Internationale Erschöpfung gegenüber EWR-Staaten ab 1. Juli 2009

Der Bun­desrat hat am 29. Mai 2009 beschlossen, die Änderung des Patent­ge­set­zes zur Frage der Erschöp­fung auf den 1. Juli 2009 in Kraft zu set­zen. Das Par­la­ment hat­te Ende 2008 entsch­ieden, im Grund­satz das Prinzip der ein­seit­i­gen (d.h. ohne Vere­in­barung des Gegen­rechts einge­führten) regionalen Erschöp­fung anzuwen­den im Ver­hält­nis zu den Ver­tragsstaat­en des EWR. Infolgedessen kön­nen patent­geschützte Pro­duk­te, die mit Zus­tim­mung des Patentin­hab­ers im EWR in Verkehr geset­zt wurden,in Zukun­ft ohne Zus­tim­mung des Patentin­hab­ers in die Schweiz importiert werden. 

Fern­er wird der Import auch von Pro­duk­ten ermöglicht, die vom Patentin­hab­er ausser­halb des europäis­chen Wirtschaft­sraums ver­mark­tet wer­den, falls der Patentschutz für die funk­tionelle Beschaf­fen­heit der Pro­duk­te nur unter­ge­ord­nete Bedeu­tung hat. Für den Import von Pro­duk­ten, deren Preise im In- oder Aus­land staatlich fest­gelegt sind — namentlich Arzneimit­tel -, bleibt dage­gen die Zus­tim­mung des Patentin­hab­ers erforder­lich. Schliesslich gilt weit­er­hin inter­na­tionale Erschöp­fung bei land­wirtschaftlichen Pro­duk­tion­s­mit­teln und Investitionsgütern.

Zulet­zt beschloss das Par­la­ment bei der Behand­lung der Frage der Erschöp­fung auch die Aufhe­bung von HMG 14 III, wonach Swissmedic ein zuge­lassenes Orig­i­nal­prä­parat nicht vere­in­facht für den Import zulassen darf, solange dieses patent­geschützt ist.