12T_2/2007: übermässige Dauer eines Asylverfahrens

Das BGer ver­glich den vor­liegen­den Fall mit dem Entscheid 12T_1/2007, bei dem es eben­falls eine über­lange Ver­fahrens­dauer fest­gestellt hatte.

Hier ver­strichen zwis­chen der Ein­re­ichung des Asylge­suchs und der Erhe­bung der Auf­sicht­sanzeige sech­sein­halb Jahre; 15 Monate mehr als im Fall 12T_1/2007. Seit Aufhe­bung eines ersten Asy­lentschei­ds des BFF durch die ARK dauerte das Ver­fahren rund fün­fein­halb Jahre. Ein zweites Ver­fahren vor der ARK und dann vor dem Bun­desver­wal­tungs­gericht dauerte eben­falls schon fast 3.5 Jahre, d.h. zwei Monate mehr als im Fall 12T_1/2007.

Das BGer kri­tisierte beson­ders eine 19 Monate dauernde Untätigkeit der ARK und die materielle Nichtweit­er­führung des Ver­fahrens durch die ARK und das Bun­desver­wal­tungs­gericht während nochmals 16 Monat­en. Das Ver­fahren ins­ge­samt entsprach unter objek­tiv­en Gesicht­spunk­ten dem ordentlichen Geschäftsablauf offen­sichtlich nicht.