4A_364/2025: Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar (amtl. Publ.)

In dem zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil 4A_364/2025 vom 18. Dezem­ber 2025 set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung auseinan­der, ob der neue Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO  Art. 68 SchKG vorge­ht und ob der vom Gläu­biger geleis­tete Kosten­vorschuss in SchKG-Sum­mar­ver­fahren gemäss Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO beim Obsiegen des Gläu­bigers zurück­er­stat­tet wer­den muss.

Das Bun­des­gericht erwog, dass Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in diesem Fall anwend­bar ist. Nach einge­hen­der Analyse der Geset­zes­ma­te­ri­alien (E. 4.2), der Lehrmei­n­un­gen (E. 4.4) und der kan­tonalen Recht­sprechung (E. 4.5) kam das Bun­des­gericht näm­lich zum Schluss, “dass der obsiegen­den Partei auch in sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO der Kosten­vorschuss zurück­zuer­stat­ten ist, Art. 111 Abs. 1 ZPO dem­nach auch in den sum­marischen SchKG-Ver­fahren gilt” (E. 5). Das Bun­des­gericht fügte an, dass Art. 68 Abs. 2 SchKG trotz­dem einen Anwen­dungs­bere­ich behält: “Nach­dem die obsiegende Gläu­bigerin gemäss dem rev­i­dierten Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Kosten­vorschuss stets zurück­er­hält, wird sie in Zukun­ft nur noch, aber immer­hin, für die Parteientschädi­gung [nach Art. 68 Abs. 2 SchKG] ver­fahren”  (E. 5.3.4).


Tele­ol­o­gis­che Auslegung

5.1. Für diese Lösung spricht zunächst die tele­ol­o­gis­che Inter­pre­ta­tion, die nach dem leg­isla­tivpoli­tis­chen Zweck der Regelung, also nach der ratio legis ein­er Norm fragt (…).

5.1.1. Es war näm­lich ein Haup­tan­liegen der Revi­sion der ZPO, durch eine Anpas­sung des Prozesskosten­rechts den Zugang zum Gericht zu erle­ichtern (Botschaft vom 26. Feb­ru­ar 2020, a.a.O., S. 2698). Dazu gehörte beson­ders, dass nicht mehr die obsiegende Partei das Inkas­sorisiko für die Gericht­skosten trägt, son­dern der Staat. Dies entspricht in vie­len Kan­to­nen ein­er Rück­kehr zum Sys­tem vor Inkraft­treten der ZPO. Zwar lehnte dies eine Mehrheit der Kan­tone aus finanziellen Grün­den ab. Den­noch hielt der Bun­desrat daran fest. Er erk­lärte, es lasse sich wed­er mit der Pri­vatau­tonomie noch mit fiskalis­chen Inter­essen recht­fer­ti­gen, dass die Parteien das Inkas­sorisiko für die Gericht­skosten tra­gen, zumal die Jus­tiz eine essen­zielle Staat­sauf­gabe sei (Botschaft vom 26. Feb­ru­ar 2020, a.a.O., Ziff. 4.1.1 S. 2712 f.). Bere­its bei der Schaf­fung der eid­genös­sis­chen ZPO hat­te die dama­lige Expertenkom­mis­sion kri­tisiert, dass der Staat sein Inkas­sorisiko auf die obsiegende Partei abwälzt (vgl. Bericht zum Voren­twurf der Expertenkom­mis­sion, 2003, S. 57 zu Art. 101 VE-ZPO). Dass die ZPO schliesslich den­noch eine Überbindung des Inkas­sorisikos auf die obsiegende Partei vor­sah, wurde scharf kritisiert (…).

5.1.2. Diese Kri­tik wurde bei der Revi­sion der ZPO aufge­grif­f­en. Der Bun­desrat wies darauf hin, dass nichts den Geset­zge­ber daran hin­dere, nach den gewonnenen Erfahrun­gen auf den dama­li­gen Entscheid zurück­zukom­men, zumal dieser primär fiskalisch begrün­det gewe­sen sei. Denn die beste­hende Regelung führe in Verbindung mit den mancherorts deut­lich gestiege­nen Prozesskos­ten­tar­ifen und der Liq­ui­da­tion der Prozesskosten gemäss Art. 111 aZPO zu ein­er über­mäs­si­gen Ein­schränkung des Zugangs zum Gericht (Botschaft vom 26. Feb­ru­ar 2020, a.a.O., Ziff. 4.1.1 S. 2713). Dieser Ein­schätzung fol­gte das Parlament.

5.1.3. Aus dem Gesagten fol­gt, dass der Geset­zge­ber es für ungerecht­fer­tigt ansah, der obsiegen­den Partei das Inkas­sorisiko aufzubür­den. Es war ihm ein all­ge­meines Anliegen, dies mit der Revi­sion der ZPO trotz fiskalis­ch­er Bedenken der Kan­tone zu kor­rigieren. Die Beschw­erde­führerin bringt zu Recht vor, dass diese all­ge­meine ratio legis ignori­ert würde, wenn ihr das Inkas­sorisiko aufge­bürdet würde.”


