5A_356/2025: Lebensprägung in Altersehen (amtl. Publ.)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 5A_356/2025 vom 1. April 2026 definiert das Bun­des­gericht Kri­te­rien, anhand der­er die Leben­sprä­gung bei ein­er Alterse­he zu beurteilen ist.

Zusam­men­fas­sung

Die Parteien heirateten im Mai 2001 im Alter von 57 (Ehe­frau) bzw. 62 Jahren (Ehe­mann). Die Parteien waren gemäss den vorin­stan­zlichen Sachver­halts­fest­stel­lun­gen bere­its einige Jahre vor der Heirat wirtschaftlich ver­flocht­en und die Ehe­frau bezog bere­its bei Heirat eine IV-Rente. Ab Juli 2016 lebten sie getren­nt, wom­it die Ehe rund fün­fzehn Jahre als Lebens­ge­mein­schaft Bestand hat­te. Gemein­same Kinder gab es im Laufe der Ehe keine. Das Oberg­ericht bejahte die Leben­sprä­gung der Ehe und verpflichtete den Ehe­mann zeitlich unbe­gren­zt zu nachehe­lichem Unter­halt von monatlich Fr. 2’000.–. Dage­gen wehrte sich der Ehe­mann vor Bun­des­gericht und brachte ins­beson­dere vor, die Ehe sei nicht als leben­sprä­gend zu qualifizieren.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, der nachehe­liche Unter­halt und damit auch die Frage der Leben­sprä­gung seien am ergeb­nisof­fe­nen Kri­te­rienkat­a­log von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszuricht­en. Die bish­er auf Leben­sprä­gung hin­weisenden Ver­mu­tun­gen — namentlich jene der Ehedauer — seien zu rel­a­tivieren und es komme ihnen keine absolute Gel­tung mehr zu. Leben­sprä­gend sei eine Ehe namentlich dann, wenn ein Ehe­gat­te auf­grund eines gemein­samen Leben­s­plans seine ökonomis­che Selb­ständigkeit zugun­sten der Gemein­schaft aufgegeben und seine Unter­halt­sleis­tun­gen in nicht peku­niär­er Form erbracht habe (E. 4.2).

Zur Ehedauer hielt das Bun­des­gericht fest, eine Ehedauer von rund fün­fzehn Jahren könne dur­chaus als «langjährig» im Sinne der Recht­sprechung ver­standen wer­den. Zwar habe es ver­schiedentlich davon gesprochen, eine Ehe müsse «während Jahrzehn­ten» gelebt wor­den sein. Dies sei indes nicht im Sinne ein­er star­ren und von den übri­gen Kri­te­rien unab­hängi­gen Unter­gren­ze zu ver­ste­hen — anson­sten werde wiederum eine Ver­mu­tung for­muliert, was es ger­ade zu ver­mei­den gelte (E. 8.1).

Zur Beson­der­heit der Alterse­he erwog das Bun­des­gericht, die Parteien befän­den sich bei Ehen, die erst im fort­geschrit­te­nen Alter geschlossen wür­den, von vorn­here­in in ein­er anderen Sit­u­a­tion als jün­gere Paare. Die Auf­gabe oder Ein­schränkung der wirtschaftlichen Selb­ständigkeit erfolge bei Alterse­hen vielfach nicht auf­grund der Ehe oder von Kinder­be­treu­ungspflicht­en, son­dern im Zusam­men­hang mit dem Ein­tritt ins Pen­sion­salter. Die Frage nach der Erwerb­s­fähigkeit trete daher in den Hin­ter­grund; zu prüfen sei, ob ander­weit­ige Umstände für eine Leben­sprä­gung sprächen. Entschei­dend bleibe auch hier, ob ein Ehe­gat­te während viel­er Jahre zum Wohl der ehe­lichen Gemein­schaft beige­tra­gen habe und daher die Sol­i­dar­ität des anderen Ehe­gat­ten in Anspruch nehmen dürfe. Fol­gerichtig gehen die Rügen des Ehe­mannes ins Leere, dass es an ein­er langjähri­gen klas­sis­chen Rol­len­teilung gefehlt habe oder dass den Parteien keine Kinder­be­treu­ungspflicht­en oble­gen hät­ten (E. 8.2.2).

