In diesem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_592/2021 vom 6. Juli 2022 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob nebst einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) ein Rechtsbegehren auf Rückgabe des Schuldbriefs im Rahmen einer Klagenhäufung i.S.v. Art. 90 ZPO direkt (d.h. ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren) gestellt werden kann, wenn die zweite Klage grundsätzlich der Schlichtungspflicht unterliegt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass dies ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Klage auf Rückgabe des Schuldbriefs vom Nichtbestehen der Forderung, die Gegenstand der Aberkennungsklage bildet, abhängt und in diesem Sinne akzessorisch ist. Wurde der Schuldbrief jedoch zwecks Sicherung weiterer Forderungen übergeben, so ist die Klagenhäufung mangels vorangegangenen Schlichtungsverfahrens nicht zulässig; in diesem Fall ist auf das zweite Rechtsbegehren nicht einzutreten.
Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 14. Mai 2018 leitete der Gläubiger B eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein und machte dabei die im Schuldbrief von CHF 250’000 verbriefte Forderung in der Höhe von CHF 50’000 zzgl. Zins gegen den Schuldner A geltend. Dagegen erhob der Schuldner Rechtsvorschlag.
Mit Urteil vom 3. September 2018 erteilte die Rechtsöffnungsrichterin die provisorische Rechtsöffnung im Umfang des im Zahlungsbefehl angegebenen Betrags. Im Wesentlichen hielt sie fest, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen hatten, der vorsah, dass der Gläubiger dem Schuldner ein Darlehen von CHF 250’000 gewährt und der Schuldner ihm einen Inhaberschuldbrief in diesem Umfang übergibt, sowie dass der Schuldner dem Gläubiger CHF 200’000 zurückbezahlt hat und der Schuldner nicht mit Urkunden nachgewiesen hat, dass der ursprüngliche Darlehensbetrag um CHF 50’000 reduziert wurde, sodass dieser Saldo weiterhin geschuldet ist.
Am 6. November 2018 reichte der Schuldner eine Aberkennungsklage gegen den Gläubiger beim Bezirksgericht La Côte ein und beantragte, es sei festzustellen, dass er den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schuldet, dass die strittige Betreibung zu löschen ist und dass der Beklagte den Schuldbrief, den der Kläger dem Beklagten ausgehändigt hatte, zurückzugeben hat.
Mit Urteil vom 10. November 2020 wies das Gericht die Klage ab, soweit darauf einzutreten ist. Es erwog, dass der Schuldner dem Gläubiger den Betrag von insgesamt CHF 55’000 zzgl. Zinsen zu zahlen hat und erteilte in dieser Höhe die definitive Rechtsöffnung. Das Gericht erwog, dass die Klage auf Rückgabe des Schuldbriefs unzulässig ist, da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, und dass die Aberkennungsklage abzuweisen ist, da aus den vom Schuldner vorgelegten Urkunden nicht hervorgeht, dass die Parteien den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, einen Schuldenerlass in Höhe von CHF 50’000 zu vereinbaren.
Mit Urteil vom 18. Oktober 2021 wies das Berufungsgericht die vom Schuldner erhobene Berufung ab und änderte zudem das angefochtene Urteil von Amtes wegen ab, indem es auf die Klage nicht eintrat. Das Berufungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Unzulässigkeit des Rechtsbegehrens auf Rückgabe des Schuldbriefs mangels vorangegangenen Schlichtungsverfahrens die Unzulässigkeit der Aberkennungsklage nach sich zieht, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist.
Gegen dieses Urteil erhob der Schuldner Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück.
Aberkennungsklage, Widerklage und Klagenhäufung
Zunächst setzte sich das Bundesgericht mit der Unterscheidung zwischen Widerklage und Klagenhäufung bei der Aberkennungsklage i.S.v. Art. 83 Abs. 2 SchKG auseinander (E. 4.1):
Gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG ist die Aberkennungsklage eine negative Feststellungsklage des materiellen Rechts. Sie ist das Gegenstück zur Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG; nur die Parteirollen sind vertauscht (der Schuldner ist der Kläger und der Gläubiger der Beklagte); die Beweislast und die Behauptungslast betreffend den Bestand der Forderung bleiben aber beim Gläubiger.
