8C_134/2018: Längere Absenzen sind mit Grundangabe im Arbeitszeugnis zu erwähnen; keine prozessuale Offenlegungspflicht bezüglich Interna (amtl. Publ.)

A. (Beschw­erde­führerin) arbeit­ete seit dem 1. März 2014 als Gerichtss­chreiberin beim Bun­desver­wal­tungs­gericht. Vom 30. April bis 1. Okto­ber 2014, 2. Juli bis 31. August 2015 sowie ab dem 12. Novem­ber 2015 war sie wegen Mut­ter­schaft­surlaub und Krankheit abwe­send. Mit Schreiben vom 26. April 2016 forderte das Bun­desver­wal­tungs­gericht die Beschw­erde­führerin auf, zur Arbeit zu erscheinen, da sich ihre Arbeit­sun­fähigkeit lediglich auf den anges­tammten Arbeit­splatz, nicht jedoch auf die gesamte Gerichts­be­hörde beziehe. A. teilte darauf per E‑Mail mit, sie könne aus gesund­heitlichen Grün­den der Auf­forderung nicht nachkom­men. Nach nochma­liger Auf­forderung löste das Bun­desver­wal­tungs­gericht das Arbeitsver­hält­nis frist­los auf.

Die Beschw­erdekam­mer des Bun­desstrafgerichts hiess die Beschw­erde von A. teil­weise gut und verpflichtete das Bun­desver­wal­tungs­gericht, A. den Brut­tolohn bis zum Ablauf der hypo­thetis­chen ordentlichen Kündi­gungs­frist und eine Entschädi­gung in der Höhe von sieben Monat­slöh­nen zuzüglich Zins zu bezahlen sowie ein abgän­dertes Arbeit­szeug­nis auszustellen. Mit Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en beantragte A. dem Bun­des­gericht, ihr sei eine Entschädi­gung von zehn Monat­slöh­nen zu bezahlen und ein Arbeit­szeug­nis gemäss ihren Änderun­gen auszustellen. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab (Urteil 8C_134/2018 vom 17. Sep­tem­ber 2018).

Die Beschw­erde­führerin rügte vor Bun­des­gericht ins­beson­dere eine Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs, da der Text ein­er E‑Mail nur mit geschwärztem Text ins Recht gelegt wor­den war (E. 3.3.1). Das Bun­des­gericht schützte indessen die Erwä­gun­gen der Vorin­stanz, wonach die Ver­wal­tungskom­mis­sion nicht verpflichtet war, mehr Infor­ma­tio­nen offen­zule­gen, als wenn es sich um einen ordentlichen Beschluss gehan­delt hätte. Die E‑Mail habe interne und ver­trauliche Infor­ma­tio­nen zum Gegen­stand gehabt, weshalb keine Offen­le­gungspflicht bestanden habe (zum Ganzen E. 3.3.1, 3.3.3 und 3.3.4).

Strit­tig war weit­er die For­mulierung des Arbeit­szeug­niss­es (E. 5.1). Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, die For­mulierung und Wort­wahl des Arbeit­szeug­niss­es sei grund­sät­zlich dem Arbeit­ge­ber über­lassen. Der Arbeit­nehmer habe keinen Anspruch auf eine bes­timmte For­mulierung (zum Ganzen E. 5.2.3). Qual­i­fizierte Zeug­nisse müssen grund­sät­zlich wahr und voll­ständig sein. Soweit für die Gesamt­beurteilung erhe­blich, müssen daher unter Umstän­den auch neg­a­tive Tat­sachen im Arbeit­szeug­nis erwäh­nt wer­den. Die trifft ins­beson­dere auf län­gere Absen­zen zu, wenn sie im Ver­hält­nis zur gesamten Ver­trags­dauer erhe­blich ins Gewicht fall­en und daher ohne Erwäh­nung bezüglich der erwor­be­nen Beruf­ser­fahrung ein falsch­er Ein­druck entste­hen würde (zum Ganzen E. 5.2.1).

Die Absen­zen der Beschw­erde­führerin betrafen rund die halbe Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es. Sie fie­len daher erhe­blich ins Gewicht und mussten im Arbeit­szeug­nis erwäh­nt wer­den (E. 5.3.1). Das Bun­des­gericht hielt fest, dass auch die Gründe für die Absen­zen (“Mutterschaft/Krankheit”) im Zeug­nis anzugeben waren. Durch die Angabe der Gründe werde weniger Raum für Speku­la­tio­nen gelassen, als wenn keine Gründe genan­nt wür­den (zum Ganzen E. 5.3.2 und 5.3.3).