Zur Frage, ob die Ehe­frau zum Wohl der Gemein­schaft beige­tra­gen habe, ver­wies das Bun­des­gericht auf die wirtschaftliche Ver­flech­tung der Parteien (welche der Beschw­erde­führer nicht habe in Frage stellen kön­nen), auf die unbe­strit­tene Haushalts­führung durch die Ehe­frau sowie auf den Umstand, dass der Beschw­erde­führer einige Jahre über das Pen­sion­salter hin­aus erwerb­stätig gewe­sen sei und hier­von prof­i­tiert habe. Der Ein­wand des Ehe­mannes, diese Rol­len­teilung sei nicht Aus­fluss eines gemein­samen Leben­s­plans, son­dern den Umstän­den (Inva­lid­ität der Ehe­frau) geschuldet gewe­sen, wurde in zweifach­er Hin­sicht zurück­gewiesen: Zum einen lasse sich kaum ein Leben­s­plan unab­hängig von den konkreten Umstän­den fassen; zum anderen bestätige der Beschw­erde­führer damit ger­ade, dass sich die Ehe­gat­ten bewusst für das gewählte Lebens­mod­ell und unter Berück­sich­ti­gung der Inva­lid­ität der Ehe­frau entsch­ieden hät­ten (E. 8.2.3).

Zur gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gung erwog das Bun­des­gericht, der bish­erige Gedanke, wonach schutzwürdi­ges Ver­trauen auch daraus entste­hen könne, dass ein Paar sich im Wis­sen um die gesund­heitliche Schwäche eines Part­ners die Ehe ver­spreche, sei zwar weit­er­hin zu berück­sichti­gen. Auch im Falle der gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gung komme dem Eheschluss an sich aber keine allein entschei­dende Bedeu­tung zu. Mass­ge­blich bleibe vielmehr, ob der beein­trächtigte Ehe­gat­te im Rah­men sein­er Möglichkeit­en zum Wohl der ehe­lichen Gemein­schaft beige­tra­gen habe oder ob seine Sit­u­a­tion durch das ehe­liche Zusam­men­leben unumkehrbar verän­dert wor­den sei. Vor­liegend habe sich der Gesund­heit­szu­s­tand der Ehe­frau schon deshalb auf die Gemein­schaft aus­gewirkt, weil die Ehe­gat­ten ihr Lebens­mod­ell unter Berück­sich­ti­gung dieser Sit­u­a­tion gewählt hät­ten. Die Ehe­frau habe im Rah­men ihrer Möglichkeit einen Beitrag an das Wohl der Gemein­schaft geleis­tet. Darüber hin­aus bestün­den jedoch keine Anhalt­spunk­te für eine eine ehebe­d­ingte Verän­derung der Sit­u­a­tion der Ehe­frau (E. 8.3).

In der Gesamtab­wä­gung sprachen nach Auf­fas­sung des Bun­des­gerichts die lange Ehedauer, die wirtschaftliche Ver­flech­tung der Parteien sowie der Beitrag der Ehe­frau zur Gemein­schaft im Rah­men ihrer eingeschränk­ten Möglichkeit­en für die Leben­sprä­gung. Dage­gen spreche der Umstand, dass die Sit­u­a­tion der Ehe­frau anson­sten durch die Ehe nicht wesentlich bee­in­flusst wor­den sei. Unter den gegebe­nen Umstän­den ein­er Alterse­he mit vorbeste­hen­der Inva­lid­ität sei indes nicht entschei­dend, dass der Ver­lust der Erwerb­s­fähigkeit nicht auf­grund der Ehe einge­treten sei. Angesichts des dem Sachgericht zuk­om­menden Ermessens war die Ein­stu­fung als leben­sprä­gend damit nicht zu beanstanden.

