Der Beschwerdeführer hatte sich bei einem Verkehrsunfall am 27. März
2000 Distorsionen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule
zugezogen und entwickelte in der Folge ein chronisches myofasziales
Schmerzsyndrom und eine Schmerzchronifizierung. Die IV überprüfte die Rente und hob sie mit Verfügung vom 14. Juni 2013 gestützt auf die Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision auf. Gegen diese Verfügung machte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in erster Linie geltend, die IV-Rente könne nicht aufgehoben werden, weil die IV die finanziellen Mittel zur Finanzierung der künftigen Rentenzahlungen bereits von der Haftpflichtversicherung auf dem Regressweg in kapitalisierter Form erhalten habe. Die IV verwalte das Kapital gewissermassen treuhänderisch für den Beschwerdeführer (Urteil 9C_189/2014 vom 12. Februar 2015, E. 3.2).
Mit anderen Worten stellte sich die Frage, ob den IV-Versicherten ein Anspruch gegen die IV auf Ausbezahlung des Regresssubstrats zusteht, wenn die IV-Rente aufgehoben wird und die IV den Fall regressrechtlich mit der Haftpflichtversicherung bereits per Saldo aller Ansprüche erledigt und entsprechende Geldmittel erhalten hat.
Das Bundesgericht konnte diese Frage letztlich offen lassen (E. 4.3). Es hielt in einem wegweisenden Obiter Dictum jedoch klar fest, den Versicherten würde der Zugriff auf das Regresssubstrat verwehrt, wenn der IV-Rentenanspruch herabgesetzt oder aufgehoben wird und ein Anspruch auf das Regresssubstrat geltend gemacht würde. Der Gesetzgeber habe die IV-Revision trotz Bedenken in diese Richtung verabschiedet. Das Bundesgericht folgte damit den Empfehlungen des Schweizerischen Versicherungsverbandes vom 26. April 2012 (vgl. zum Ganzen E. 4.2).