4A_86/2009: Ausstattungsschutz nach UWG; Marke als Teil der Ausstattung (amtl. Publ.)

Mars Schweiz AG liess Nestlé Schweiz AG gestützt auf die Marke MALTESERS und die Ausstat­tung dieses Pro­duk­ts vor­sor­glich ver­bi­eten, die von Nestlé unter der Beze­ich­nung KIT KAT POP CHOC ange­bote­nen Warenin der Schweiz anzu­bi­eten, zu vertreiben usw. Die Vorin­stanz hat­te marken­rechtliche Ansprüche man­gels Aktivle­git­i­ma­tion verneint und lauterkeit­srechtliche Ansprüche man­gels Unter­schei­dungskraft der Ausstat­tung abgewiesen. Das BGer wies im Pros­e­quierungsver­fahren eine Beschw­erde von Mars gegen das Urteil des HGer AG ab.

Fraglich war in erster Lin­ie (nach­dem das BGer seine jün­gere Rsp. zur Umwegth­ese beiläu­fig bestätigte), ob die Ver­pack­ung von Mal­te­sers lauterkeit­srechtlichen Ausstat­tungss­chutz geniesse (UWG 3 d). Dies set­zt voraus, dass die zu schützende Ausstat­tung als Ganzes durch Orig­i­nal­ität oder Verkehrs­durch­set­zung Unter­schei­dungskraft besitzt. Die Vorin­stanz hat­te dies aus fol­gen­den Grün­den verneint:

Ste­hbeu­tel: Einen Ste­hbeu­tel, der nicht beson­ders orig­inell sei,
Hin­ter­grund: Die Hin­ter­grund­farbe Rot, die bei Süss­waren­pro­duk­ten alles andere als ungewöhn­lich sei,
Schriftzug: Einen weis­sen, kindlich anmu­ten­den Schriftzug in der Mitte der Pack­ung, der nicht als eige­nar­tig auf­falle, auch wenn er quer über die Ver­pack­ung ver­laufe; für den Ausstat­tungss­chutz spiel­ten nur Posi­tion und Farbe der Marke eine Rolle,
Pro­duk­te­ab­bil­dun­gen: Die Abbil­dung der Pro­duk­te in schein­bar fliegen­der oder schweben­der Form, was nahe­liegend sei, sowie die Abbil­dung eines Pro­duk­tes im Quer­schnitt, was weit ver­bre­it­et sei; woher die Beleuch­tung komme und ob die Waren einen Schat­ten an eine imag­inäre Hin­ter­grund­fläche wer­fen, sei ohne Belang,
Far­bkom­bi­na­tion: Die Far­ben Rot/Braun/Weiss, die sich häu­fig auf Ausstat­tun­gen ähn­lich­er Waren fän­den, meist aber mit gold­en­er statt schwarz­er Umran­dung der Schrift und
Licht­ef­fek­te: Die unter­schiedlichen trans­par­enten Kreise, die an Licht­ef­fek­te erin­nerten und von denen nicht gel­tend gemacht werde und nicht ersichtlich sei, dass sie orig­inell wären.

Ins­ge­samt schloss die Vorin­stanz, die ver­wen­dete Kom­bi­na­tion dieser Gestal­tungse­le­mente sei in ein­er Gesamt­be­tra­ch­tung nicht orig­inell, d.h. sie falle wed­er als ungewöhn­lich oder als eige­nar­tig auf und steche nicht beson­ders aus der Masse von Ausstat­tun­gen der Konkur­ren­zgüter her­aus. Sie weiche höch­stens in kleinen Details vom Üblichen bzw. Nahe­liegen­den ab und die Schwelle zur Orig­i­nal­ität werde dadurch nicht überschritten.”

Das BGer fol­gt zunächst dieser Beurteilung und schützt das Vorgehen:

Allein der Umstand, dass die Vorin­stanz sich zu den einzel­nen Gestal­tungse­le­menten sep­a­rat geäussert hat, was als sin­nvolles Vorge­hen bei der Analyse ein­er Ausstat­tung erscheint, lässt noch nicht darauf schliessen, dass sie keine gesamthafte Würdi­gung der­sel­ben vorgenom­men hat.”

Allerd­ings wider­spricht das BGer der Vorin­stanz in einem entschei­den­den Punkt: Die Vorin­stanz hat­te fest­ge­hal­ten, dass spiel­ten nur Posi­tion und Farbe der Marke bzw. des Schriftzuges für den Ausstat­tungss­chutz nach UWG eine Rolle spiele. Das BGer dagegen:

Der Schriftzug ist bei der Beurteilung der Kennze­ich­nungskraft — wie im Rah­men der damit eng zusam­men­hän­gen­den Frage der Ver­wech­slungs­ge­fahr (…) — vielmehr nach seinem Gesamtein­druck zu betra­cht­en. Dieser wird nicht bloss auf­grund sein­er Far­bge­bung und Posi­tion­ierung in der Ausstat­tung bes­timmt, son­dern auch nach sein­er übri­gen grafis­chen Aus­gestal­tung, seinem Schrift­bild und Wortk­lang. Darüber hin­aus kann auch von auss­chlaggeben­der Bedeu­tung sein, ob er einen orig­inellen Sinn- oder Fan­tasiege­halt aufweist oder sich in ein­er blossen Sach- oder geografis­chen Herkun­fts­beze­ich­nung erschöpft (…). Dabei ist namentlich zu beacht­en, dass das Pub­likum orig­inellen Markenbe­standteilen für die Kennze­ich­nung der Waren in der Regel unwillkür­lich mehr Gewicht zumisst als Wortele­menten, die es von ihrem Sin­nge­halt her sogle­ich als beschreibend erken­nt. Schriftzüge, die sich eng an Sach­be­griffe des all­ge­meinen Sprachge­brauchs anlehnen, sind daher nur schwach kennze­ich­nungskräftig (…). Für Schoko­ladekügelchen mit einem Malzk­ern ist die Beze­ich­nung MALTESERS aber durch­wegs als fan­tasiere­ich zu betra­cht­en und weist damit ursprüngliche Kennze­ich­nungskraft auf. Sie ist denn auch eine einge­tra­gene, geschützte Marke. (…) Ent­ge­gen der Vorin­stanz ist davon auszuge­hen, dass diese Ausstat­tung namentlich wegen des prä­gen­den Schriftzugs hin­re­ichend orig­inell ist, um orginäre Kennze­ich­nungskraft zu entfalten.”

Den­noch lehnte das BGer die Beschw­erde von Mars ab, weil es die Ver­wech­sel­barkeit der Ausstat­tun­gen als Rechts­frage selb­st prüfte und verneinte. Die Schriftzüge, die auf der Ver­pack­ung jew­eils promi­nent ange­bracht waren, seien stark unter­schiedlich. Die übri­gen Gestal­tungse­le­mente kon­nten den Gesamtein­druck auf­grund der prä­gen­den Schriftele­mente nicht entschei­dend bee­in­flussen. Zudem habe Nestlé die Pro­duk­te­ab­bil­dun­gen auf der MAL­TE­SERS-Ver­pack­ung nicht sklavisch kopiert und die Farb­palette Rot/Braun/Weiss um das ein leuch­t­en­des Gelb erweitert.

Zulet­zt lag auch keine Rufaus­beu­tung (UWG 2 oder 3 e) vor, wiederum auf­grund der Unter­schiede zwis­chen den Ausstattungen.