4A_330/2009: “MAGNUM” für Flüssigkeitsverpackungen generell beschreibend

Das BGer bestätigt die Auf­fas­sung des IGE und des BVer­wGer, wonach die Wort­bild­marke “MAGNUM” mit dem Far­banspruch Gold, inter­na­tion­al reg­istri­ert für die Klassen für fol­gende Waren, beschreibend sei:
  • Klasse 29, Lait et pro­duits laitiers
  • Klasse 30, Cacao; pâtis­series et con­fis­eries, desserts; glace de con­som­ma­tion; glaces à l’eau; pro­duits de con­fis­erie con­gelés; glaces comestibles; pré­pa­ra­tions des­tinées à la con­fec­tion des pro­duits préc­ités, non com­pris­es dans d’autres classes
  • Klasse 32, Bois­sons non-alcooliques; sirops et autres pré­pa­ra­tions pour faire des boissons.

Unter “Mag­num” werde min­destens im franzö­sis­chen Sprachraum eine grosse Flasche mit dem Inhalt von zwei gewöhn­lichen Flaschen ver­standen. Die Verkehrskreise ver­stün­den die inter­na­tionale Reg­istrierung daher als Hin­weis auf die Pro­duk­tauf­machung, näm­lich ein über­gross­es Behält­nis. Dass der Aus­druck “Mag­num” für Milch und Milch­pro­duk­te unge­bräuch­lich ist, war nach der Vorin­stanz nicht entschei­dend. Dage­gen wandte die Beschw­erde­führerin ein, “Mag­num” sei nur für Cham­pag­n­er und Wein beschreibend.

Das BGer fol­gt der Auf­fas­sung der Vorin­stanzen, die überzeu­gend aufgezeigt hät­ten, dass zumin­d­est der franzö­sisch- oder der ital­ienis­chsprechende Durch­schnittskon­sument den Begriff “Mag­num” auch im Zusam­men­hang mit nichtalko­holis­chen Getränken als Hin­weis auf das über­grosse Fas­sungsver­mö­gen der Flasche und die darin enthal­tene grössere Menge auffasse:

Auch wenn für die Waren der Klasse 29 die Ver­wen­dung des Begriffs “Mag­num” nicht eigens nachgewiesen wer­den kon­nte, sind über­grosse Flaschen auch für diese Pro­duk­te [d.h. Milch­pro­duk­te] dur­chaus üblich und ist angesichts der all­ge­meinen Bedeu­tung als “grosse Flasche” bzw. “Bouteille de 1,5 ou de 2 litres” oder “Botiglia del­la capac­ità di 1,5 litri” auch hier davon auszuge­hen, dass “Mag­num” von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aus­sage über die Menge der damit gekennze­ich­neten Ware aufge­fasst wird.”

Das Zeichen war daher nicht nicht schutzfähig: 

Nach Art. 2 lit. a MSchG sind auch Angaben zu Form, Ver­pack­ung oder Ausstat­tung unzuläs­sig, wenn sie Ele­mente aufnehmen, die bei diesen Waren all­ge­mein üblich sind oder damit auf ver­wen­dungsmäs­sige Vorteile hingewiesen wird (…). Dabei ist zu berück­sichti­gen, dass Waren, die aus ein­er Flüs­sigkeit beste­hen, zusam­men mit der Ver­pack­ung notwendi­ger­weise ein Ganzes bilden, zumal sie ohne Ver­pack­ung gar nicht in Verkehr gebracht wer­den kön­nten (…). Zu unter­schei­den ist, ob eine Marke auf die grafis­che und far­blichen Gestal­tung oder auf die Art oder Form der Ver­pack­ung hin­weist. Trifft Let­zteres zu, ist ein Zeichen in der Regel als Gemeingut anzuse­hen, da nach der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung jeden­falls tech­nisch ein­fache und bil­lige Ver­pack­un­gen freizuhal­ten sind und die Mark­t­teil­nehmer durch das Marken­recht nicht daran gehin­dert wer­den soll­ten, auf die Vorteile der Ver­pack­ung hinzuweisen (…).”