Entste­hungs­geschichte betr. Art. 251 ZPO insbesondere

5.2. Was die hier inter­essieren­den sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO im Beson­deren bet­rifft, gibt die Entste­hungs­geschichte weit­ere entschei­dende Hinweise.

5.2.1. In Art. 111 Abs. 1 E‑ZPO wurde näm­lich vorge­se­hen, dass die Gericht­skosten aus­nahm­sweise mit dem Vorschuss der obsiegen­den Partei ver­rech­net wer­den, wenn ein Fall von Art. 98 Abs. 2 E‑ZPO vor­liegt, das heisst wenn ein Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mut­masslichen Gericht­skosten ver­langt wer­den darf. Dies gilt auch in sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO (vgl. Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO).

5.2.2. Doch die eid­genös­sis­chen Räte woll­ten dies nicht. Die stän­derätliche Kom­mis­sion für Rechts­fra­gen beantragte eine Änderung von Art. 111 Abs. 1 E‑ZPO. Die Gericht­skosten soll­ten nie mit dem Vorschuss der obsiegen­den Partei ver­rech­net wer­den, also auch nicht in den Fällen von Art. 98 Abs. 2 ZPO. Der Nation­al­rat über­nahm diese Lösung und erkan­nte, dass es damit auch keine Bes­tim­mung mehr braucht, wonach die kostenpflichtige Partei Vorschüsse zu erset­zen hat, die der obsiegen­den Partei nicht zurück­er­stat­tet wur­den. Entsprechend strich er diese Pas­sage aus Art. 111 Abs. 2 E‑ZPO. Dies wurde vom Stän­der­at diskus­sion­s­los über­nom­men. Im weit­eren Ver­lauf äusserte sich kein Par­la­men­tari­er mehr zu Art. 111 ZPO (vgl. oben E. 4.2.8 f.).

5.2.3. Daraus muss geschlossen wer­den, dass der Geset­zge­ber auch in sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO keine Ver­rech­nung mit Vorschüssen der obsiegen­den Partei wollte. Im Schrift­tum wird argu­men­tiert, dazu hätte der Geset­zge­ber Art. 68 SchKG ändern müssen. Doch dies überzeugt nicht. Denn als der Bun­desrat in sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO eine Ver­rech­nung mit Vorschüssen der obsiegen­den Partei vorschlug, wies er aus­drück­lich darauf hin, dies stimme mit dem Betrei­bungsver­fahren übere­in, wo die Kosten gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG grund­sät­zlich vom Gläu­biger vorzuschiessen seien (Botschaft vom 26. Feb­ru­ar 2020, a.a.O., Ziff. 5.1 S. 2742). Der Bun­desrat schien also davon auszuge­hen, dass Art. 68 Abs. 1 SchKG das Betrei­bungsver­fahren bet­rifft und Art. 111 Abs. 1 E‑ZPO die sum­marischen Gerichtsver­fahren gemäss Art. 251 ZPO. Art. 68 SchKG wurde in der Botschaft aus­drück­lich erwäh­nt und stand dem Par­la­ment vor Augen, als es den bun­desrätlichen Vorschlag strich. Wäre das Par­la­ment der Ansicht gewe­sen, dass in sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 SchKG ohne­hin eine Ver­rech­nung mit Vorschüssen der obsiegen­den Partei möglich ist, dann wäre zu erwarten gewe­sen, dass dies erwäh­nt oder sog­ar ein aus­drück­lich­er Vor­be­halt ange­bracht wor­den wäre.”


Sys­tem­a­tis­che Auslegung

5.3.1. Was solche aus­drück­lichen Vor­be­halte bet­rifft, ist im Rah­men der sys­tem­a­tis­chen Inter­pre­ta­tion an Art. 1 lit. c ZPO zu erin­nern, wonach sich das Ver­fahren für gerichtliche Angele­gen­heit­en des Schuld­be­trei­bungs- und Konkursrechts nach der eid­genös­sis­chen ZPO richtet. Diese geht dem SchKG vor, soweit sie keinen Vor­be­halt sta­tu­iert wie beispiel­sweise in Art. 145 Abs. 4 ZPO. Dies gilt auch für die Recht­söff­nun­gen. So hielt das Bun­des­gericht in der Ver­gan­gen­heit unter Hin­weis auf Art. 1 lit. c ZPO fest, dass sich die Zustel­lung in Recht­söff­nungsver­fahren nach der ZPO richtet (BGE 142 III 599 E. 2.4.2; vgl. auch Urteil 1C_40/2021 vom 22. April 2021 E. 4.1). Gle­ich­es gilt für die Bes­tim­mung des Stre­itwerts in Recht­söff­nungsver­fahren (BGE 151 III 45 E. 1.2.2; Urteil 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.3) und Arrestver­fahren (Urteil 5A_28/2013 vom 15. April 2013 E. 2.2; anders für die Höhe der Gerichts­ge­bühren in Sum­mar­ver­fahren des SchKG [vgl. BGE 139 III 195 E. 4.2.2]). Insoweit ste­ht die vor­liegende Ausle­gung von Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch im Ein­klang mit der bish­eri­gen Recht­sprechung des Bun­des­gerichts an anderen Schnittstellen zwis­chen ZPO und SchKG.

