Ein unter dem Einfluss mehrerer Betäubungsmittel (u.a. Methadon) und Alkohol (0.38 ‰) stehender Autolenker verletzte nachts einen die Strasse überquerenden Fussgänger. Der Fussgänger wurde später vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung (wohl SVG 90 I iVm 49 II) freigesprochen. Der Unfall führte zu einer Knieverletzung und zur vorübergehenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Fussgängers, einem selbständig erwerbstätigen Taxifahrer. Am Tag vor dem Unfall hatte der Fussgänger mit einem Dritten einen Vertrag über Chauffeurdienstleistungen geschlossen, wofür der Fussgänger mit total CHF 34’000 hätte entlöhnt werden sollen (CHF 680/Tag). Auf Klage des Taxifahrers gegen den Haftpflichtversicherer sprach ihm (dem Taxifahrer…) ca. CHF 62’000 zu, indem es festhielt, dass das Verschulden des Lenkers schwer wiege und gleichzeitig dem Taxifahrer kein Verschulden zur Last falle. Die zweite Instanz erhöhte die Beträge auf insgesamt ca. CHF 180’00 (davon ca. CHF 8000 als Genugtuung).
Strittig war zunächst die Befreiung des Lenkers nach SVG 59 I (Nachweis u.a. fehlenden eigenen Verschuldens und schweren Verschuldens des Geschädigten). Das BGer schützte (auch unter dem Aspekt der Begründungspflicht, BV 29 II) die Beweiswürdigung — einschliesslich antizipierter Beweiswürdigung (Verzicht auf ein technisches Unfallgutachten) — der Vorinstanz, die dem Urteil des Strafrichters gefolgt war (kein Verschulden des Taxifahrers). Da die Befreiung nach SVG 59 I damit gescheitert war und folglich die Kausalhaftung griff, brauchte die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Lenkers (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) und dem Unfall nicht zu prüfen.
Fraglich war ferner die Bestimmung des Erwerbsschadens; zum Einkommen aus dem Taxidienst addierte die Vorinstanz das hypothetische Einkommen aus den erwarteten Chauffeurdiensten. Der beschwerdeführende Versicherer berief sich darauf, dass die Vorinstanz einen Teil der hypothetischen Gewinne nach der Theorie der “perte d’une chance” angerechnet habe. Das BGer lehnte den Einwand ab, weil die betreffenden hypothetischen Einkünfte nicht den aleatorischen Charakter hatten, der einer “chance” eigen ist:
“En l’espèce, quoi qu’en disent les juges cantonaux, le raisonnement qu’ils ont suivi ne procède pas de l’application de la théorie de la perte d’une chance. En effet, l’autorité précédente n’a pas considéré comme dommage la probabilité que le demandeur obtienne un enjeu total. Elle a retenu comme certain que le demandeur a été empêché, du fait de l’accident, de réaliser un gain; seule l’étendue de ce gain manqué — soit l’étendue du dommage dans son acception classique (…), et non dans le sens de la perte d’une chance — présentait un caractère aléatoire.”
Mit Bezug auf andere, weniger wahrscheinliche Einkünfte aus anderen Chauffeurdienstleistungen hatte die Vorinstanz unter der Annahme einer Beweisnot OR 42 II angewendet. Die Schadensschätzung der Vorinstanz entzog sich als Tatfrage einer Überprüfung durch das BGer (die Anwendung von OR 42 II als solche, eine Rechtsfrage, war korrekt).
Auch in Bezug auf die Genugtuung (SVG 62 I iVm OR 47) schützte das BGer das Urteil der Vorinstanz.