Eine Krankenschwester, die auf der Grundlage einer Invalidität von 100% Leistungen der Vorsorgeeinrichtung bezog, erstritt vor Gericht Lohnnachzahlungen, weil der ursprünglich festgelegte Lohn geschlechterdiskriminierend und mit dem Gleichstellungsgesetz nicht vereinbar war. — Die VE lehnte es ab, den der Rente zugrundegelegten massgebenden Lohn entsprechend und rückwirkend zu erhöhen.
Wie das BGer festhält, muss die nachbezahlte Summe als nach Arbeitsvertrag geschuldet gelten; sie bildet daher Bestandteil des Jahreslohnes nach der einschlägigen Bestimmung des Reglements der VE.
“Nur mit der Berücksichtigung der fraglichen Lohnnachzahlung bei der Berechnung der Invalidenrente eine (weitere) auch im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge verpönte geschlechterdiskriminierende Ungleichbehandlung der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren männlichen Berufskollegen in vergleichbarer Lage verhindert werden.”