9C_267/2007: Verletzung des sozialversicherungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes

Das BGer kassiert einen Entscheid des Ver­wGer LU, das fest­gestellt hat­te, der Gesund­heit­szu­s­tand des Beschw­erde­führers habe sich in ein­er bes­timmten Peri­ode nicht ver­schlechtert. Für die fragliche Zeit lagen zwei Gutacht­en vor, die zum gegen­teili­gen Schluss gekom­men waren. Der regionale ärztlichen Dienst (RAD) war den­noch der Ansicht, eine Ver­schlechterung liege nicht vor. Die IV-Stelle sah daher keinen Grund für eine Renten­re­vi­sion. Das Ver­wGer stützte diese Verfügung. 

Das BGer:

In der Zeit zwis­chen der Renten­zus­prache gemäss Ein­spracheentscheid (…) bis zum revi­sion­srechtlichen Ein­spracheentscheid (…) liegen in medi­zinis­ch­er Hin­sicht einzig die im Ver­lauf des Revi­sionsver­fahrens einge­holten Berichte (…) vor. Bei­de behan­del­nden Ärzte sind übere­in­stim­mend der Auf­fas­sung, der Gesund­heit­szu­s­tand des Beschw­erde­führers habe sich seit der erst­ma­li­gen Renten­zus­prache ver­schlechtert. Wenn Ver­wal­tung und kan­tonales Gericht diese bei­den ärztlichen Beurteilun­gen nicht für schlüs­sig erachteten, wären sie in Nachachtung des Unter­suchungs­grund­satzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet gewe­sen, den Sachver­halt ergänzend abzuk­lären. Eben­so haben sie den Grund­satz über den zeitlich mass­geben­den Sachver­halt (…; BGE 133 V 108) ver­let­zt, weil sie die medi­zinis­che Entwick­lung des Gesund­heit­szu­s­tandes (…) nicht fest­gestellt haben. Die ver­füg­baren medi­zinis­chen Berichte sind — wenn auf die bei­den Ver­laufs­berichte nicht abgestellt wird — ver­al­tet. Die Extrap­o­la­tion daraus auf gle­ichge­bliebene Ver­hält­nisse ist unzuläs­sig, da dies beweis­mäs­sig nicht gesichert ist, zumal auf­grund der bei­den Berichte (…) Hin­weise für eine Ver­schlechterung des Gesund­heit­szu­s­tandes bestehen.”