Der Bundesrat hat am 29. Mai 2009 beschlossen, die Änderung des Patentgesetzes zur Frage der Erschöpfung auf den 1. Juli 2009 in Kraft zu setzen. Das Parlament hatte Ende 2008 entschieden, im Grundsatz das Prinzip der einseitigen (d.h. ohne Vereinbarung des Gegenrechts eingeführten) regionalen Erschöpfung anzuwenden im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des EWR. Infolgedessen können patentgeschützte Produkte, die mit Zustimmung des Patentinhabers im EWR in Verkehr gesetzt wurden,in Zukunft ohne Zustimmung des Patentinhabers in die Schweiz importiert werden.
Ferner wird der Import auch von Produkten ermöglicht, die vom Patentinhaber ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums vermarktet werden, falls der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Produkte nur untergeordnete Bedeutung hat. Für den Import von Produkten, deren Preise im In- oder Ausland staatlich festgelegt sind — namentlich Arzneimittel -, bleibt dagegen die Zustimmung des Patentinhabers erforderlich. Schliesslich gilt weiterhin internationale Erschöpfung bei landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Investitionsgütern.
Zuletzt beschloss das Parlament bei der Behandlung der Frage der Erschöpfung auch die Aufhebung von HMG 14 III, wonach Swissmedic ein zugelassenes Originalpräparat nicht vereinfacht für den Import zulassen darf, solange dieses patentgeschützt ist.