Im Urteil 1C_273/2014 vom 14. November 2014 hat sich das BGer zu einem Erschliessungshilfegesuch der C. Immobilien AG zu äussern. Am 19. April 2012 fällte der Gemeinderat der Gemeinde Feusisberg einen, das Erschliessungshilfegesuch betreffenden Beschluss, der u.a. folgendes beinhaltet:
- Zulasten der Liegenschaft KTN 151 (im Eigentum von A. und B.) und zugunsten der Liegenschaft KTN 1194 (im Eigentum der C. Immobilien AG) wird ein Fuss- und Fahrwegrecht enteignet.
- Bei der Anmeldung des Fuss- und Fahrwegrechts im Grundbuch ist eine Bescheinigung des Bauamts über die Abnahme des Bauvorhabens “Teil-Gebäudeabbruch/Wendeplatz” vorzulegen.
Gegen das Bauvorhaben “Teil-Gebäudeabbruch/Wendeplatz” und die Bewilligung des Erschliessungshilfegesuchs erhoben A. und B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGer. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Notwegs auf ihrer Parzelle eine unverhältnismässige Einschränkung ihres Eigentums darstelle (Art. 26 BV) und eine hinreichende Erschliessung i.S.v. Art. 19 RPG in erster Linie mit planerischen Mitteln zu gewährleisten sei.
Das BGer führt aus, dass eine Parzellarordnungsmassnahme im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden könne. Die Gewerbezone, in der die betroffenen Parzellen liegen, sei dicht überbaut. Eine Neuordnung der Parzellen falle in Bezug auf das zu erschliessende Land ausser Betracht.
Sodann äussert sich das BGer zur Tragweite von Art. 19 RPG. Die Verleihung eines Notwegrechts stelle nur dann eine verhältnismässige Einschränkung des Eigentums dar, wenn sie geeignet ist, eine den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 RPG genügende Erschliessung zu gewährleisten.
Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern. Es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden. Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit der Benützer gewährleisten und den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung (wie der haushälterischen Bodennutzung) genügen […]. Dient eine Zufahrt der Erschliessung einer ganzen Zone, so muss sie sämtlichen Verkehr dieser Zone aufnehmen können […] (E. 4.3.2.).
Da die vorgesehene Erschliessung dem öffentlichen Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung entspreche und keine Gefahren für die Sicherheit von Anwohnern oder schwächeren Verkehrsteilnehmern zu befürchten seien, sei den bundesrechtlichen Erschliessungsanforderungen Genüge getan. Eine unverhältnismässige Einschränkung der Eigentumsgarantie liege nicht vor.