Gestützt auf AHVG 43bis V (“Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen”) hat der Bundesrat AVV 66bis I erlassen (keine sinngemässe Anwendung von IVV 37 II c, Begriff der mittelschweren Hilflosigkeit, lebenspraktische Begleitung).
Da die Verweisung von AHVG 43bis V nur eine “sinngemässe” Anwendung der Bestimmungen des IVG vorsieht, sind Abweichungen zulässig. Der Bundesrat geniesst daher weiten Ermessensspielraum.
Das BGer hielt fest, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Bereich der AHV aus praktischen Gründen an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als im Bereich der IV. Angesichts dieses Umstands und der Tatsache, dass der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung jünger ist als die Verweisung des AHVG auf das IVG, hat der Bundesrat seine Kompetenzen nicht überschritten:
“Wenn der Bundesrat vor diesem Hintergrund in Art. 66bis Abs. 1 AHVV die (sinngemässe) Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV ausschloss, entsprach er damit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers und bewegte sich vollumfänglich im Rahmen der ihm vom Gesetz delegierten Kompetenzen.”
S. auch den Artikel der BAZ:
“Keine lebenspraktische Begleitung für AHV-Rentner
Luzern. SDA/baz. AHV-Rentner haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung, wenn sie diese nicht bereits vor Erreichen des Rentenalters von der IV erhalten haben. Laut Bundesgericht ist das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt.
Zu beurteilen hatte das Bundesgericht den Fall einer AHV- Rentnerin, die im Alltag auf Hilfe beim Ankleiden und bei der Körperpflege angewiesen ist. Sie hatte deshalb um eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung ersucht. Das wurde ihr jedoch verwehrt.
Nur im Rahmen der IV
Die II. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat ihre Beschwerde nun abgewiesen. Die Luzerner Richter verweisen darauf, dass im Rahmen der AHV eine Hilflosenentschädigung nur bei mittleren oder schweren Fällen beansprucht werden kann.
Einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bei leichter Hilflosigkeit habe der Gesetzgeber hingegen nur im Rahmen der IV für Personen mit einer leichten Behinderung vorgesehen. Aufgrund der Besitzstandgarantie würden diese Personen die Unterstützung auch nach Erreichen des Rentenalters erhalten.
Dem Gesetzgeber sei dabei bewusst gewesen, dass damit eine Ungleichheit gegenüber Personen bestehe, bei denen die leichte Hilflosigkeit erst nach Erreichen des AHV-Alters eintrete. Das genüge jedoch nicht, um ihnen unter Berufung auf das Gebot der Gleichbehandlung dieselben Leistungen zu gewähren wie IV-Bezügern”