Nach der gleichzeitigen Behandlung eines Geburtsgebrechens und eines Kreuzbandrisses war strittig, ob die Kosten für die gesamte Behandlung einem Versicherungsträger insgesamt zuzuteilen oder aber aufzuteilen waren (intersystemische Koordination).
Das BGer:
“7.1 Ob die nach Art. 64 Abs. 2 ATSG prioritär leistungspflichtige Versicherung gestützt auf Art. 64 Abs. 3 ATSG in jedem Fall des Zusammentreffens “eigener” und “fremder” Ursachen die gesamten Kosten der stationären Heilbehandlung zu übernehmen hat oder ob es einen (bestimmten) Mindestanteil “eigener” Leistungen braucht, damit eine solche umfassende Leistungspflicht entsteht […], hat das Bundesgericht noch nicht entschieden. Diese Frage ist indes im vorliegenden Verfahren nur zu klären, wenn Art. 64 Abs. 3 ATSG bei gleichzeitiger stationärer Behandlung mehrerer gesundheitsschäden überhaupt analoge Anwendung finden kann. Dies ist im Folgenden zu prüfen.”
Das BGer kommt nach eingehender Prüfung zu folgendem Schluss:
“Dass der Gesetzgeber die ausschliessliche Leistungspflicht einer einzigen Sozialversicherung auch für “fremde” Schäden gleich mehrfach begrenzte, spricht für eine enge Auslegung des Art. 64 ATSG. Das Zusammentreffen mehrerer, in stationärer Heilbehandlung erbrachter medizinischer Massnahmen, die je für sich allein in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Versicherungen fallen und zwar gleichzeitig erbracht werden, jedoch voneinander abgrenzbare Gesundheitsschäden betreffen, ist somit grundsätzlich nicht unter Art. 64 Abs. 3 ATSG zu subsumieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen eine Koordination im Sinne der absoluten Priorität zu Lasten der nach Art. 64 Abs. 2 ATSG
leistungspflichtigen Sozialversicherung gerade nicht beabsichtigt hatte.”
Und weiter:
“Werden die operative Behebung eines Geburtsgebrechens und eines davon unabhängigen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Invalidenversicherung fallenden Gesundheitsschadens im Rahmen einer einzigen stationären Heilbehandlung angegangen, etwa weil die Gebrechen im gleichen körperlichen Bereich lokalisiert sind und es aus medizinischer Sicht sinnlos oder gar unverantwortlich wäre, zwei selbstständige Eingriffe nebeneinander (der eine zu Lasten der Invalidenversicherung, der andere zu Lasten der Krankenversicherung) durchzuführen, sind die dabei entstehenden Kosten somit in aller Regel aufzuteilen.”