Im Entscheid 1C_417/2023 vom 9. Oktober 2024 beurteilte das Bundesgericht die zulässige Auslegung eines Arealplans.
Der Arealplan «Pardieni» wurde im August 2017 vom Gemeindevorstand Domleschg beschlossen. Ziel des Arealplans war, der Wohnbaugenossenschaft N. (Beschwerdegegnerin) die Arealüberbauung zu ermöglichen. Nach verschiedenen Rechtsmittelverfahren erwuchs der Arealplan Anfang 2022 in Rechtskraft. Im März 2022 wurde ein auf dem Arealplan basierendes Baubewilligungsgesuch gutgeheissen. Die gegen die Baubewilligung erhobenen Einsprachen wurden von der Baukommission abgelehnt, ebenso die Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Verfahrensgegenstand war die Frage, wie inhaltlich konkret Arealpläne sein müssen, damit sie Abweichungen von der Regelbauweise (vorliegend in Bezug auf die traufseitige Fassadenhöhe) legitimieren.
Das Bundesgericht teilte die Auffassung der Beschwerdeführer, dass strenge Massstäbe bei der Beurteilung von Abweichungen gegenüber der Regelbauweise, die «nur» auf Arealplänen basierten, anzusetzen seien, und hiess die Beschwerde gut. Insbesondere beim Fehlen besonderer Vorschriften in den Arealplanbestimmungen könne nicht von einer Unverbindlichkeit der gesetzlichen Vorgaben ausgegangen werden (E. 2.4).
Das Bundesgericht gab sich – anders als die Vorinstanz – nicht damit zufrieden, dass sich die traufseitigen Fassadenhöhen indirekt bzw. implizit aus den Vorgaben des Arealplans zur Firsthöhe ergeben würden. Es hielt vielmehr fest, dass der Arealplan keine besonderen Vorschriften für die traufseitige Fassadenhöhe enthalte. Zwar hängten die im Arealplan definierten Höhenkoten für die Firste, die zulässigen Dachneigungen und die zulässigen Fassadenbreiten zusammen, doch sei nicht ersichtlich, weshalb gerade jene Aspekte aus dem Arealplan verbindlich sein sollten. Vielmehr liege auf der Hand, dass der Spielraum, den der Arealplan für die Festlegung der Firsthöhe gewährt, so ausgeschöpft werden müsse, dass die im kantonalen Baugesetzt vorgesehene maximale traufseitige Fassadenhöhe eingehalten werde. Der vorinstanzliche Entscheid, der trotz Fehlen besonderer Vorschriften in den Arealplanbestimmungen von der Unverbindlichkeit der betreffenden gesetzlichen Vorgaben ausgehe, sei nicht haltbar und damit willkürlich (E. 2.4).