Nachdem Dorothée Fierz am 4. Mai 2006 aus dem Zürcher Regierungsrat zurückgetreten war, klagte sie erfolglos gegen den Kanton auf Zusprechung einer Rente. Das BGer bestätigt das Urteil des SozVersGer ZH.
Das BGer hält zunächst an seiner unter dem OG begründeten Praxis fest, bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen der beruflichen Vorsorge auch die Anwendung von kantonalem oder kommunalem öffentlichen Vorsorgerecht frei zu prüfen.
Nach § 5 der kantonalen V über die Leistungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal an die Mitglieder des Regierungsrates besteht bei unverschuldeter Nichtwiederwahl ein Rentenanspruch bereits ab vier Amtsjahren. Strittig war die Tragweite von § 5 II lit.b:
“Als unverschuldete Nichtwiederwahl gelten auch: [… ]b) der Rücktritt, wenn eine Nichtwiederwahl oder eine Nichtportierung möglich erscheint und dem Zurücktretenden aus diesem Grund eine nochmalige Kandidatur nicht zugemutet werden kann.”
Aus dem Wortlaut der Bestimmung hatte die Vorinstanz geschlossen, dass sie nur anwendbar sei, wenn auch bei vorzeitig mitgeteiltem Rücktritt die Amtsdauer noch beendet wird. Dies folge aus dem Ingress von § 5 III der Verordnung; eine solche sei nur für eine neue Amtszeit nach bzw. bei Ablauf der alten Amtszeit möglich.
“Das Gleiche müsse auch für die mögliche Nichtwiederwahl oder Nichtportierung im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung gelten. Die Amtsdauer bilde in zeitlicher Hinsicht den Bezugsrahmen der Bestimmung. Auch das Kriterium der Unzumutbarkeit einer erneuten Kandidatur setze eine vollständig abgelaufene Amtszeit voraus; der Rücktritt im Sinne von § 5 Abs. 3 lit. b Leistungsverordnung manifestiere sich im Verzicht auf eine erneute Kandidatur nach Ablauf der Amtsdauer.
Dagegen drang der Einwand der Beschwerdeführerin, aus der ratio legis von § 5 (finanzielle Abfederung bei Nichtwiederwahl oder Nichtportierung) und der Erwägung, dass es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ähnlicher Sachverhalte darstellte, wenn man die Rentenzahlung vom Zeitpunkt des Rücktritts abhängig machen wollte, nicht durch. Das BGer sieht durchaus sachliche Gründe, einen Rücktritt auf Ende der Amtsdauer anders zu behandeln als einen solchen während der Amtsdauer:
“Mit dem Ablauf der Amtszeit endet das Amt von Gesetzes wegen. Es gibt keinen Anspruch auf Wiederwahl. […] Entzieht die Partei einem Regierungsrat das Vertrauen und nominiert sie ihn nicht mehr für eine neue Amtsdauer, werden die Chancen für eine Wiederwahl in der Regel sehr gering sein. Daraus entsteht das besondere Bedürfnis, bei Regierungsmitgliedern, welche wegen fehlender Unterstützung durch ihre Partei nicht wiedergewählt werden, die Folgen der Nichtwiederwahl finanziell abzufedern. Während der Amtsdauer kann hingegen ein Regierungsmitglied nicht abgesetzt werden. […] Tritt es vorzeitig zurück, tut es dies, weil es politischem oder persönlichem Druck ausweichen will; rechtlich könnte es aber bis zum Ende der Amtsdauer im Amt bleiben. Es besteht daher nicht dasselbe Schutzbedürfnis […]”
Das BGer hat zwar Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin, hält aber dennoch an seiner Auffasung fest:
“Es mag zwar auf den ersten Blick inkonsequent erscheinen, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie anlässlich der Gesamterneuerungswahlen im Jahre 2003 bereits den Rückhalt durch die Partei verloren und damals auf die Wiederwahl verzichtet, heute Anspruch auf eine Rente hätte, während dies beim drei Jahre später, während laufender Amtsdauer erklärten Rücktritt nicht der Fall sein soll. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen lassen sich jedoch mit dem dargelegten, in den beiden Konstellationen verschiedenen Schutzbedürfnis begründen; eine andere Auslegung vermögen sie deshalb nicht zu rechtfertigen.”