Wenn der Schuldner gleichzeitig mit seiner Aberkennungsklage weitere Rechtsbegehren stellt, liegt trotz der vertauschten Parteirollen eine objektive Klagenhäufung i.S.v. Art. 90 ZPO vor und keine Widerklage (die nach Art. 198 lit. g ZPO keine vorgängige Schlichtung erfordern würde). Da die Widerklage ein prozessualer und kein materiellrechtlicher Begriff ist, richtet sie sich nur gegen die vom Beklagten im selben Verfahren erhobene Klage, sodass die beiden Klagen einander gegenüberstehen; daraus folgt, dass bei der Aberkennungsklage nur der beklagte Gläubiger Widerklage erheben kann. Verbindet der klagende Schuldner seine Aberkennungsklage mit weiteren Rechtsbegehren, so liegt eine Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO vor.
Wird die zusätzliche Klage beim Richter der Aberkennungsklage am Betreibungsort anhängig gemacht, ist diese nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nur zulässig, wenn sie mit der Hauptklage zusammenhängt und damit in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Richters fällt (Art. 15 Abs. 2 ZPO), wenn sie auch in seine sachliche Zuständigkeit fällt und derselben Verfahrensart unterliegt; vorbehalten bleibt ein Verrechnungsanspruch oder ein Anspruch, der lediglich einen Nebenanspruch der Aberkennungsklage selbst darstellt. Diese Voraussetzungen sollen verhindern, dass die Aberkennungsklage erschwert oder verzögert wird.
Aberkennungsklage und Klagenhäufung: der Grundsatz und seine Ausnahme
Sodann setzte sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit der Klagenhäufung bei einer Aberkennungsklage auseinander (E. 4.2):
Eine Klage, die mit einer Aberkennungsklage gehäuft wird, ist nur zulässig, wenn sie nicht selbst Gegenstand eines vorgängigen Schlichtungsverfahrens bilden muss (Art. 198 und 199 ZPO). Ist dies nicht der Fall, ist die Klagenhäufung unzulässig und das Verfahren wird nur bezüglich der Aberkennungsklage fortgesetzt. Die Eintretensvoraussetzungen müssen für beide Klagen gesondert geprüft werden.
Dies hat das Bundesgericht als Grundsatz bei der Klagenhäufung (Urteil 4A_368/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2, für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und die Klage auf Bezahlung des Werklohns) und auch für Klagen, die mit einer Aberkennungsklage kumuliert werden, anerkannt (Urteil 4A_213/2019 vom 4. November 2019 E. 3; Urteil 4A_176/2019 vom 2. September 2019 E. 4.3; Urteil 4A_262/2018 vom 31. August 2018; Urteil 4A_413/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1).
Diese Auffassung wird auch von einem überwiegenden Teil der Lehre vertreten. Autoren, die argumentieren, dass beide Klagen von der vorherigen Schlichtung ausgenommen werden sollten oder, im Gegenteil, dass beide Gegenstand einer vorherigen Schlichtung bilden müssen, kann nicht gefolgt werden. Zum einen stellt eine Klage, die mit einer Aberkennungsklage gehäuft wird, keine Widerklage dar, die von der Schlichtungspflicht befreit ist. Andererseits würde es gegen Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO verstossen, wenn die Aberkennungsklage Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bilden müsste.
Eine Ausnahme besteht jedoch für die Klage auf Rückerstattung des Schuldbriefs, wenn sie einen reinen Nebenanspruch zum Nichtbestehen der Forderung darstellt, die Gegenstand der Aberkennungsklage bildet. Dies wäre hingegen nicht der Fall, wenn der Schuldbrief noch weitere Ansprüche als die streitigen Forderungen sichert.
Das Bundesgericht kam folglich zum Schluss, dass die Vorinstanz diese Grundsätze verkannte, indem sie auf beide Klagen nicht eintrat. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei wies das Bundesgericht diese an, die Beschwerdegründe des Schuldners i.Z.m. der Aberkennungsklage zu prüfen. Sollte die Aberkennungsklage gutgeheissen werden, so wird sich erst dann die Frage der Klagenhäufung bezüglich der Rückgabe des Schuldbriefs stellen (E. 4.3).