Wie das BGer am 3. Juli 2008 entschied, muss ein schwerer Alkoholiker die Frage “Bestanden in den letzten fünf Jahren jemals Krankheiten oder erlitten Sie einen Unfall?” bei der Aufnahme in die BVG-Stiftung nicht bejahen, wenn er zum fraglichen Zeitpunkt zwar um seinen überdurchschnittlich hohen Alkoholkonsum weiss oder wissen müsste, sich aber zugleich keiner anzeigepflichtigen “Krankheit” bewusst war oder hätte sein müssen. Die Vorsorgeeinrichtung hätte
“den Krankheitsbegriff ohne weiteres durch konkrete, für den Laien verständliche Krankheitsbilder spezifizieren (betreffend Lumbago vgl. BGE 101 II 339 E. 2b S. 343 f.) oder überhaupt nur nach solchen fragen können. Zudem stellte sie dem Aufnahmebewerber auf dem Fragebogen nur für den Fall der Bejahung einer Krankheit zwei Leerzeilen für deren Beschreibung zur Verfügung. Für den Fall der Negation der Gesundheitsfrage 7 liess sie dem zu Versichernden keinen Raum, um allfälligen Zweifeln über das Vorliegen einer ernsthaften Erkrankung oder einer passageren, belanglosen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens Ausdruck zu geben. Bei solch offen gehaltenen Fragen ist eine Anzeigepflichtverletzung nach der Rechtsprechung zu Art. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) nur restriktiv anzunehmen (vgl. Urteil B 42/96 vom 14. Mai 1997, E. 4b, publ. in: SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 251; BGE 116 II 338 E. 1d S. 341: [“… avec la plus grande retenue”];101 II 339 E. 2b S. 344; ferner Urteile B 106/04 vom 6. Mai 2006, E. 5.2 und B 38/99 vom 18. September 2000, E. 3b).”
Der “ärztlicherseits als einfach strukturiert beschriebene” Beschwerdeführer war berechtigt, unter dem Begriff “Krankheit” nur Gesundheitsstörungen zu verstehen, die zu nicht ganz kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten und Absenzen vom Arbeitsplatz geführt hatten. Zu diesem Schluss kam das BGer, ohne zu berücksichtigen, dass alkoholabhängige Personen “erfahrungsgemäss” offenbar dazu neigen, ihre Sucht zu verharmlosen, solange nicht gravierende Beschwerden auftreten.
Das Urteil wurde nach den für VVG 4 entwickelten Grundsätzen entschieden, weil das Reglement der betroffenen Vorsorgestiftung in der Sache auf diese Bestimmung verwies.