- Klasse 29, Lait et produits laitiers
- Klasse 30, Cacao; pâtisseries et confiseries, desserts; glace de consommation; glaces à l’eau; produits de confiserie congelés; glaces comestibles; préparations destinées à la confection des produits précités, non comprises dans d’autres classes
- Klasse 32, Boissons non-alcooliques; sirops et autres préparations pour faire des boissons.
Unter “Magnum” werde mindestens im französischen Sprachraum eine grosse Flasche mit dem Inhalt von zwei gewöhnlichen Flaschen verstanden. Die Verkehrskreise verstünden die internationale Registrierung daher als Hinweis auf die Produktaufmachung, nämlich ein übergrosses Behältnis. Dass der Ausdruck “Magnum” für Milch und Milchprodukte ungebräuchlich ist, war nach der Vorinstanz nicht entscheidend. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, “Magnum” sei nur für Champagner und Wein beschreibend.
Das BGer folgt der Auffassung der Vorinstanzen, die überzeugend aufgezeigt hätten, dass zumindest der französisch- oder der italienischsprechende Durchschnittskonsument den Begriff “Magnum” auch im Zusammenhang mit nichtalkoholischen Getränken als Hinweis auf das übergrosse Fassungsvermögen der Flasche und die darin enthaltene grössere Menge auffasse:
“Auch wenn für die Waren der Klasse 29 die Verwendung des Begriffs “Magnum” nicht eigens nachgewiesen werden konnte, sind übergrosse Flaschen auch für diese Produkte [d.h. Milchprodukte] durchaus üblich und ist angesichts der allgemeinen Bedeutung als “grosse Flasche” bzw. “Bouteille de 1,5 ou de 2 litres” oder “Botiglia della capacità di 1,5 litri” auch hier davon auszugehen, dass “Magnum” von den beteiligten Verkehrskreisen in der Schweiz als Aussage über die Menge der damit gekennzeichneten Ware aufgefasst wird.”
Das Zeichen war daher nicht nicht schutzfähig:
“Nach Art. 2 lit. a MSchG sind auch Angaben zu Form, Verpackung oder Ausstattung unzulässig, wenn sie Elemente aufnehmen, die bei diesen Waren allgemein üblich sind oder damit auf verwendungsmässige Vorteile hingewiesen wird (…). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Waren, die aus einer Flüssigkeit bestehen, zusammen mit der Verpackung notwendigerweise ein Ganzes bilden, zumal sie ohne Verpackung gar nicht in Verkehr gebracht werden könnten (…). Zu unterscheiden ist, ob eine Marke auf die grafische und farblichen Gestaltung oder auf die Art oder Form der Verpackung hinweist. Trifft Letzteres zu, ist ein Zeichen in der Regel als Gemeingut anzusehen, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls technisch einfache und billige Verpackungen freizuhalten sind und die Marktteilnehmer durch das Markenrecht nicht daran gehindert werden sollten, auf die Vorteile der Verpackung hinzuweisen (…).”