Dem Leiter eines Transportunternehmens, der einen elfjährigen Jungen zu Waldarbeiten (Abtragen eines Rundholzlagers) mitnimmt, kommt aufgrund des Gefahrensatzes eine Garantenstellung zu. Das Aufladen der Baumstämme auf den Lastwagen schafft, so das BGer, einen gefährlichen Zustand, so dass sämtliche zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden müssen. Der Schädiger hatte den Jungen zwar angewiesen, ausserhalb des Gefahrenbereichs und in seinem Blickfeld zu bleiben, und er hatte Sichtkontakt.
Gegen Ende der Arbeiten allerdings musste er den Lastwagen umpositionieren, und dabei verletzte er seine Sicherungspflichten:
“Sowohl die verbleibenden drei unstabilen Baumstämme als auch das geplante Manövrieren des Lastwagens schufen eine Gefahr, weshalb sich der Beschwerdeführer hätte vergewissern müssen, dass sich der Beschwerdegegner nicht im Gefahrenbereich aufhält. Indem er den Sichtkontakt zum Beschwerdegegner abgebrochen und es unterlassen hatte, andere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie ihn angesichts der veränderten Situation nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, sich weiterhin nicht in den Gefahrenbereich zu begeben, hat er seine Sicherungspflicht verletzt.”
Da auch das Verschulden und der hypothetische Kausalzusammenhang zu bejahen waren, haftete der Schädiger. Ein Selbstverschulden konnte angesichts des Alters des Geschädigten nicht bejaht werden.