Das Bundesgericht hatte in einer personenrechtlichen Streitigkeit zu beurteilen, ob der Präsident des Verwaltungsrats einer ausländischen Gesellschaft für potentiell persönlichkeitsverletzende Aussagen der Gesellschaft verantwortlich war. Das BGer hielt diesbezüglich zur “Mitwirkung” i.S.v. ZGB 28 folgendes fest:
Eine Haftung für fremdes Verhalten lässt sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB nicht herleiten. So ist beispielsweise auch der Arbeitgeber, dessen Angestellter eine Persönlichkeitsverletzung begeht, nur dann zur Klage nach Art. 28 Abs. 1 ZGB passivlegitimiert, wenn er sich selbst dem Vorwurf eines widerrechtlichen Verhaltens aussetzt, indem er die Verletzung durch seine Hilfsperson begünstigt, erlaubt oder toleriert.
[…].
Soll die unerlaubte Handlung […] in einem Dulden oder Unterlassen bestehen, so fällt ein solch passives Verhalten nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als Ursache einer Persönlichkeitsverletzung nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Pflicht zum Handeln bestand.
Zu beantworten war demnach die Frage, ob den Verwaltungsratspräsidenten eine Pflicht traf, die fraglichen Aussagen zu verhindern. Dafür waren zunächst die dafür anwendbaren Kollisionsnormen bestimmen: Es wäre denkbar, diese Zuordnung nach dem Deliktsstatut nach IPRG 133 vorzunehmen. Das BGer lehnt dies jedoch ab und unterstellt die Zuordnung der Aussage zum VRP dem Gesellschaftsstatut. Es begründet dies mit mehreren Argumenten wie folgt:
Mit der Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem verfolgt Art. 133 Abs. 1 IPRG das Ziel, das anwendbare Recht entsprechend der gemeinsamen sozialen Umwelt von Schädiger und Geschädigtem zu bestimmen. Zum anderen fusst die Anknüpfung an die “lex communis” auf der Idee, dass die Parteien, wenn sie sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, das dortige Recht in aller Regel nicht kennen und ihr Verhalten auch nicht darauf einstellen […].
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Angesichts des Zwecks von Art. 133 Abs. 1 IPRG erscheint es mithin wenig sachgerecht, diesem Deliktsstatut auch die Teilfrage zu unterstellen, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Stellung als Organ der Gesellschaft C. die streitgegenständlichen Verlautbarungen hätte verhindern oder stoppen müssen. Für die gesonderte Anknüpfung der besagten Teilfrage sprechen sodann systematische Überlegungen: Stellt das Gesetz in Art. 150 ff. IPRG für das Gesellschaftsrecht schon spezielle Kollisionsregeln auf, so ist nicht einzusehen, weshalb der Richter diese Vorschriften auf der Suche nach der adäquaten Anknüpfung einfach ausser Acht lassen soll, obwohl sie zur Bestimmung des auf die Teilfrage anwendbaren Rechts nicht von vornherein ungeeignet erscheinen […].
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Schliesslich erscheint es auch unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität nicht sinnvoll, die erwähnte Teilfrage dem Deliktsstatut gemäss Art. 133 Abs. 1 IPRG zu unterstellen. Denn der präsumtive Schädiger könnte sich über seine Aufgaben und Funktionen als Organ einer Gesellschaft gar nicht Rechenschaft geben, wenn diese von Fall zu Fall dem Recht des einen oder anderen Staates unterstehen, je nachdem, wo der präsumtiv Geschädigte als Prozessgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das Bundesgericht weist die Sache sodann ans OGer ZH zurück, das die Haftung bejaht hatte “mit einem abstrakten Hinweis auf die Position des VRP als Organ der Gesellschaft C. Es hätte dem VRP ein konkretes Unterlassen vorwerfen müssen:
Denn damit zieht es den Beschwerdeführer im Ergebnis für fremdes Verhalten zur Rechenschaft, ohne sich Klarheit darüber zu verschaffen, worin denn eigentlich die in Art. 28 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Mitwirkung des Beschwerdeführers selbst besteht. Anders gesagt, kann die vom konkreten Fall losgelöste Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer als Aufsichtsrat mit der generellen Leitung und Kontrolle der Gesellschaft C. befasst war, für sich allein genommen noch kein Verhalten sein, das als Ursache einer Persönlichkeitsverletzung in Frage kommt. Die Position des Beschwerdeführers als Aufsichtsrat ist ein blosser Zustand, der für sich allein nicht zur Folge hat, dass das Verhalten der Gesellschaft dem Organ zugerechnet wird.”