9C_568/2007: Rückwirkende Berücksichtigung einer Lohnnachzahlung für die BVG-Rente (amtl. Publ.)

Eine Kranken­schwest­er, die auf der Grund­lage ein­er Inva­lid­ität von 100% Leis­tun­gen der Vor­sorgeein­rich­tung bezog, erstritt vor Gericht Lohn­nachzahlun­gen, weil der ursprünglich fest­gelegte Lohn geschlech­ter­diskri­m­inierend und mit dem Gle­ich­stel­lungs­ge­setz nicht vere­in­bar war. — Die VE lehnte es ab, den der Rente zugrun­degelegten mass­geben­den Lohn entsprechend und rück­wirk­end zu erhöhen. 

Wie das BGer fes­thält, muss die nach­bezahlte Summe als nach Arbeitsver­trag geschuldet gel­ten; sie bildet daher Bestandteil des Jahres­lohnes nach der ein­schlägi­gen Bes­tim­mung des Regle­ments der VE

Nur mit der Berück­sich­ti­gung der fraglichen Lohn­nachzahlung bei der Berech­nung der Invali­den­rente eine (weit­ere) auch im Bere­ich der über­ob­lig­a­torischen beru­flichen Vor­sorge ver­pönte geschlech­ter­diskri­m­inierende Ungle­ich­be­hand­lung der Beschw­erdegeg­ner­in gegenüber ihren männlichen Beruf­skol­le­gen in ver­gle­ich­bar­er Lage ver­hin­dert werden.”