Die Beschw­erde wurde lediglich wegen ein­er offen­sichtlich unrichti­gen Berech­nung der Steuern im Bedarf der Ehe­frau teil­weise gut­ge­heis­sen (E. 11.3); im Übri­gen — ins­beson­dere hin­sichtlich der Leben­sprä­gung und der unbe­fris­teten Zus­prechung des Unter­halts (E. 12) — wurde sie abgewiesen.

Bemerkung

Das Bun­des­gericht entwick­elt in diesem Urteil für die Alterse­he eigene Kri­te­rien der Leben­sprä­gung. Weil die klas­sis­chen Kri­te­rien (ehebe­d­ingte Auf­gabe der Erwerb­stätigkeit, langjährige Rol­len­teilung zugun­sten der Kinder­be­treu­ung, Unmöglichkeit der beru­flichen Wiedere­ingliederung) bei Alterse­hen typ­is­cher­weise nicht ein­schlägig sind, rückt es ein deut­lich weicheres Merk­mal in den Vorder­grund: den «Beitrag zum Wohl der Gemein­schaft im Rah­men der Möglichkeit­en». Dieses Kri­teri­um dürfte sich prak­tisch in jed­er intak­ten Ehe nach­weisen lassen. Einzige echte Hürde für die Leben­sprä­gung bleibt damit die Dauer der Alterse­he, die nicht zu kurz aus­fall­en darf.

Damit wird im Ergeb­nis die Leben­sprä­gung bei Alterse­hen gestützt auf die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung leichter bejaht wer­den kön­nen als bei Ehen, die zu Beginn des erwerb­s­fähi­gen Alters geschlossen wer­den und aus denen Kinder her­vorge­gan­gen sind. Bei der­ar­ti­gen Ehen ver­langt das Bun­des­gericht bekan­ntlich, dass ein Ehe­gat­te “seine ökonomis­che Selb­ständigkeit zugun­sten der Haushalts­be­sorgung und der Kinder­be­treu­ung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an sein­er früheren beru­flichen Stel­lung anzuknüpfen oder ein­er anderen Erwerb­stätigkeit nachzuge­hen, die ähn­lichen ökonomis­chen Erfolg ver­spricht, während der andere Ehe­gat­te sich angesichts der ehe­lichen Auf­gaben­teilung auf sein beru­flich­es Fortkom­men konzen­tri­eren kon­nte”. Bei der Alterse­he hinge­gen, wo der Ein­fluss der Ehe auf das Leben der Ehe­gat­ten struk­turell deut­lich geringer ist (beru­fliche Lauf­bahn und wirtschaftliche Stel­lung sind bere­its vor dem Eheschluss fest­gelegt; der Ver­lust der Erwerb­s­fähigkeit tritt alters- und nicht ehebe­d­ingt ein), genügt nun ein bloss­er Beitrag zur Gemein­schaft im Rah­men der Möglichkeit­en. Diese unter­schiedlichen Anforderun­gen sind kri­tisch zu würdi­gen: Zu Beginn des erwerb­s­fähi­gen Alters, wo die Ehe mit Kindern die Lebensver­hält­nisse der Ehe­gat­ten am stärk­sten verän­dert, sollte die Leben­sprä­gung nicht strenger behan­delt wer­den als bei Alterse­hen — im Gegen­teil müssten die Anforderun­gen tiefer sein.

Zu begrüssen ist indes die Präzisierung zur Ehedauer: Die Formel «während Jahrzehn­ten» bildet keine starre Unter­gren­ze. Das liegt auf der Lin­ie von BGer 5A_801/2022 vom 10.5.2024 (E. 5.3; teil­weise pub­liziert als BGE 150 III 305), wo eine nur sieben Jahre gelebte Ehe mit gemein­samem Kind als leben­sprä­gend qual­i­fiziert wurde (vgl. dazu den früheren Beitrag im swiss­blawg).