Das BGer fasst die Regeln zur Erwähnung von Krankheiten in Arbeitszeugnissen zusammen:
Erwähnung zwingend, falls sie einen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers hatte; falls sie die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete; Erwähnung unzulässig, falls sie geheilt ist und die Leistung und das Verhalten nicht beeinträchtigt; Erwähnung längerer Arbeitsunterbrüche, falls sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde.
Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer während mehr als einem Jahr krank. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte die Krankheit seine weitere Eignung zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit erheblich in Frage. Die Krankheit war deshalb ein berechtigter Kündigungsgrund und in einem qualifizierten Arbeitszeugnis zu erwähnen.