5.3.2. Es kommt hinzu, dass im Rah­men der sys­tem­a­tis­chen Ausle­gung der Grund­satz “Lex pos­te­ri­or dero­gat legi pri­ori” (Jün­geres Recht bricht älteres Recht) zu beacht­en ist. Während es oben um sach­liche Geset­zeskonkur­renz gegan­gen ist, geht es nun um zeitliche Geset­zeskonkur­renz. Vor diesem Hin­ter­grund braucht nicht ver­tieft zu wer­den, ob Art. 68 SchKG vor dem Inkraft­treten der Revi­sion der ZPO auch für die sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO bes­timmte, dass die obsiegende Partei ihren Vorschuss nicht zurück­er­hält. Denn so oder anders gin­ge der rev­i­dierte Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Er würde näm­lich als spätere Norm die Rechts­frage abwe­ichend von ein­er gle­ichrangi­gen früheren Vorschrift anders regeln, ohne diese im Sinne ein­er formellen Dero­ga­tion aufzuheben. Es wäre also von ein­er materiellen Dero­ga­tion, das heisst von ein­er impliziten Ver­drän­gung des Art. 68 SchKG durch den jün­geren Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auszuge­hen. In der Meth­o­d­en­lehre wer­den Kon­stel­la­tio­nen ange­sprochen, in denen der jün­gere Geset­zge­ber die formelle Aufhe­bung des wider­sprechen­den älteren Rechts schlicht über­sieht (vgl. zum Ganzen: KRAMER/ARNET, a.a.O., S. 130 f. mit Hinweisen).

5.3.3. Doch von einem solchen Ver­säum­nis kann vor­liegend nicht die Rede sein. Denn Art. 68 SchKG hat in jedem Fall eine weit­ere Daseins­berech­ti­gung. Auch wenn Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Gerichtsver­fahren in sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO angewen­det wird und dort die Vorschüsse an die obsiegende Partei zurück­bezahlt wer­den müssen, wird Art. 68 SchKG nicht zweck- und funk­tion­s­los. Denn er regelt immer noch, dass die Gläu­bigerin im Betrei­bungsver­fahren einen Vorschuss an das Betrei­bungsamt zu leis­ten hat (Abs. 1) und dass sie berechtigt ist, von den Zahlun­gen des Schuld­ners die Betrei­bungskosten vor­ab zu erheben (Abs. 2). Damit trägt die vor­liegende Ausle­gung von Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dem method­ol­o­gis­chen Grund­satz Rech­nung, wonach eine Norm im Zweifel so zu inter­pretieren ist, dass andere Nor­men nicht obso­let wer­den (vgl. dazu KRAMER/ARNET, a.a.O., S. 122 mit Hin­weis auf BGE 112 II 167 E. 2b).

5.3.4. Dem ist beizufü­gen, dass Art. 68 SchKG auch im Zusam­men­hang mit sum­marischen SchKG-Ver­fahren gemäss Art. 251 ZPO einen Anwen­dungs­bere­ich behält. Denn gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist die Gläu­bigerin berechtigt, von den Zahlun­gen des Schuld­ners die Betrei­bungskosten vor­ab zu erheben. Diese Vorschrift dient dazu, dass die Betrei­bungskosten, also namentlich die Gerichts- und Parteikosten eines Recht­söff­nungsver­fahrens, in erster Lin­ie von den Zahlun­gen des Schuld­ners an das Betrei­bungsamt in Abzug gebracht wer­den dür­fen und nicht sep­a­rat in Betrei­bung geset­zt wer­den müssen (BGE 90 III 36 E. 1; FRANK EMMEL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom­men­tar, Bun­des­ge­setz über Schuld­be­trei­bung und Konkurs, 3. Auflage 2021, N. 3 und N. 21 zu Art. 68 SchKG). Bis zur Änderung von Art. 111 aZPO betraf dies die Gericht­skosten und die Parteientschädi­gung. Nach­dem die obsiegende Gläu­bigerin gemäss dem rev­i­dierten Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Kosten­vorschuss stets zurück­er­hält, wird sie in Zukun­ft nur noch, aber immer­hin, für die Parteientschädi­gung so verfahren.”