1C_417/2023: Rechtliche Tragweite eines Arealplans

Im Entscheid 1C_417/2023 vom 9. Okto­ber 2024 beurteilte das Bun­des­gericht die zuläs­sige Ausle­gung eines Arealplans.

Der Are­alplan «Par­di­eni» wurde im August 2017 vom Gemein­de­vor­stand Dom­leschg beschlossen. Ziel des Are­alplans war, der Wohn­baugenossen­schaft N. (Beschw­erdegeg­ner­in) die Are­alüber­bau­ung zu ermöglichen. Nach ver­schiede­nen Rechtsmit­telver­fahren erwuchs der Are­alplan Anfang 2022 in Recht­skraft. Im März 2022 wurde ein auf dem Are­alplan basieren­des Baube­wil­li­gungs­ge­such gut­ge­heis­sen. Die gegen die Baube­wil­li­gung erhobe­nen Ein­sprachen wur­den von der Baukom­mis­sion abgelehnt, eben­so die Beschw­er­den an das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den. Ver­fahrens­ge­gen­stand war die Frage, wie inhaltlich konkret Are­alpläne sein müssen, damit sie Abwe­ichun­gen von der Regel­bauweise (vor­liegend in Bezug auf die trauf­seit­ige Fas­saden­höhe) legitimieren.

Das Bun­des­gericht teilte die Auf­fas­sung der Beschw­erde­führer, dass strenge Massstäbe bei der Beurteilung von Abwe­ichun­gen gegenüber der Regel­bauweise, die «nur» auf Are­alplä­nen basierten, anzuset­zen seien, und hiess die Beschw­erde gut. Ins­beson­dere beim Fehlen beson­der­er Vorschriften in den Are­alplanbes­tim­mungen könne nicht von ein­er Unverbindlichkeit der geset­zlichen Vor­gaben aus­ge­gan­gen wer­den (E. 2.4).

Das Bun­des­gericht gab sich – anders als die Vorin­stanz – nicht damit zufrieden, dass sich die trauf­seit­i­gen Fas­saden­höhen indi­rekt bzw. impliz­it aus den Vor­gaben des Are­alplans zur Firsthöhe ergeben wür­den. Es hielt vielmehr fest, dass der Are­alplan keine beson­deren Vorschriften für die trauf­seit­ige Fas­saden­höhe enthalte. Zwar hängten die im Are­alplan definierten Höhenkoten für die Firste, die zuläs­si­gen Dachnei­gun­gen und die zuläs­si­gen Fas­saden­bre­it­en zusam­men, doch sei nicht ersichtlich, weshalb ger­ade jene Aspek­te aus dem Are­alplan verbindlich sein soll­ten. Vielmehr liege auf der Hand, dass der Spiel­raum, den der Are­alplan für die Fes­tle­gung der Firsthöhe gewährt, so aus­geschöpft wer­den müsse, dass die im kan­tonalen Bauge­set­zt vorge­se­hene max­i­male trauf­seit­ige Fas­saden­höhe einge­hal­ten werde. Der vorin­stan­zliche Entscheid, der trotz Fehlen beson­der­er Vorschriften in den Are­alplanbes­tim­mungen von der Unverbindlichkeit der betr­e­f­fend­en geset­zlichen Vor­gaben aus­ge­he, sei nicht halt­bar und damit willkür­lich (E. 2.4).