Das BGer verglich den vorliegenden Fall mit dem Entscheid 12T_1/2007, bei dem es ebenfalls eine überlange Verfahrensdauer festgestellt hatte.
Hier verstrichen zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Erhebung der Aufsichtsanzeige sechseinhalb Jahre; 15 Monate mehr als im Fall 12T_1/2007. Seit Aufhebung eines ersten Asylentscheids des BFF durch die ARK dauerte das Verfahren rund fünfeinhalb Jahre. Ein zweites Verfahren vor der ARK und dann vor dem Bundesverwaltungsgericht dauerte ebenfalls schon fast 3.5 Jahre, d.h. zwei Monate mehr als im Fall 12T_1/2007.
Das BGer kritisierte besonders eine 19 Monate dauernde Untätigkeit der ARK und die materielle Nichtweiterführung des Verfahrens durch die ARK und das Bundesverwaltungsgericht während nochmals 16 Monaten. Das Verfahren insgesamt entsprach unter objektiven Gesichtspunkten dem ordentlichen Geschäftsablauf offensichtlich nicht.