Das BGer kassiert einen Entscheid des VerwGer LU, das festgestellt hatte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in einer bestimmten Periode nicht verschlechtert. Für die fragliche Zeit lagen zwei Gutachten vor, die zum gegenteiligen Schluss gekommen waren. Der regionale ärztlichen Dienst (RAD) war dennoch der Ansicht, eine Verschlechterung liege nicht vor. Die IV-Stelle sah daher keinen Grund für eine Rentenrevision. Das VerwGer stützte diese Verfügung.
Das BGer:
“In der Zeit zwischen der Rentenzusprache gemäss Einspracheentscheid (…) bis zum revisionsrechtlichen Einspracheentscheid (…) liegen in medizinischer Hinsicht einzig die im Verlauf des Revisionsverfahrens eingeholten Berichte (…) vor. Beide behandelnden Ärzte sind übereinstimmend der Auffassung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache verschlechtert. Wenn Verwaltung und kantonales Gericht diese beiden ärztlichen Beurteilungen nicht für schlüssig erachteten, wären sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet gewesen, den Sachverhalt ergänzend abzuklären. Ebenso haben sie den Grundsatz über den zeitlich massgebenden Sachverhalt (…; BGE 133 V 108) verletzt, weil sie die medizinische Entwicklung des Gesundheitszustandes (…) nicht festgestellt haben. Die verfügbaren medizinischen Berichte sind — wenn auf die beiden Verlaufsberichte nicht abgestellt wird — veraltet. Die Extrapolation daraus auf gleichgebliebene Verhältnisse ist unzulässig, da dies beweismässig nicht gesichert ist, zumal aufgrund der beiden Berichte (…) Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen.”