Das BGer heisst eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des SozVersGer ZH gut.
Der korrekte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von nicht 33%, sondern 46%. Die Vorinstanz hatte bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht die Tabellenlöhne TA1 Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe, herangezogen. Richtigerweise hätte sie das Valideneinkommen des verunfallten Kellners möglichst konkret und deshalb auf der Grundlage des letzten Lohns des Versicherten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ermitteln müssen.