Ein an AIDS erkrankter, obligatorisch krankenversicherter Mann beantragte gegenüber seinem Krankenversicherer, die Kosten für eine Aufspritzung seines Gesichts, das infolge der antiretroviralen Tritherapie von einer Lipodystrophie (Fettabbau; ICD-10 E88.10) betroffen war, zu übernehmen. Der Versicherer lehnte ab, weil das zu verwendende Produkt “New Fill” nicht von Swissmedic zugelassen war; zu Recht, wie das BGer entschied.
Das BGer fragt sich, ob es sich tatsächlich um eine Krankheit iSv ATSG 3 handelt:
“(…) on peut se demander si l’atteinte en cause et ses effets — altération du visage et atteinte narcissique secondaire -, qui n’entraînent ni limitation fonctionnelle, ni douleurs, ont valeur de maladie ou s’ils relèvent seulement d’un défaut esthétique. (…) la jurisprudence reconnaît à certaines conditions qu’une intervention chirurgicale servant à la correction d’altérations externes de certaines parties du corps visibles et spécialement sensibles sur le plan esthétique est prise en charge par l’assurance obligatoire de soins.”
Das BGer lässt die Frage offen, weil es die Leistungspflicht des Versicherers ohnehin verneint. Die von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckten Medikamente werden in abschliessender und zwingender Weise umschrieben; die Vergütung von Leistungen (Mittel und Gegenstände, Analysen und Arzneimittel), die nicht in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), der Analysenliste (AL) oder der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind, ist ausgeschlossen; selbst dann, die Leistung von einem Arzt verschrieben wurde und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (KVG 32) ist. Würde man nur darauf abstellen, ob “New Fill” den Anforderungen von KVG 32 entspricht (wie es für neue und umstrittene Leistungen nach KVG 33 III und KVV 33 c, die nicht Gegenstand einer Prüfung durch die Leistungskommission bildeten, zutrifft), würde das System der Positiv- und Negativlisten ausgehebelt.