­tonale Gericht auch dur­chaus bewusst gewe­sen, dass der Beizug der Strafak­ten nicht die Frage zu beant­worten ver­möge, ob die Beschw­erde­führerin wie von ihr behauptet am Vorstel­lungs­ge­spräch über das Ver­fahren informiert habe; den­noch habe es aus­drück­lich auf die Nüt­zlichkeit der Befra­gung des Zeu­gen in dieser Hin­sicht hingewiesen (E. 4.3).

Fern­er könne der Beschw­erde­führerin nicht gefol­gt wer­den, wenn sie allein auf­grund der von der Vorin­stanz ref­eren­zierten Recht­sprechung und ihres per­sön­lichen Empfind­ens behaupte, dass der Vor­wurf der Beschw­erdegeg­ner­in­nen nach über einein­halb Jahren Zusam­me­nar­beit nicht (mehr) als wichtiger Grund gel­ten könne (E. 4.3).

Die Beschw­erde­führerin mache weit­er gel­tend, dass die strit­ti­gen Beweisange­bote irrel­e­vant seien, da die Tat­sachen im Zusam­men­hang mit dem Strafver­fahren bei der Beurteilung der wichti­gen Kündi­gungs­gründe ohne­hin nicht berück­sichtigt wer­den kön­nten (E. 5). Man­gels gehöriger Rüge dieses Punk­ts im vorin­stan­zlichen Ver­fahren, beurteilte das Bun­des­gericht das dies­bezügliche Vor­brin­gen der Beschw­erde­führerin im Hin­blick auf den Grund­satz der Erschöp­fung des Instanzen­zugs jedoch als unzuläs­sig (E. 5.2).

Die weit­eren Rügen der Beschw­erde­führerin, ins­beson­dere die Ver­let­zung der richter­lichen Pflicht, die Pri­vat­sphäre der Beschw­erde­führerin durch ver­hält­nis­mäs­sige Mass­nah­men zu schützen, ver­warf das Bun­des­gericht mit der Begrün­dung, diese seien im vorin­stan­zlichen Ver­fahren noch nicht gehörig vorge­bracht wor­den (E. 6). Im Übri­gen genügten, so das Bun­des­gericht, die Aus­führun­gen in der Beschw­erde nicht den erhöht­en Begrün­dungsan­forderun­gen zur Gel­tend­machung ein­er ange­blichen Ver­let­zung eines ver­fas­sungsmäs­si­gen Rechts (E. 7). Demzu­folge wies das Bun­des­gericht die Beschw­erde ab, soweit es diese zuliess (E. 8.). Ins­beson­dere liess es die Frage des irrepara­blen Schadens für die Beschw­erde­führerin offen (vgl. E. 1.3).