1C_273/2014: Eine hinreichende Erschliessung i.S.v. Art. 19 RPG ist in erster Linie mit planerischen Mitteln zu gewährleisten

Im Urteil 1C_273/2014 vom 14. Novem­ber 2014 hat sich das BGer zu einem Erschlies­sung­shil­fege­such der C. Immo­bilien AG zu äussern. Am 19. April 2012 fällte der Gemein­der­at der Gemeinde Feu­sis­berg einen, das Erschlies­sung­shil­fege­such betr­e­f­fend­en Beschluss, der u.a. fol­gen­des beinhaltet:

  • Zulas­ten der Liegen­schaft KTN 151 (im Eigen­tum von A. und B.) und zugun­sten der Liegen­schaft KTN 1194 (im Eigen­tum der C. Immo­bilien AG) wird ein Fuss- und Fahrwe­grecht enteignet. 
  • Bei der Anmel­dung des Fuss- und Fahrwe­grechts im Grund­buch ist eine Bescheini­gung des Bauamts über die Abnahme des Bau­vorhabens “Teil-Gebäude­ab­bruch/Wen­de­platz” vorzulegen.

Gegen das Bau­vorhaben “Teil-Gebäude­ab­bruch/Wen­de­platz” und die Bewil­li­gung des Erschlies­sung­shil­fege­suchs erhoben A. und B. Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en beim BGer. Sie machen im Wesentlichen gel­tend, dass die Ein­rich­tung eines öffentlich-rechtlichen Notwegs auf ihrer Parzelle eine unver­hält­nis­mäs­sige Ein­schränkung ihres Eigen­tums darstelle (Art. 26 BV) und eine hin­re­ichende Erschlies­sung i.S.v. Art. 19 RPG in erster Lin­ie mit planer­ischen Mit­teln zu gewährleis­ten sei.

Das BGer führt aus, dass eine Parzel­larord­nungs­mass­nahme im vor­liegen­den Fall aus­geschlossen wer­den könne. Die Gewer­be­zone, in der die betrof­fe­nen Parzellen liegen, sei dicht über­baut. Eine Neuord­nung der Parzellen falle in Bezug auf das zu erschliessende Land auss­er Betracht.

Sodann äussert sich das BGer zur Trag­weite von Art. 19 RPG. Die Ver­lei­hung eines Notwe­grechts stelle nur dann eine ver­hält­nis­mäs­sige Ein­schränkung des Eigen­tums dar, wenn sie geeignet ist, eine den Anforderun­gen von Art. 19 Abs. 1 RPG genü­gende Erschlies­sung zu gewährleisten.

Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erforder­nis der aus­re­ichen­den Erschlies­sung vor allem polizei­widrige Zustände ver­hin­dern. Es soll sichergestellt sein, dass keine Baut­en entste­hen, die wegen fehlen­der Zufahrten sowie Ver­sorgungs- und Entsorgung­sein­rich­tun­gen feuer- und gesund­heit­spoli­tis­che Gefahren bieten oder son­stige öffentliche Inter­essen gefährden. Die Zufahrt muss die Verkehrssicher­heit der Benützer gewährleis­ten und den Anforderun­gen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weit­eren wichti­gen Anforderun­gen der Raum­pla­nung (wie der haushäl­ter­ischen Boden­nutzung) genü­gen […]. Dient eine Zufahrt der Erschlies­sung ein­er ganzen Zone, so muss sie sämtlichen Verkehr dieser Zone aufnehmen kön­nen […] (E. 4.3.2.).

Da die vorge­se­hene Erschlies­sung dem öffentlichen Inter­esse an ein­er haushäl­ter­ischen Boden­nutzung entspreche und keine Gefahren für die Sicher­heit von Anwohn­ern oder schwächeren Verkehrsteil­nehmern zu befürcht­en seien, sei den bun­desrechtlichen Erschlies­sungsan­forderun­gen Genüge getan. Eine unver­hält­nis­mäs­sige Ein­schränkung der Eigen­tums­garantie liege nicht vor.