4A_453/2007: Anfechtung eines Vor- oder Zwischenentscheids (amtl. Publ.)

Die Baupro­duk­te­herstel­lerin Hilti klagte als Inhab­erin der schweiz­erischen Farb­marke Rot (RAL 3020) CH 540 979 für Werkzeugkof­fer aus Kun­st­stoff für Bohrhäm­mer für Profis der Baubranche (inter­na­tionale Klasse 20), die sie als durchge­set­zte Marke beansprucht, und der inter­na­tionalen drei­di­men­sion­alen Marke IR 805 947 (3D) mit dem Far­banspruch rot (RAL 3020) für Met­al­lkof­fer, gegen Glob­al Mil­wau­kee auf Unter­las­sung, u.a. des Verkaufs in der Schweiz von Bohrhäm­mern zusam­men mit uni­far­ben in RAL 3020 gehal­te­nen Kof­fern. Das BGer tritt auf eine Beschw­erde gegen den Beweisauflagebeschluss des HGer BE nicht ein.

Das HGer BE hat­te fol­gen­den Beschluss gefasst:

1.Als rel­e­vante Verkehrskreise wer­den die Käufer und poten­tiellen Käufer von Bohrhäm­mern fest­gelegt.
2. Es wer­den zwei Umfra­gen, eine betr­e­f­fend die Marke Rot für Kof­fer für Bohrhäm­mer für Profis sowie eine für die Marke “rot­er Kof­fer 3D”, in der Schweiz bei den rel­e­van­ten Verkehrskreisen durchge­führt.
3. Die Parteien wer­den aufge­fordert, dem Gericht innert 30 Tagen Insti­tute vorzuschla­gen, die in der Lage sind entsprechende Umfra­gen durchzuführen.
4. Die Parteien wer­den aufge­fordert, dem Gericht innert gle­ich­er Frist Fra­gen für die demoskopis­chen Befra­gun­gen vorzuschla­gen, wobei von den durch das Gericht in Zif­fer 1 definierten Verkehrskreisen auszuge­hen ist.
[…]”

Zur Begrün­dung der Ziff. 1 führte das HGer aus, die mass­ge­blichen Verkehrskreise kön­nten nicht ein­fach nach der Ein­schränkung in der Ein­tra­gung (“für Profis der Baubranche”) bes­timmt wer­den, son­dern danach, welche Käufer oder Kun­den die Pro­duk­te abnäh­men; es sei nicht aus­geschlossen, dass die Werkzeuge auch durch Hob­by-Handw­erk­er erwor­ben wür­den. Gegen diesen Beschluss führt Hilti Beschw­erde vor BGer, das darauf nicht eintritt.

Das BGer hält aus­drück­lich daran fest, dass die Anfech­tung eines Vor- oder Zwis­ch­enentschei­ds wegen eines nicht wiedergutzu­machen­den Nachteils nach BGG 93 I a einen rechtlichen Nachteil voraus­set­zt. Ein solch­er liegt nicht darin,dass die Ver­längerung des Ver­fahrens den Ver­trieb allfäl­lig marken­ver­let­zen­der Pro­duk­te auf dem Markt weit­er­hin erlaube und dies zu ein­er Markt- oder Zuord­nungsver­wirrung führen kön­nte; dafür ste­ht das Mass­nah­mev­er­fahren nach MSchG 59 zur Ver­fü­gung. Zudem wäre nach Auf­fas­sung des BGer eine allfäl­lige Wieder­hol­ung von Umfra­gen nicht aus­geschlossen, weil die früheren Befra­gun­gen bei zum Teil gle­ichen Verkehrskreisen das Resul­tat bee­in­flussen kön­nten. Die Beweis­mass­nahme (Umfrage) liesse sich deshalb im Falle eines Hilti gün­sti­gen Endentschei­des wieder­holen, weshalb auch keine Beweisvere­it­elung drohte.