Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_356/2025 vom 1. April 2026 definiert das Bundesgericht Kriterien, anhand derer die Lebensprägung bei einer Altersehe zu beurteilen ist.
Zusammenfassung
Die Parteien heirateten im Mai 2001 im Alter von 57 (Ehefrau) bzw. 62 Jahren (Ehemann). Die Parteien waren gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bereits einige Jahre vor der Heirat wirtschaftlich verflochten und die Ehefrau bezog bereits bei Heirat eine IV-Rente. Ab Juli 2016 lebten sie getrennt, womit die Ehe rund fünfzehn Jahre als Lebensgemeinschaft Bestand hatte. Gemeinsame Kinder gab es im Laufe der Ehe keine. Das Obergericht bejahte die Lebensprägung der Ehe und verpflichtete den Ehemann zeitlich unbegrenzt zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 2’000.–. Dagegen wehrte sich der Ehemann vor Bundesgericht und brachte insbesondere vor, die Ehe sei nicht als lebensprägend zu qualifizieren.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, der nacheheliche Unterhalt und damit auch die Frage der Lebensprägung seien am ergebnisoffenen Kriterienkatalog von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten. Die bisher auf Lebensprägung hinweisenden Vermutungen — namentlich jene der Ehedauer — seien zu relativieren und es komme ihnen keine absolute Geltung mehr zu. Lebensprägend sei eine Ehe namentlich dann, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Gemeinschaft aufgegeben und seine Unterhaltsleistungen in nicht pekuniärer Form erbracht habe (E. 4.2).
Zur Ehedauer hielt das Bundesgericht fest, eine Ehedauer von rund fünfzehn Jahren könne durchaus als «langjährig» im Sinne der Rechtsprechung verstanden werden. Zwar habe es verschiedentlich davon gesprochen, eine Ehe müsse «während Jahrzehnten» gelebt worden sein. Dies sei indes nicht im Sinne einer starren und von den übrigen Kriterien unabhängigen Untergrenze zu verstehen — ansonsten werde wiederum eine Vermutung formuliert, was es gerade zu vermeiden gelte (E. 8.1).
Zur Besonderheit der Altersehe erwog das Bundesgericht, die Parteien befänden sich bei Ehen, die erst im fortgeschrittenen Alter geschlossen würden, von vornherein in einer anderen Situation als jüngere Paare. Die Aufgabe oder Einschränkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit erfolge bei Altersehen vielfach nicht aufgrund der Ehe oder von Kinderbetreuungspflichten, sondern im Zusammenhang mit dem Eintritt ins Pensionsalter. Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit trete daher in den Hintergrund; zu prüfen sei, ob anderweitige Umstände für eine Lebensprägung sprächen. Entscheidend bleibe auch hier, ob ein Ehegatte während vieler Jahre zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen habe und daher die Solidarität des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen dürfe. Folgerichtig gehen die Rügen des Ehemannes ins Leere, dass es an einer langjährigen klassischen Rollenteilung gefehlt habe oder dass den Parteien keine Kinderbetreuungspflichten oblegen hätten (E. 8.2.2).
Zur Frage, ob die Ehefrau zum Wohl der Gemeinschaft beigetragen habe, verwies das Bundesgericht auf die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien (welche der Beschwerdeführer nicht habe in Frage stellen können), auf die unbestrittene Haushaltsführung durch die Ehefrau sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer einige Jahre über das Pensionsalter hinaus erwerbstätig gewesen sei und hiervon profitiert habe. Der Einwand des Ehemannes, diese Rollenteilung sei nicht Ausfluss eines gemeinsamen Lebensplans, sondern den Umständen (Invalidität der Ehefrau) geschuldet gewesen, wurde in zweifacher Hinsicht zurückgewiesen: Zum einen lasse sich kaum ein Lebensplan unabhängig von den konkreten Umständen fassen; zum anderen bestätige der Beschwerdeführer damit gerade, dass sich die Ehegatten bewusst für das gewählte Lebensmodell und unter Berücksichtigung der Invalidität der Ehefrau entschieden hätten (E. 8.2.3).
Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung erwog das Bundesgericht, der bisherige Gedanke, wonach schutzwürdiges Vertrauen auch daraus entstehen könne, dass ein Paar sich im Wissen um die gesundheitliche Schwäche eines Partners die Ehe verspreche, sei zwar weiterhin zu berücksichtigen. Auch im Falle der gesundheitlichen Beeinträchtigung komme dem Eheschluss an sich aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Massgeblich bleibe vielmehr, ob der beeinträchtigte Ehegatte im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen habe oder ob seine Situation durch das eheliche Zusammenleben unumkehrbar verändert worden sei. Vorliegend habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau schon deshalb auf die Gemeinschaft ausgewirkt, weil die Ehegatten ihr Lebensmodell unter Berücksichtigung dieser Situation gewählt hätten. Die Ehefrau habe im Rahmen ihrer Möglichkeit einen Beitrag an das Wohl der Gemeinschaft geleistet. Darüber hinaus bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für eine eine ehebedingte Veränderung der Situation der Ehefrau (E. 8.3).
In der Gesamtabwägung sprachen nach Auffassung des Bundesgerichts die lange Ehedauer, die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sowie der Beitrag der Ehefrau zur Gemeinschaft im Rahmen ihrer eingeschränkten Möglichkeiten für die Lebensprägung. Dagegen spreche der Umstand, dass die Situation der Ehefrau ansonsten durch die Ehe nicht wesentlich beeinflusst worden sei. Unter den gegebenen Umständen einer Altersehe mit vorbestehender Invalidität sei indes nicht entscheidend, dass der Verlust der Erwerbsfähigkeit nicht aufgrund der Ehe eingetreten sei. Angesichts des dem Sachgericht zukommenden Ermessens war die Einstufung als lebensprägend damit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde wurde lediglich wegen einer offensichtlich unrichtigen Berechnung der Steuern im Bedarf der Ehefrau teilweise gutgeheissen (E. 11.3); im Übrigen — insbesondere hinsichtlich der Lebensprägung und der unbefristeten Zusprechung des Unterhalts (E. 12) — wurde sie abgewiesen.
Bemerkung
Das Bundesgericht entwickelt in diesem Urteil für die Altersehe eigene Kriterien der Lebensprägung. Weil die klassischen Kriterien (ehebedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit, langjährige Rollenteilung zugunsten der Kinderbetreuung, Unmöglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung) bei Altersehen typischerweise nicht einschlägig sind, rückt es ein deutlich weicheres Merkmal in den Vordergrund: den «Beitrag zum Wohl der Gemeinschaft im Rahmen der Möglichkeiten». Dieses Kriterium dürfte sich praktisch in jeder intakten Ehe nachweisen lassen. Einzige echte Hürde für die Lebensprägung bleibt damit die Dauer der Altersehe, die nicht zu kurz ausfallen darf.
Damit wird im Ergebnis die Lebensprägung bei Altersehen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung leichter bejaht werden können als bei Ehen, die zu Beginn des erwerbsfähigen Alters geschlossen werden und aus denen Kinder hervorgegangen sind. Bei derartigen Ehen verlangt das Bundesgericht bekanntlich, dass ein Ehegatte “seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und der Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte”. Bei der Altersehe hingegen, wo der Einfluss der Ehe auf das Leben der Ehegatten strukturell deutlich geringer ist (berufliche Laufbahn und wirtschaftliche Stellung sind bereits vor dem Eheschluss festgelegt; der Verlust der Erwerbsfähigkeit tritt alters- und nicht ehebedingt ein), genügt nun ein blosser Beitrag zur Gemeinschaft im Rahmen der Möglichkeiten. Diese unterschiedlichen Anforderungen sind kritisch zu würdigen: Zu Beginn des erwerbsfähigen Alters, wo die Ehe mit Kindern die Lebensverhältnisse der Ehegatten am stärksten verändert, sollte die Lebensprägung nicht strenger behandelt werden als bei Altersehen — im Gegenteil müssten die Anforderungen tiefer sein.
Zu begrüssen ist indes die Präzisierung zur Ehedauer: Die Formel «während Jahrzehnten» bildet keine starre Untergrenze. Das liegt auf der Linie von BGer 5A_801/2022 vom 10.5.2024 (E. 5.3; teilweise publiziert als BGE 150 III 305), wo eine nur sieben Jahre gelebte Ehe mit gemeinsamem Kind als lebensprägend qualifiziert wurde (vgl. dazu den früheren Beitrag im swissblawg).