A. (Beschwerdeführerin) arbeitete seit dem 1. März 2014 als Gerichtsschreiberin beim Bundesverwaltungsgericht. Vom 30. April bis 1. Oktober 2014, 2. Juli bis 31. August 2015 sowie ab dem 12. November 2015 war sie wegen Mutterschaftsurlaub und Krankheit abwesend. Mit Schreiben vom 26. April 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, zur Arbeit zu erscheinen, da sich ihre Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Arbeitsplatz, nicht jedoch auf die gesamte Gerichtsbehörde beziehe. A. teilte darauf per E‑Mail mit, sie könne aus gesundheitlichen Gründen der Aufforderung nicht nachkommen. Nach nochmaliger Aufforderung löste das Bundesverwaltungsgericht das Arbeitsverhältnis fristlos auf.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde von A. teilweise gut und verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht, A. den Bruttolohn bis zum Ablauf der hypothetischen ordentlichen Kündigungsfrist und eine Entschädigung in der Höhe von sieben Monatslöhnen zuzüglich Zins zu bezahlen sowie ein abgändertes Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte A. dem Bundesgericht, ihr sei eine Entschädigung von zehn Monatslöhnen zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis gemäss ihren Änderungen auszustellen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (Urteil 8C_134/2018 vom 17. September 2018).
Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Text einer E‑Mail nur mit geschwärztem Text ins Recht gelegt worden war (E. 3.3.1). Das Bundesgericht schützte indessen die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Verwaltungskommission nicht verpflichtet war, mehr Informationen offenzulegen, als wenn es sich um einen ordentlichen Beschluss gehandelt hätte. Die E‑Mail habe interne und vertrauliche Informationen zum Gegenstand gehabt, weshalb keine Offenlegungspflicht bestanden habe (zum Ganzen E. 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.4).
Strittig war weiter die Formulierung des Arbeitszeugnisses (E. 5.1). Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Formulierung und Wortwahl des Arbeitszeugnisses sei grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen. Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung (zum Ganzen E. 5.2.3). Qualifizierte Zeugnisse müssen grundsätzlich wahr und vollständig sein. Soweit für die Gesamtbeurteilung erheblich, müssen daher unter Umständen auch negative Tatsachen im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Die trifft insbesondere auf längere Absenzen zu, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstehen würde (zum Ganzen E. 5.2.1).
Die Absenzen der Beschwerdeführerin betrafen rund die halbe Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sie fielen daher erheblich ins Gewicht und mussten im Arbeitszeugnis erwähnt werden (E. 5.3.1). Das Bundesgericht hielt fest, dass auch die Gründe für die Absenzen (“Mutterschaft/Krankheit”) im Zeugnis anzugeben waren. Durch die Angabe der Gründe werde weniger Raum für Spekulationen gelassen, als wenn keine Gründe genannt würden (zum Ganzen E. 5.3.2 und 5.3.3).