Das Bundesgericht ging in seinem Entscheid 4A_203/2025 der Frage nach, ob einer Partei für ein rechtskräftig abgeschlossenes Rechtsöffnungsverfahren nachträglich im Aberkennungsverfahren eine Parteientschädigung ausgerichtet werden kann.
Sachverhalt
Die A. AG (Beschwerdeführerin, Beklagte) betrieb die C. Anlagestiftung (Beschwerdegegnerin, Klägerin) auf rund CHF 161’500. Nach erhobenem Rechtsvorschlag erteilte das Bezirksgericht Zürich am 27. März 2024 der Gläubigerin (A. AG) provisorische Rechtsöffnung über CHF 150’000 und auferlegte die Gerichtskosten je hälftig, ohne die Zusprechung von Parteientschädigungen.
Die Klägerin (Beschwerdegegnerin) erhob Aberkennungsklage beim Handelsgericht Aargau, welches die Klage am 17. März 2025 guthiess und ihr zusätzlich eine Parteientschädigung von CHF 3’652 für das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren zusprach.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht verlangt die A. AG die Aufhebung dieser Entschädigung (Dispositiv-Ziffer 2) und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.
Wesentliche Erwägungen
Das Bundesgericht warf die Frage auf, ob dem obsiegenden Schuldner im Aberkennungsurteil nachträglich eine Parteientschädigung für das verlorene Rechtsöffnungsverfahren zugesprochen werden kann (E. 2.1).
Nach Ausführungen zur Lehre sowie zur eigenen Rechtsprechung, insbesondere zu BGE 123 III 220, kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von der Gutheissung der Aberkennungsklage unberührt bleiben (E. 2.1) und dass sich daraus keine Änderung der in BGE 123 III 220 festgelegten Rechtsprechung ergebe (E. 2.2 und E. 2.4.2).
Weiterführende Links:
BGE 123 III 220, 230: “Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens werden im übrigen von der Gutheissung der Aberkennungsklage nicht berührt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein in sich abgeschlossenes Verfahren, und die Aberkennungsklage stellt nicht dessen Fortsetzung dar. Das Rechtsöffnungsverfahren ist eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, während die Aberkennungsklage eine materiellrechtliche Klage mit Auswirkungen auf die hängige Betreibung darstellt.”
Zum Thema SchKG verweise ich gerne auf die Swissblawg-Beiträge von meiner Kollegin Stéphanie Oneyser.