4A_520/2007: Gefahrensatz, Garantenstellung, Selbstverschulden

Dem Leit­er eines Trans­portun­ternehmens, der einen elfjähri­gen Jun­gen zu Wal­dar­beit­en (Abtra­gen eines Rund­hol­zlagers) mit­nimmt, kommt auf­grund des Gefahren­satzes eine Garan­ten­stel­lung zu. Das Aufladen der Baum­stämme auf den Last­wa­gen schafft, so das BGer, einen gefährlichen Zus­tand, so dass sämtliche zur Ver­mei­dung eines Schadens erforder­lichen und zumut­baren Schutz­mass­nah­men getrof­fen wer­den müssen. Der Schädi­ger hat­te den Jun­gen zwar angewiesen, ausser­halb des Gefahren­bere­ichs und in seinem Blick­feld zu bleiben, und er hat­te Sichtkontakt. 

Gegen Ende der Arbeit­en allerd­ings musste er den Last­wa­gen umpo­si­tion­ieren, und dabei ver­let­zte er seine Sicherungspflichten: 

Sowohl die verbleiben­den drei unsta­bilen Baum­stämme als auch das geplante Manövri­eren des Last­wa­gens schufen eine Gefahr, weshalb sich der Beschw­erde­führer hätte vergewis­sern müssen, dass sich der Beschw­erdegeg­n­er nicht im Gefahren­bere­ich aufhält. Indem er den Sichtkon­takt zum Beschw­erdegeg­n­er abge­brochen und es unter­lassen hat­te, andere Sicher­heitsvorkehrun­gen zu tre­f­fen, wie ihn angesichts der verän­derten Sit­u­a­tion nochmals aus­drück­lich darauf hinzuweisen, sich weit­er­hin nicht in den Gefahren­bere­ich zu begeben, hat er seine Sicherungspflicht verletzt.”

Da auch das Ver­schulden und der hypo­thetis­che Kausalzusam­men­hang zu beja­hen waren, haftete der Schädi­ger. Ein Selb­stver­schulden kon­nte angesichts des Alters des Geschädigten nicht bejaht werden.